Aufgaben der Armee klar bestimmt

In der Bundesverfassung steht im Artikel 58 klar, dass die Armee die Landesverteidigung, die Hilfestellung an Behörden und Zivilbevölkerung sicher zu stellen hat und dass man sie im Ausland zu Hilfeleistungen einsetzen kann. Die Prinzipien Allgemeine Wehrpflicht und Miliz sind dabei zu beachten. Kommt hinzu, dass die Neutralität uns völkerrechtlich zur Landesverteidigung verpflichtet.

Im Gegensatz von SPS-Politikern und Diplomaten (Botschafter Thalmann, ein Bundesbeamter, sagte: «Man muss die Neutralität langsam einschlafen lassen!»), will die Mehrheit des Volkes die Neutralität beibehalten Dazu gehört, dass wir im Rahmen unserer Möglichkeiten alles unternehmen müssen, um zu verhindern, dass von unserem Territorium aus eine fremde Macht unsere Nachbarn angreifen kann. Politik und Armeeführung wissen im Grunde genommen sehr wohl, was die Armee «eigentlich soll».
Es liegt einzig an der Politik, Massnahmen anzuordnen, die die Aufgabenerfüllung gewährleisten. Militärische Fachleute haben Organisation, Mannschaftsstärke, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze mit entsprechenden Vorschlägen zu bestimmen. Über die Zusprechung von Finanzmitteln muss dann die Politik die Verantwortung zur Realisierung übernehmen. Sie hat sich tunlichst aus der Bestimmung von Organisation, Gesamt-Mannschaftsstärke, Dienstpflichtdauer, Ausrüstung und Ausbildungsgrundsätzen herauszuhalten, da fachliches Wissen fehlt.

Die von uns Gewählten ignorieren aus Opportunismus die Verfassung nach Belieben. Hingegen scheut sich die Politik nicht, bei gegebenem Anlass in populistischer Manier immer dann auf die Einhaltung von Verfassungsbestimmungen zu pochen, wenn dies Vorteile für die Wahl oder Wiederwahl verspricht. „

Johannes Fischer, Stans NW