Der
aktuelle Freitags-Kommentar von der «Schweizerzeit»-Redaktion
vom 11. Juli 2008
Einreichung der Minarett-Verbots-Initiative
Affront des Bundesrats
Von Ulrich Schlüer, Chefredaktor «Schweizerzeit»
Am 8. Juli 2008, nach gut vierzehnmonatiger Sammelzeit wurde die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» mit 114'895 von den Gemeinden kontrollierten Unterschriften eingereicht.
Anlässlich der Einreichung erlebte das Initiativkomitee Ungewöhnliches: Plötzlich tauchte der Sprecher des Bundesrates auf und präsentierte den Komitee-Mitgliedern eine bundesrätliche Erklärung, abgegeben zur Einreichung der Initiative. Etwas, das es seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat.
Deplacierter Unmut
Es war eine Erklärung unmutiger Missbilligung, der Distanzierung, der Ablehnung. Die Erklärung hatte vor allem das Ausland im Visier. Das Ausland sollte die nachdrückliche Ablehnung der Anti-Minarett-Initiative seitens des Bundesrates zur Kenntnis nehmen.
Die Initianten konnten gegenüber dem Bundesrats-Sprecher Oswald Sigg immerhin mündlich zur bundesrätlichen Erklärung Stellung nehmen. Sie taten dies dem Sinne nach wie folgt:
Höchste Instanz des Landes ist der Souverän. Dem Souverän garantiert die Verfassung das Recht, unter Beibringung von mindestens hunderttausend Unterschriften Bundesrat und Parlament in einem gewünschten Sachverhalt zum Handeln zu veranlassen. Diesem Recht des Souveräns, des höchsten Organs der Eidgenossenschaft, hat der Bundesrat Respekt zu zollen. Es ist ein Affront, wenn sich der Bundesrat eine Aufsichtsmentalität gegenüber dem Souverän herausnimmt und sich gegenüber dem Ausland voreilig für ein von einem Teil des Souveräns gestelltes Begehren regelrecht glaubt entschuldigen zu müssen. Nicht das Ausland hat Priorität. Auch aus dem Inland geäusserte Sorgen hätte die Landesregierung ernstzunehmen. Dass der Bundesrat grundlegenden Respekt vor Regeln der direkten Demokratie im Blick auf die Anti-Minarett-Initiative vermissen lasse, könne seitens des Initiativkomitees nur bedauert werden.
Gegenüber den Medien, die den bundesrätlichen Tadel an die Adresse der Initianten erwartungsgemäss mit Begeisterung aufnahmen, stellten die Initianten weiter fest:
Seit kurzem ist bekannt, dass Frau Bundesrätin Micheline Calmy-Rey Aspirationen hegt auf das Präsidium des Uno-Menschenrechtsrats. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse in diesem Rat, dessen Israel-feindliche Haltung notorisch ist, ist klar: Wer dort Präsidentin werden will, hat insbesondere den Delegationen der islamischen Länder zu Gefallen zu sein. Mit Menschenrechten hat das nichts, mit politischem Opportunismus um so mehr zu tun. Dass eine Bundesrätin solch politischen Opportunismus wichtiger nimmt als den Respekt gegenüber einem in der Verfassung garantierten demokratischen Recht, ist bedenklich. Dass eine von Schweizer Bürgern korrekt und verfassungsmässig vorgebrachte Forderung hinter aussenpolitischen Gelüsten einer Bundesrätin zurückstehen müsse, sei angesichts des Gelübdes, das die Bundesrätin bei Amtsantritt Volk und Land gegenüber abgelegt hat, bedenklich.Religionsfreiheit nicht tangiert
Immerhin: Einen positiven Aspekt enthält die bundesrätliche Erklärung. Er findet sich im Satz, den der Bundesrat wie folgt formuliert hat:
«Die Initiative richtet sich lediglich gegen den Bau von Minaretten; sie stellt das Recht jeder einzelnen Person, die Religion ihrer Wahl zu praktizieren, nicht in Frage.»
Dieser richtigen Feststellung der schweizerischen Landesregierung dürfte im bald beginnenden Abstimmungskampf zur Anti-Minarett-Initiative zentrale Bedeutung zukommen. Anerkennt der Bundesrat darin doch ausdrücklich, dass die Anti-Minarett-Initiative die Religionsfreiheit in keiner Art und Weise tangiert.
Das Minarett als Bauwerk hat keinen religiösen Charakter; es wird weder im Koran noch in anderen heiligen Schriften des Islam auch nur erwähnt. Das Minarett ist vielmehr Symbol jenes religiös-politischen Macht- und Herrschaftsanspruchs, der im Namen behaupteter Religionsfreiheit Grundrechte anderer - etwa die Gleichheit aller, auch beider Geschlechter vor dem Gesetz - bestreitet, womit dieser Anspruch in Widerspruch gerät zu Verfassung und Rechtsordnung der Schweiz.
Religionsfreiheit im Völkerrecht
Auch wenn ein Minarettverbot mit Beeinträchtigung der Religionsfreiheit nichts zu tun hat, ist zur Stellung der Religionsfreiheit im Völkerrecht endlich grundsätzlich festzuhalten:
Religionsfreiheit gilt nirgends auf der Welt als unumschränkt wirksame Norm, auch in der Schweiz nicht. Die Schweiz kennt z.B. ein Schächtverbot. Sie erteilt mit diesem Schächtverbot - wogegen unseres Erachtens nichts einzuwenden ist - dem Tierschutzgesetz klar Priorität gegenüber der Religionsfreiheit. Denn es ist nicht zu leugnen, dass jene, die hierzulande für das Schächten eintreten, dies aus Gründen des Rituals, dem sie sich religiös zugehörig fühlen, tun.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich in mehreren Urteilen mit der Stellung der Religionsfreiheit befasst hat. Er hat sich am 10. November 2005 beispielsweise zum Kopftuchverbot an türkischen Universitäten vernehmen lassen. Er hat dieses Kopftuchverbot ausdrücklich als zulässig erklärt. Das Prinzip der Laizität, begründete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein Urteil, gebe dem nationalen Gesetzgeber Vorrang, wenn über den Interessenausgleich zwischen einander konkurrenzierenden Grundrechten zu befinden sei. In solchem Zusammenhang müsse die Religionsfreiheit Abstriche akzeptieren. Wörtlich steht unter Ziffer 109 des Entscheids 44744/98 des Europäischen Gerichtshofs:
«Lorsque se trouvent en jeu des questions sur les rapports entre l’Etat et les religions, sur lesquelles de profondes divergences peuvent raisonnablement exister dans une société démocratique, il y a lieu d’accorder une importance particulière au rôle du décideur national. . .»
Und der «Décideur national» ist in der Schweiz der Souverän, das Volk.
Fazit
Die Frage des Verbots von Minaretten ist in der Schweiz also demokratisch zu regeln. Alle Versuche, die Anti-Minarett-Initiative auf juristischem Feld zu erledigen, entlarven die Befürworter solcher Bestrebungen als Gegner der direkten Demokratie, die das Recht nicht auf ihrer Seite haben.
Ulrich Schlüer