Nr. 31, 14. Dezember 2007
Bürgerrechte
und Bürgerpflichten
Das Sturmgewehr gehört in den Kleiderschrank
Von Gregor A. Rutz, Küsnacht ZH
Das ausgeglichene Verhältnis von Bürgerrechten und Bürgerpflichten prägt die genossenschaftliche Demokratie der Schweiz. Wer die Mündigkeit des Bürgers anzweifelt, stellt letztlich die Demokratie an sich in Frage.
In der direkten Demokratie bildet die Gesamtheit der Bürger zusammen mit dem Parlament die Legislative. Zusammen mit den Kantonen sind die Stimmbürger Verfassungsgeber. Sie bestimmen als Souverän, was gilt in der Eidgenossenschaft. Der genossenschaftliche Geist der Schweiz, welcher derart umfassende politische Rechte und Freiheiten ermöglicht, erfordert aber auf der anderen Seite auch die Erfüllung von Bürgerpflichten. An oberster Stelle steht die Wehrpflicht, welche jeder mündige Schweizer als Angehöriger der Schweizer Armee wahrzunehmen hat (Art. 59 BV). So steht die Milizarmee neben dem Milizparlament; in der Mitte aber ist immer der mündige Bürger.
Freier Waffenbesitz
Das Werk "Schweizerisches Bundesstaatsrecht" von Fritz Fleiner und Zaccaria Giacometti aus dem Jahre 1949 bringt diese zentralen Grundsätze des schweizerischen Staatswesens nach wie vor trefflich auf den Punkt:
"Die schweizerische freiheitliche Staatsidee verlangt die Anerkennung der Persönlichkeit des Individuums im Staate, und zwar sowohl im Sinne der Gewährleistung einer staatsgewaltfreien Sphäre des Einzelnen wie der Heranziehung der Individuen zur staatlichen Willensbildung und der Rechtsgleichzeit. Die föderalistische Staatsidee ihrerseits fordert einen genossenschaftlichen Aufbau des Staates" (S. 30f.).
Die bürgerlichen Rechte und die Freiheit des Waffenbesitzes waren in der Schweiz immer eng verwoben. Nicht erst seit der französischen Revolution - wie in anderen europäischen Staaten - weiss sich der Schweizer selber zu wehren und bewahrt seine Waffe im eigenen Heim auf. Das Milizsystem hat in der Schweiz eine langjährige Tradition. Anschauliches Beispiel hierfür ist der Entwurf eines "Grundgesetzes für die schweizerische Eidgenossenschaft" von Ignaz Paul Vital Troxler anno 1833. Dieser besagt in §25: "Die Bürger haben das Recht, sich zu bewaffnen, sich zu versammeln, Vereine zu bilden und sich mit Vorstellungen an alle Regierungsbehörden zu wenden." Dass der freie Waffenbesitz in einem Atemzug mit staatsbürgerlichen Rechten genannt wird, ist kein Zufall.
Bürgerliche Ehrenfähigkeit
Heute sprechen viele Politiker von "Grundrechten", von "staatlichen Aufgaben" und von "service public". Auf der anderen Seite erfreuen sich die Bürgerpflichten heute ausserordentlich schlechter Konjunktur. Früher sah man hier klarer: Wer nicht in der Lage war, seine Bürgerpflichten zu erfüllen, ging unter Umständen seiner bürgerlichen Rechte verlustig.
Der Tatbestand der Dienstverweigerung, aber auch andere Verbrechen hatten früher die Einstellung der bürgerlichen Ehrenfähigkeit zur Folge. Diese Nebenstrafe hatte ihren Hauptgrund darin, dass der zu Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verurteilte "nicht mehr würdig erschien, als Staatsorgan tätig zu werden" (Fleiner/Giacometti). Diese Überlegungen sind im Zeitalter bedingter Geldstrafen (neues Strafgesetzbuch) vielen Politikern und Juristen fremd. Und doch erfreut sich dieser Grundsatz einer einzigartigen Logik: Er berücksichtigt den Grundsatz der Mündigkeit des Bürgers, trägt aber auch denjenigen Fällen Rechnung, welche diesen Anforderungen nicht gerecht werden.
Straftäter sind bürgerrechtsuntauglich
Gerade mit Blick auf die derzeit in aller Breite besprochenen Einzelfälle, wo Angehörige der Armee sich Straftaten haben zuschulden kommen lassen, erscheint die Wiedereinführung dieser Nebenstrafe eine taugliche Alternative. Wer kriminell ist, gilt zu Recht als Sicherheitsrisiko. Dies schliesst mitunter die Leistung von Militärdienst aus. Die militärischen Behörden sind gefordert, hier seriöse Abklärungsarbeit zu leisten.
Wer vorbestraft ist und wer als nicht tauglich erscheint, soll aber nicht nur der Bürgerpflichten enthoben werden, sondern auch der bürgerlichen Rechte verlustig gehen. Nur so kann auch hier das Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten gewahrt werden. Alles andere wäre zwar typischer Ausdruck unserer Anspruchs-Gesellschaft, aber vom Prinzip her falsch: Wer eine Gefahr ist für unsere Armee, ist sicher auch ein Risiko für unsere Parlamente.
Ja zur Milizarmee - Ja zur Waffentradition
Wollen wir die Milizarmee aufrechterhalten, muss jeder Wehrmann über seine Waffe verfügen können. Das Sturmgewehr gehört in den Kleiderschrank. Und auch die Taschenmunition darf den Soldaten nicht vorenthalten werden.
Es ist Ausdruck der Demokratie, dass der Bürger das Sagen hat. Ebenso ist es Ausdruck einer echten, freiheitlichen Demokratie, dass der Bürger die Gewalt über die Waffen hat - und nicht irgendwelche staatlichen Instanzen. Abgesehen davon, dass es auch ein sicherheitspolitischer Unsinn wäre, alle Dienstwaffen in den Zeughäusern einzulagern, erinnert dieses Prinzip fatal an die Organisation afrikanischer Militärdiktaturen, wo der jeweilige Herrscher über die Arsenale gebietet und die Waffen den ihm genehmen Gruppierungen verteilt. In der freien Demokratie jedoch bestimmt der Souverän.
Wer meint, die Sicherheit
könne durch die Nichtabgabe der Munition und das Zurückbehalten
der Waffe erhöht werden, der stellt die Mündigkeit der Bürger
in Frage. Wer aber die Mündigkeit der Bürger in Frage stellt, traut
der Demokratie nicht. Und ist damit selber ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko
für den demokratischen Staat.
Gregor A. Rutz
Der Autor ist Generalsekretär
der SVP Schweiz.