Nr. 30, 22. Dezember 2006
Das
Bundesgericht, Georg Kreis und Ulrich Schlüer
Auseinandersetzung mit andern Meinungen unerwünscht?
Von Gregor A. Rutz, Generalsekretär SVP,
Küsnacht ZH
Der Diskurs verschiedener Meinungen und damit die Meinungsäusserungsfreiheit
sind Grundlage jeder freien Demokratie. Die Informations- und die Medienfreiheit
sind Eckwerte, welche für die Meinungsbildung und so letztlich auch für
die demokratische Beschlussfassung unverzichtbar sind. Dass das Bundesgericht
die Zitierfreiheit im politischen Zusammenhang nun in einem neueren Urteil
sehr restriktiv auslegt, irritiert deshalb ausserordentlich.
Das Faktum, dass mittlerweile auch die schweizerischen Gerichte immer häufiger Politik betreiben, gehört zu den wenig erfreulichen Zeiterscheinungen. Damit wird in der Regel nicht nur die Gewaltenteilung unterlaufen, vielmehr werden mitunter auch Freiheitsrechte empfindlich eingeschränkt. Durch immer weiter gehende Neu- und Uminterpretationen von Gesetzen setzen sich die Richter über demokratisch gefasste Entscheide hinweg und nehmen die Rolle der Legislative ein. Diese Entwicklung ist bedenklich und für eine Demokratie ungesund. Das vom Verfassungsgeber fein austarierte System der gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten gerät ins Wanken, worunter die Rechtssicherheit und damit die Stabilität und Glaubwürdigkeit des Staatssystems an sich leiden.
Als weiteres Beispiel für diese unerfreuliche Entwicklung steht das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005, in welchem das höchste Schweizer Gericht die "Schweizerzeit" verurteilt, weil sie zu Unrecht einen Artikel von Professor Georg Kreis (Präsident der Rassismus-Kommission) abgedruckt habe, um ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Aus demokratischer Sicht ist es unverständlich, dass der Klage von Kreis stattgegeben wurde. Denn im konkreten Fall wurde Kreis weder falsch noch unvollständig zitiert - es passte ihm nur nicht, dass die entsprechenden Passagen seiner Kolumne in der "Schweizerzeit" wiedergegeben wurden. Ist es aber Sinn der politischen Diskussion, dass vorgeschrieben wird, wer sich mit welchen politischen Ansichten auseinandersetzen darf?
Meinungsäusserungsfreiheit als Fundament jeder Demokratie
Fundament der freien Demokratie ist der ungehinderte Diskurs verschiedener Meinungen und Standpunkte. Die Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie die Pressefreiheit, Informationsfreiheit, aber auch Wissenschaftsfreiheit, Kulturfreiheit und Zitierfreiheit sind Ausfluss dieser Grundwerte - und in der demokratischen Mechanik gleichsam unverzichtbar. Gerade in der direkten Demokratie der Eidgenossenschaft wurde diesen Freiheitsrechten seit je hohe Bedeutung beigemessen.
Die demokratische Diskussion ist dann weiterführend, wenn eine Auseinandersetzung mit den verschiedensten Meinungen und Standpunkten möglich und erwünscht ist und wenn eine Vielzahl verschiedener Positionen eingebracht wird. Nur wenn der freie Wettstreit der Meinungen spielt, kommt die Demokratie zum Tragen.
Die Zitierfreiheit als Konsequenz
Weil geistiges Schaffen gefördert und der Austausch verschiedener Standpunkte erleichtert werden sollen, dürfen veröffentlichte Werke und Stellungnahmen ohne Erlaubnis zitiert, d.h. ganz oder teilweise unter Angabe der Quelle in unveränderter oder im Rahmen des Zitierzweckes veränderter Form in fremden Werken aller Art wiedergegeben werden, wenn Zweck des Zitats die Erläuterung oder Veranschaulichung ist oder wenn es dem Hinweis auf das Werk dient (vgl. Art. 25 Abs. 1 Urheberrechts-Gesetz). Eine Urheberrechts-Verletzung - und damit ein sog. Plagiat - liegt jedoch dann vor, wenn die Kenntlichmachung als Zitat fehlt und das Zitat quasi als eigene Schöpfung ausgegeben wird.
Wie lange das betreffende Zitat ist, hängt vom jeweiligen Zusammenhang und dem Erfordernis der konkreten Situation ab. So kann es gerade in politischem oder wissenschaftlichem Zusammenhang vonnöten sein, längere Passagen zu zitieren, um einen Gedankengang oder eine zusammenhängende Überlegung zu verdeutlichen.
Der Fall Kreis vs. Schlüer
Im Zusammenhang mit einem Zitat klagte nun Georg Kreis zusammen mit der Tamedia AG gegen die "Schweizerzeit" bzw. Ulrich Schlüer. Um was ging es? Die "Schweizerzeit" hat zwei Artikel, welche in der Rubrik "Tribüne" des "Tages-Anzeigers" erschienen waren, in vollem Wortlaut publiziert: Einen Artikel von Christoph Mörgeli mit dem Titel "Ausländerkriminalität nicht schönreden" sowie die darauf folgende Antwort von Georg Kreis mit dem Titel "Wie die Ausländer in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden." Die beiden in der "Schweizerzeit" publizierten Artikel wurden von Eduard Stäuble kommentiert.
Nun stellt der geneigte Leser fest, dass es sich hierbei zweifellos um eine seriöse politische Auseinandersetzung handeln muss, bei welcher ein Standpunkt einer anderen Stellungnahme gegenübergestellt wird. Um den beiden unterschiedlichen Ansichten gebührend Rechnung zu tragen, entschied sich die "Schweizerzeit" dazu, beide Artikel vollumfänglich abzudrucken.
Bundesgericht bejaht Verletzung des Urheberrechts
Nach Auffassung des Bundesgerichts (Urteil vom 22.6.2005) ist dieses Zitatrecht nicht ausreichend begründet, weil die beiden Artikel nicht in direktem Zusammenhang mit einem dritten Text, sondern nur mit Hinweis auf ihre Veröffentlichung im "Tages-Anzeiger" in vollem Wortlaut publiziert worden sind. Selbst der Kommentar von Eduard Stäuble, so das Bundesgericht, beschränkte sich in seiner Bezugnahme auf einzelne Teile des Artikels von Georg Kreis. Aus diesem Grund, so die Lausanner Richter weiter, hätte ein "auszugsweises Zitieren" genügt, und es wäre nicht nötig gewesen, dass "der Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abgedruckt wurde".
Nun fragt man sich mit Fug und Recht, was Georg Kreis wohl unternommen hätte, wenn sein Artikel nur auszugsweise zum Abdruck gelangt wäre. Die Wahrscheinlichkeit, dass er gerade dies - und damit eine Verfälschung oder unzulässige Verkürzung der Darstellung seines Gedankengangs - gerügt hätte, ist hoch. Auch die "Neue Zürcher Zeitung" merkt an, die Argumentation von Kreis wirke "spitzfindig und kleinlich" (vgl. NZZ vom 22.10.2004). Tatsächlich muss man sich fragen: Hat nicht derjenige, welcher sich mit einer politischen Meinung öffentlich exponiert, zu gewärtigen, dass alle, welche Zugang zu dieser Meinungsäusserung haben, sich damit auseinandersetzen, sie wiedergeben und dazu Stellung nehmen dürfen? Und ist es in einer freien Demokratie nicht nur erlaubt, sondern vielmehr erwünscht, dass dies auch geschieht?
Schaffung linker Tabu-Zonen
Der Verdacht liegt nahe, dass es Kreis und seinen politischen Partnern nicht um eine seriöse politische Auseinandersetzung geht, sondern vielmehr um die Schaffung eigentlicher Tabu-Zonen. Mit Verve arbeiten links-grüne Kreise seit Jahren daran, ganze Themenkreise der politischen Diskussion zu entziehen. Die Ausländerkriminalität, um welche es in besagten Artikeln geht, ist eines dieser Themen. Der Asylmissbrauch, die Muslim-Diskussion, der Missbrauch der Sozialwerke etc. sind weitere Punkte. Die Gleichung der Rassismus-Kommission ist kurz und einfach: Wer sich kritisch zum Thema Ausländerkriminalität äussert, ist tendenziell fremdenfeindlich oder zumindest höchst undifferenziert. So störte sich Kreis nicht nur an den Aussagen von Mörgeli im "Tages-Anzeiger", sondern ganz grundsätzlich daran, dass Mörgeli und Schlüer dieses Thema überhaupt aufgenommen und sich dazu geäussert haben.
Wenn Kreis der "Schweizerzeit" vorwirft, sie habe den Artikel nur publiziert, um ihn und seine Auffassungen zu verunglimpfen, so darf doch darauf hingewiesen werden, dass es gerade Sinn der öffentlichen politischen Auseinandersetzung ist, dass man andere Standpunkte kritisieren darf, um so dem interessierten Bürger mit eine Grundlage zur Meinungsbildung zu vermitteln. Wenn ein solcher demokratischer Diskurs nicht mehr möglich ist, wird das demokratische System seines Sinns entleert.
Gerichtsbürokratie statt Demokratie?
Die Motive für die Klage von Kreis sind wohl weniger juristisch als politisch begründet. Ähnlich funktioniert auch die Rassismus-Kommission, welche Georg Kreis präsidiert: Nicht die politische Auseinandersetzung soll gefördert, vielmehr sollen Sprachregelungen geschaffen und gewisse Themen der öffentlichen Diskussion entzogen werden. Um so bedenklicher ist, dass Schweizer Gerichte für solche Aktionen Hand bieten.
Es ist für die Zukunft
unserer Demokratie wenig ermutigend, dass immer häufiger versucht wird,
den politischen Gegner mittels juristischer Schritte zu bekämpfen, mittels
Klagen einzuschüchtern oder einfach zu diskreditieren. Gefragt wären
Argumente. Diese jedoch scheinen der Linken weitgehend zu fehlen. Glücklicherweise
gibt es deshalb Publikationen wie die "Schweizerzeit", welcher die
Vertiefung der eigenen Argumentation wie auch die Auseinandersetzung mit den
Standpunkten des politischen Gegenübers gleichermassen am Herzen liegt.
Gregor Rutz