Nr. 30, 29. November 2002
Schweizer Waffenrecht soll dem Schengener Abkommen angepasst werden
Massive Freiheits-Beschränkung
Schützen, Jäger,
Waffenbesitzer und auch einige Politiker befürchten zu
Recht, dass die vom Departement Metzler angestrebte Assoziation der Schweiz
ans Schengener Abkommen unakzeptable Auswirkungen auf das traditionelle
Schweizer Waffenrecht zeitigen wird.
Der Bundesrat verhandelt
im Rahmen der «Bilateralen II» seit Monaten über
den Anschluss der Schweiz ans Schengener Abkommen. Unterzieht sich die
Schweiz diesem Abkommen, dann gilt auch hier die Richtlinie 91/477 EWG vom
18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.
Keine Ordonnanzwaffen mehr zu Hause?
Richtig ist, dass gemäss Schengen-Vereinbarung Streitkräfte und
Polizei
sowie anerkannte kulturelle und historische Einrichtungen von der Anwendung
dieser EU-Richtlinie ausgenommen sind. Die Schweiz könnte selbst nach
einem
Vollbeitritt noch autonom entscheiden über Bewaffnung und Ausrüstung
von
Polizei und Armee. Ob dies wie das Departement Metzler behauptet
auch
die autonome Entscheidung beinhaltet, dass der Schweizer Bürger seine
Ordonnanzwaffe zu Hause aufbewahren darf, ist völlig offen. Diese
Behauptung setzt voraus, dass alle übrigen europäischen Staaten
die weltweit
einmalige Schweizer Tradition der Aufbewahrung der Ordonnanzwaffe zu Hause
als «militärischen Anwendungsbereich» anerkennen. Dafür
liegt allerdings
keinerlei Bestätigung vor. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass die
EU-Richtlinie eine Mindestharmonisierung der Waffengesetzgebung in allen
Schengen-Mitgliedstaaten vorsieht. Es ist schwer vorstellbar, dass die
EU-Staaten bei freiem Grenzverkehr der Schweiz die private Aufbewahrung von
Serienschusswaffen die gemäss EU-Richtlinie «verbotene Feuerwaffen»
sind
zugestehen werden. Realität wird sein, dass im Rahmen einer
Richtlinien-Revision die private Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen EU-weit
kategorisch verboten wird.
Meldepflicht und Bedürfnisnachweis
Der Bundesrat bestätigt, dass nach einer Anbindung der Schweiz an Schengen
zusätzlich eine Meldepflicht für Feuerwaffen einzuführen ist.
Im Klartext
bedeutet dies, dass jede Person, die in der Schweiz eine Waffe zu Hause
aufbewahrt, diese bei der Polizei anmelden muss. Jeder Armeeveteran, der von
seinem Recht, die persönliche Waffe zu behalten, Gebrauch macht, wird
also
in einer Polizeidatenbank registriert. Der Bundesrat ist der Meinung, dass
dadurch kein unverhältnismässiger Mehraufwand entsteht. Die Schweizer
werden
eine solche Meldepflicht schon deshalb nicht akzeptieren, weil sie nebst
bürokratischem Mehraufwand eine markante Beeinträchtigung der persönlichen
Freiheit zur Folge hätte.
Der Bundesrat bestätigt, dass gemäss EU-Richtlinie für den
Erwerb und den
Besitz von Waffen dafür neu der Nachweis einer «Rechtfertigung»
erforderlich
ist. In den EU-Staaten wird dies als «Bedürfnisnachweis»
ausgelegt.
Das freiheitliche schweizerische Waffenrecht kennt weder für den Erwerb
noch
für den Besitz von Waffen einen Bedürfnisnachweis im Sinne einer
Rechtfertigung. Damit besteht bereits ein unüberbrückbarer Widerspruch
zur
Richtlinie. Der Bundesrat meint, den Mitgliedstaaten werde ein erheblicher
Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung dieser Generalklausel
eingeräumt, weshalb es der Schweiz überlassen sei, die Rechtfertigungsgründe
im einzelnen zu benennen. Mit dieser Annahme hegt der Bundesrat Illusionen.
Deutsches Waffenrecht für Europa?
Wenn die EU-Staaten in ihren nationalen Waffengesetzgebungen den Erwerb
einer Waffe zur Selbstverteidigung im eigenen Haus nicht als Rechtfertigung
qualifizieren, werden diese Staaten angesichts der vollständigen
Abschaffung aller Grenzkontrollen nach Schengener Vorschrift bestimmt
nicht akzeptieren, dass in der Schweiz liberalere und andere
Rechtfertigungsgründe gelten sollen. Die EU wird der Schweiz diktieren,
was
unter Rechtfertigung zu verstehen ist, und in der EU-Verfügung wird die
schweizerische Waffenrechtstradition mit Sicherheit keinen Platz haben. Der
Inhalt von EU-Richtlinien wird heute und in Zukunft in erster Linie von den
grossen EU-Staaten bestimmt.
Dabei nimmt Deutschland eine führende Rolle ein. Wer realistisch denkt,
muss
einkalkulieren, dass sich die waffenrechtlichen Vorstellungen Deutschlands
im Schengener Raum durchsetzen werden. Was heute und morgen in Deutschland
gilt, wird nach einem Beitritt der Schweiz zu Schengen über kurz oder
lang
auch in der Schweiz gelten. Deshalb lohnt sich ein Blick auf das Waffenrecht
Deutschlands, wo zur Zeit das Waffengesetz revidiert wird.
Die Rechtfertigung für Waffenerwerb und Waffenbesitz ist in Deutschland
wie
folgt definiert: Die Schiesssportverbände müssen einem Schützen
eine
Bedürfnisbescheinigung ausstellen. Übt der Sportschütze seinen
Sport nicht
mehr aus, müssen die Vereine die sportliche Inaktivität ihrer Mitglieder
melden, damit die Polizei die Waffe abholen kann. Das einem Sportschützen
zugestandene Kontingent besteht aus insgesamt drei Repetier- oder
halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Waffenbesitz über dieses
Kontingent hinaus ist vom Nachweis der aktiven Betätigung in weiteren
Schiesssportdisziplinen oder der aktiven Beteiligung am Wettkampfsport
abhängig. Jäger müssen glaubhaft machen, dass sie die Waffen
benötigen, um
damit zur Jagd zu gehen, wobei der Nachweis zu erbringen ist, dass die Waffe
auch zur Jagdausübung geeignet sein muss. Wird die Jagd aufgegeben, besteht
kein Bedürfnis mehr für Waffenbesitz.
Fazit
Nach einem Beitritt zu Schengen kann die Schweiz nicht mehr verhindern, dass
derlei waffenrechtliche Regelungen auch auf die Schweiz ausgedehnt werden.
Wenn der Bundesrat an die «souveräne Entscheidungsfreiheit der
einzelnen
Partner» glaubt, lehrt die Realität anderes. Die EU-Staaten werden
bei der
weiteren Ausgestaltung ihres Waffenrechts auf die kleine Schweiz bestimmt
keine Rücksicht nehmen. Für alle wird verbindlich, was die grossen
EU-Staaten diktieren. Was in der EU-Richtlinie für Waffenerwerb und -besitz
als Rechtfertigung gilt, wird durch die EU bestimmt. Allein durch die EU!
In den EU-Staaten besteht schon heute kein Verständnis für die freiheitliche
Waffengesetzgebung in der Schweiz, deren Waffengesetz im Gegensatz zur
EU
allein gegen den Waffenmissbrauch gerichtet ist, nicht aber den
Waffenbesitz des unbescholtenen Bürgers und Schützen reglementierend
behindern soll.
Übrigens: Die Schengen-kompatible Waffengesetz-Revision, die vom Departement
Metzler derzeit angestrebt wird, beinhaltet auch die «Erfassung gefährlicher
Gegenstände» sowie die Reglementierung von deren Verwendung. Unter
«gefährliche Gegenstände» fallen z. B. Baseballschläger
in der Hand notorischer
Gewalttäter oder Pflastersteine in der Hand gewalttätiger Demonstranten.
Das
Gesetz bezweckt
allerdings bloss die Registrierung solcher Gegenstände. Von
der Bestrafung von Gewalttätern dagegen kein Wort.
Ob die Registrierung von Pflastersteinen wohl ein wirksamer Beitrag zur
Eindämmung gewalttätiger, krawallartiger Demonstrationen ist?
(Mitbenutzt: Informationen von PRO TELL, Gesellschaft für freiheitliches
Waffenrecht)