Nr. 29, 14. Dezember 2001
Seinem unstillbaren
Drang in die Uno opfert der Bundesrat elementare demokratische
Rechte des Souveräns
Fortan befehlen Uno-«Richter»
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach ZH
Der Bundesrat will in die Uno. Mit allen Mitteln. Was dem Stimmbürger blüht, wenn die Lan- desregierung ihren Willen durchsetzen sollte, dafür erhält er gegenwärtig brisanten Anschau- ungsunterricht.
1994 hat der Schweizer Souverän die Antirassismus-Konvention der Uno in einer denkwürdigen Volks- abstimmung formell anerkannt. Diese Uno-Konvention wurde damit für die Schweiz rechtswirksam. Mittels eines formellen Vorbehalts hat unser Land damals allerdings Artikel 14 dieser Uno-Konvention als nicht auf unser Land anwendbar erklärt.
Politisch motivierter
Vorbehalt
Dieser Artikel
14 der Uno-Antirassismus-Konvention räumt jedem Bewohner eines jeden
die Uno-Kon- vention anerkennenden Landes das Recht ein, direkt bei einem
«Uno-Ausschuss gegen Rassendiskri- minierung» Beschwerde zu führen,
wenn er sich je als Opfer eines Verstosses gegen die Antirassis- mus-Strafnorm
fühle. Wohlgemerkt: Bereits ein rein subjektives «Gefühl rassistisch
motivierter Diskri- minierung» berechtigt zur Beschwerdeführung
bei der Uno. Ein
vorgängiges ordentliches, mit einem Urteil abgeschlossenes Verfahren
muss keineswegs durchlaufen werden, bevor Beschwerde bei der Uno erhoben werden
kann. Vorgeschrieben ist bloss, dass zuvor bereits Beschwerde auf nationaler
Ebene geführt werden müsse das dabei erzielte Resultat ist
indessen unerheblich.
Die Schweiz, das lässt sich aus den einschlägigen Protokollen von Anfang der neunziger Jahre nach- lesen, begründete den im Blick auf die Volksabstimmung von 1994 ausgesprochenen Vorbehalt gegen diese Uno-Beschwerdeinstanz mit keinerlei juristischen Bedenken. Der Vorbehalt erfolgte das wurde von den Fachjuristen ausdrücklich gesagt allein aus politischen Gründen damit im Abstimmungs- kampf über den Beitritt zur Antirassismus-Konvention der Uno der Schweizer Bevölkerung glaubhaft versichert werden konnte, dass ein Schweizer nie von einer ausländischen Instanz wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm belangt werden könne. Käme es zu einem Verfahren, würden ausschliess- lich Schweizer Richter über angeschuldigte Schweizer zu Gericht sitzen. So versprach es Bern 1994 ausdrücklich.
Jetzt aber soll sich das ändern: Der Bundesrat beantragt die Streichung des 1994 ausgesprochenen Vorbehalts. Auch aus der Schweiz soll künftig, wer sich aus rassistischen Gründen irgendwie diskri- miniert fühlt, direkt beim entsprechenden Uno-Ausschuss Beschwerde erheben können. Der Bundesrat wiegelt ab: Dieser Uno-Ausschuss könne bloss «völkerrechtlich unverbindliche Rechtsfeststellungen», also bloss «Empfehlungen» aussprechen, nicht aber eigentliche Urteile fällen.
Derart bieder und simpel stellt der Bundesrat die Rechtslage dar dabei jede Erklärung dazu «verges- send», warum er dieser Beschwerdeinstanz 1994 so viel Brisanz beimass, dass er die damalige Volks- abstimmung auf gar keinen Fall damit belasten wollte. Verständlich, dass sich in dieser Situation die Uno-Befürworter lieber die Zunge abbeissen würden, als dass sie den Bundesrat nach den Gründen für die merkwürdige Veränderung in seiner Einschätzung dieser Beschwerdeinstanz befragen würden.
Einbürgerungs-Verfahren
Das Volk kann
sich derweilen an den Fingern abzählen, was, sobald diese Uno-Beschwerdeinstanz
durch die Schweiz anerkannt ist, unserem Land blüht: Da verweigert beispielsweise
die Gemeinde- versammlung einer Schweizer Gemeinde einem Ausländer die
Einbürgerung. Niemand zweifelt wohl daran, dass der Abgewiesene einen
(vielleicht gar noch aus hiesiger Fürsorgekasse zu bezahlenden) Anwalt
findet, der ihm die Behauptung (mehr als eine Behauptung fordert die Uno ja
nicht) formuliert, er sei «aus rassistischen Motiven» abgewiesen
worden. Und schon muss der Rassismus-Ausschuss der Uno, mit den Gesetzmässigkeiten
unserer direkten Demokratie nicht im entferntesten vertraut, über einen
Gemeindeversammlungs- oder gar einen hiesigen Urnenentscheid zu Gericht sitzen.
Man kann sich leicht ausmalen, zu was für einem Skandal hiesige Medienleute eine allfällig gegen eine Schweizer Gemeinde gerichtete «unverbindliche Empfehlung» dieses Uno-Ausschusses als Antwort auf eine verweigerte Einbürgerung ausschlachten würden. Die betroffene Gemeinde und ihre Stimmberech- tigten würden buchstäblich in Grund und Boden gestampft. Dabei könnte sich die angefeindete Gemein- de nicht einmal wehren weil vor der angerufenen Uno-Beschwerde-instanz kein formelles Verfahren stattfindet, in welchem beiden Parteien wenigstens rechtliches Gehör geschenkt werden müsste.
Die Uno würde, falls sie einen nach einwandfrei demokratischem Verfahren negativ ausgefallenen Ein- bürgerungsentscheid einer Schweizer Gemeinde kritisieren sollte, der Schweiz einfach eine Frist von drei Monaten(!) einräumen, innert welchem Zeitraum unser Land der Uno Bericht zu erstatten hätte, in welcher Form das von der Uno kritisierte Verfahren geändert worden sei, damit aus gleichem Grund keine weiteren Beschwerden mehr eingehen könnten...
Der Bundesrat stösst sich an solchen Verfahren nicht im geringsten. Es käme, sagt er wörtlich, einer «autoritativen Rechtsfeststellung», also einer von oben diktierten, an der Demokratie vorbeigemogelten Festsetzung von geltendem Recht gleich. Wohl bekomm¹s Dir, einstmals freier Schweizer Bürger! Der Du bislang selbst an der Urne entscheiden konntest, welche Gesetze, welches Recht hier Geltung haben sollen und welche nicht. Fortan setzt der Bundesrat Recht mittels «autoritativer Rechtsfeststel- lung», vorgegeben von der Uno, durch...
Kein Referendum!
Das ganze Ausmass
des aus Uno-Versessenheit lancierten bundesrätlichen Angriffs auf verbriefte
demokratische Rechte des Souveräns wird deutlich, wenn aus regierungsrätlichem
Munde auch noch vernommen werden darf, dass der Bundesrat für die von
ihm beabsichtigte Anerkennung dieser Uno-Beschwerdeinstanz das Referendum
schlicht ausschliesst. Das fakultative wie das obligatorische! Mit andern
Worten: Der Stimmbürger hat rein gar nichts zu sagen zur Anerkennung
dieser Uno-Beschwer- deinstanz. Die Anerkennung wird ihm von Bern schlicht
aufgezwungen.
1994 wurde die damalige Volksabstimmung mit Hilfe des erwähnten bundesrätlichen Vorbehalts von der Brisanz, die von dieser Uno-Beschwerdeinstanz ausgeht, entlastet. Fremde Richter, versprach Bern dem Volk, gebe es nie! Und jetzt, sieben Jahre später, will unsere Regierung die Zuständigkeit fremder Richter formell anerkennen und schliesst den Schweizer Souverän kurzerhand von jeder Mitsprache aus. In seiner Sucht, der Uno gefällig zu sein, übt der Bundesrat Verrat am Souverän!
Ulrich Schlüer