Nr. 29, 14. Dezember 2001

Ombudsmann Otto Schoch rügt Fernsehen DRS
Fairness gegenüber der «Schweizerzeit»

In einer Sendung von SF DRS über den Täter des Blutbades von Zug wurde gegen die «Schweizerzeit» Stimmung gemacht, indem der Urheber des Attentats als zeitweiliger Abon- nent der «Schweizerzeit» bezeichnet wurde. Die «Schweizerzeit» rief gegen diese tenden- ziöse Aussage den Ombudsmann, alt Ständerat Otto Schoch, an. Dieser bezeichnet die von der «Schweizerzeit» vorgebrachte Beanstandung als begründet.

Auszüge aus seiner Stellungnahme:

SF DRS befasste sich in einer am 14. Oktober ausgestrahlten Sendung mit der Person von Friedrich Leibacher, Verursacher des schrecklichen Blutbades im Kantonsratssaal von Zug, bei dem 14 Personen auf tragische Weise ihr Leben verloren. Dabei wurde Leibacher wörtlich als «bekennender Blocher-Anhänger und zeitweiliger Abonnent der «Schweizerzeit» bezeichnet. Diese Aussagen bilden Gegen- stand einer bei mir eingegangenen Beanstandung, mit der geltend gemacht wird, es sei nicht zulässig, Leibacher auf diese Art und Weise zu charakterisieren. Offensichtlich sei es den Autoren der Sendung um nichts anderes als darum gegangen, bei den Fernsehzuschauerinnen und -zuschauern den Eindruck zu erwecken, zwischen den Beweggründen für die furchtbare Tat und der «Schweizerzeit» müsse es irgendeinen politischen, weltanschaulichen oder sonstwie gearteten Zusammenhang geben. Die tiefe emotionale Betroffenheit der Bevölkerung sei auf überaus perfide Weise missbraucht worden. Denn mit der Erwähnung der «Schweizerzeit» habe man den Zuschauern gleichsam eine Antwort auf die quälen- de Frage nach dem Warum und Weshalb von Leibachers Amoklauf geben wollen. Insgesamt habe es, machen die Beanstander geltend, überhaupt keinen plausiblen Grund dafür gegeben, in der Sendung auf die «Schweizerzeit» hinzuweisen. Bei anderen Straftätern werde schliesslich auch nichts davon gesagt, ob sie allenfalls Abonnenten des «Tages-Anzeigers», der «WoZ» oder von «Cash» seien.

Klare Position
Aus meiner Sicht ist dazu vorerst eine rein grundsätzliche Feststellung zu machen: Ich meine nämlich, die Leute, die hinter der «Schweizerzeit» stehen, müssten ­ würde es nicht um das tragische Attentat von Zug gehen ­ geradezu stolz darauf sein, dass zur Charakterisierung einer Person auf ein Abonne- ment ihrer Zeitung hingewiesen wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es den Herausgebern gelungen ist, die Positionierung der «Schweizerzeit» im schweizerischen Blätterwald und innerhalb der hiesigen Politlandschaft sehr klar zu umreissen, überzeugend zu kommunizieren und im Bewusstsein der Öffentlichkeit verbindlich zu verankern.

Unzulässige Verbindung
Überaus heikel wird es nun aber, wenn es nicht einfach darum geht, anhand eines «Schweizerzeit»- Abonnements sozusagen den politischen Heimathafen eines Zeitgenossen auszuloten, sondern wenn ein so überaus schweres Verbrechen zur Diskussion steht, wie dies bei Leibacher der Fall ist. In derart extremen Fällen besteht die unübersehbare Gefahr, dass der oberflächliche Fernsehzuschauer schier reflexartig einen inhaltlichen Bezug zwischen der «Schweizerzeit» auf der einen und dem Amoktäter und dessen Beweggründe auf der andern Seite herstellt. Gerade das ist aber fraglos unzulässig, solange nicht schlüssig belegt wird, dass Leibacher ganz spezifisch durch sein Abonnement auf die «Schweizerzeit» zu seinem verbrecherischen Tun angestachelt worden ist. Ein derartiger Nachweis liegt aber nicht vor. Auch wenn der Beitrag ­ wovon ich mich anhand der mir vorgelegten Dokumentation vergewissern konnte ­ sehr sorgfältig und überzeugend recherchiert worden ist, war es deshalb unzu- lässig, eine Verbindung zwischen Leibachers Tat und seinem Abonnement auf die «Schweizerzeit» herzustellen.

Otto Schoch

(Die vollständige, noch weitere allgemeine Erwägungen anstellende Stellungnahme von Ombudsmann Otto Schoch erschien im SRG-Organ «Link», Nr. 12, Dez. 2001.)