Nr. 29, 7. November 2003
Die Zürcher Volksschule
und die Integration muslimischer Schüler
Wer hat sich wem anzupassen?
Am 30. November 2003
findet im Kanton Zürich die Volksabstimmung über drei eng miteinander
verbundene Kirchenvorlagen statt. Ein Hauptziel der drei Vorlagen besteht
darin, sowohl die Stimmbürger als auch das Kantonsparlament künftig
von jeglicher Mitsprache bei der vorgesehenen staatlichen Anerkennung weiterer
Religionsgemeinschaften radikal auszuschliessen.
Nur auf diesem autoritären,
die Demokratie ausschaltenden Weg hält Zürichs Regierung ihr Ziel
für erreichbar: die völlige Gleichstellung muslimischer Religionsgemeinschaften
mit den christlichen Landeskirchen. Solch umfassende Gleichstellung der Muslime
wird offenbar als «Akt der Integration»
eingestuft. Auch im Bereich der Volksschule ist die kantonal-zürcherische
Verwaltung in Sachen Integration der Muslime aktiv. Allerdings nicht in dem
Sinn, dass von den in den letzten Jahren in grosser Zahl eingewanderten Muslimen
eine allmähliche Anpassung an hiesige Gepflogenheiten verlangt wird.
Unter «Integration» versteht Zürichs Verwaltung weit eher
die Anpassung des Schulbetriebs an muslimische Vorschriften und Bräuche.
Im Schulblatt des Kantons Zürich 9/2003 wurden dazu sehr ausführliche
«Empfehlungen» an Lehrkräfte und Schulpflegen erlassen. Auszüge
aus diesen
«Empfehlungen» sind nachstehend wörtlich zitiert:
Einleitende Feststellungen
Mittlerweile ist der Islam
in der Schweiz zu einer wichtigen Religion geworden, und im Kanton Zürich
besucht eine wachsende Zahl von Volksschülerinnen und Volksschülern
mit muslimischem Hintergrund die Schule. Dazu gehören albanischsprachige
Schülerinnen und Schüler, weiter solche aus der Türkei, aus
Bosnien und aus arabischen und afrikanischen Ländern. Zudem gibt es immer
mehr Muslime schweizerischer Nationalität.
Grundsätzlich gelten in der obligatorischen Schule gleiche Rechte und
Pflichten für alle. Es gelten also auch gleiche Grundsätze für
Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Religionen.
Dispensationen
Die Volksschulverordnung
besagt, dass Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aus religiösen
Gründen auf Verlangen der Eltern an hohen Feiertagen oder für besondere
Anlässe zu dispensieren sind.
Die hohen Feiertage des islamischen Glaubens sunnitischer Richtung sind:
Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens sind auf mündliches oder schriftliches Verlangen der Eltern an diesen Tagen vom Unterricht zu dispensieren. Häufig wird dieser Dispens nur für den ersten Tag verlangt. Der Zeitpunkt der Feiertage verschiebt sich jährlich.
Turn- und Schwimmunterricht
Grundsätzlich gibt
es kein Schulangebot, an dem muslimische Knaben und Mädchen nicht teilnehmen
könnten. Dem für Schweizer Schulen geltenden Prinzip der Integration
in die allen gemeinsame Volksschule muss entsprochen werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass der islamische Glaube eine Bedeckung des weiblichen
Körpers von der Pubertät an verlangt. Im Turn- und Schwimmunterricht
soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eingeräumt
werden, den Körper zu bedecken bzw. in leichten Kleidern zu schwimmen,
soweit dies die Eltern wünschen.
Es ist in muslimischen Ländern aus religiösen Gründen stark
verpönt, dass sich Knaben und Mädchen (oder auch Erwachsene) in
einem Kollektiv ganz nackt zeigen dies gilt auch unter Gleichgeschlechtlichen.
Falls das Duschen gefordert wird, sollten mit Vorhang oder Tür abschliessbare
Einzelkabinen zur Verfügung stehen oder die Kinder zeitlich gestaffelt
duschen dürfen.
Eine Freistellung vom Schwimmunterricht bedingt ein schriftlich begründetes
Gesuch der Eltern an die Schulpflege. Die Schulpflege hört die Eltern
an und klärt in einem Gespräch ab, unter welchen Bedingungen eine
Teilnahme am Schwimmen möglich wäre. Es ist zu berücksichtigen,
dass ein Bundesgerichtsurteil zugunsten der Befreiung vom Schwimmunterricht
aus religiösen Gründen vorliegt, aufgrund dessen eine Dispensation
zu gewähren ist. Dispensationsbewilligungen sind zu befristen.
Dispensation
von einzelnen Lektionen
Schülerinnen und Schüler, die im Ramadan fasten, sollen auf mündliches
oder
schriftliches Verlangen der Eltern während dieser Zeit vom Turnen und
vom Kochunterricht befreit und anderweitig schulisch beschäftigt werden.
Freitagsgebet
Kinder strenggläubiger
Eltern, die die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, sind auf
Gesuch der Eltern für den Zeitraum des Gebets vom Besuch der Schule zu
befreien. Sie sind zur Nacharbeit verpflichtet. Die religiöse Vorschrift
der Teilnahme an diesem Gebet gilt für männliche
Gläubige vom Beginn der Pubertät an. Das Gebet dauert eine halbe
bis eine Stunde, findet über Mittag statt und tangiert daher den Unterricht
nur am Rande.
Christliche Themen
Bei christlich geprägten Unterrichtsinhalten (z. B. Weihnachtsvorbereitungen) sollen keine Sonderregelungen für nichtchristliche Schülerinnen und Schüler getroffen werden, jedoch soll die Lehrperson auf die religiösen Gefühle andersgläubiger Kinder gebührend Rücksicht nehmen. Die verschiedenen Religionen sollen in den Unterricht einbezogen werden. Das Kennenlernen der Weltreligionen ist ein Lernziel, das für alle gilt.
Gesuchs-Ablehnung
Falls die Schulpflege ein Dispensationsgesuch ablehnt, hat sie dies schriftlich zu begründen und den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Rekurs an die Bezirksschulpflege).
Klassenlager und auswärtige Arbeitswochen
Das Klassenlager ist eine
Schulwoche. Es dient dem sozialen Lernen und der allgemeinen Bildung (Geographie,
Sport) und der Integration aller Schülerinnen und Schüler in den
Klassenverband. In Gesprächen mit muslimischen Eltern soll bei Bedarf
besprochen werden, welche Bedingungen
erfüllt sein müssen, dass ihre Kinder am Klassenlager teilnehmen
können, ohne gegen religiöse Vorschriften zu verstossen. Sind die
Eltern mit der Teilnahme ihres Kindes am Klassenlager nicht
einverstanden, melden sie es nicht an und geben im Sinne gegenseitiger Information
der Lehrperson ihre Gründe dafür an. Eine wachsende Zahl von Schülerinnen
und Schülern in der Volksschule stammt
aus muslimischen Familien. Muslimische Gemeinschaften unterstützen die
Teilnahme muslimischer Kinder an Klassenlagern und Arbeitswochen, wenn untenstehende
Rahmenbedingungen beachtet werden.
Bei Bedarf empfiehlt sich ein Gespräch zwischen Lehrpersonen und Eltern
über Sinn und Zweck von Klassenlagern und Arbeitswochen, aber auch über
die Organisation und Aktivitäten im konkret anstehenden Lager. Wenn nötig,
wird für das Gespräch eine Kultur-Dolmetscherin oder ein Kulturdolmetscher
beigezogen. Betroffene Kinder und Jugendliche werden mit einbezogen, wenn
Vereinbarungen getroffen werden, die sie direkt angehen.
Für viele muslimische Eltern löst der Gedanke, dass ihr Kind auswärts
schläft, Ängste aus. Bei Bedarf klären deshalb Lehrkräfte
und Eltern untereinander, unter welchen Umständen es den Eltern möglich
ist, ihr Kind ins Lager zu schicken.
Beim Essen wird auf die
religiös begründeten Speisevorschriften Rücksicht
genommen.
Im Lager besteht die Möglichkeit, einzeln zu duschen (Einzelkabinen oder
zeitlich gestaffeltes Duschen), da muslimische Mädchen und Knaben sich
im Kollektiv, auch unter jugendlichen gleichen Geschlechts, nie ganz nackt
zeigen. Alkohol und jede Art von Rauschmitteln sind im Lager verboten.
Essen und Trinken
Der Koran verbietet es,
Schweinefleisch und Schweinefett zu essen. Erlaubt sind Kalb-, Rind-, Schaf-
und Geflügelfleisch sowie Fisch. Viele Muslime konsumieren nur geschächtetes
Fleisch. Was oft nicht bekannt ist: Auch Kalbsbratwürste und Geflügelwurst
sowie Kalbsbrät enthalten Schweinefleisch,
Backprodukte, die mit «tierische Fette» angeschrieben sind (Teige
und Gebäck, Gipfeli) enthalten ebenfalls stets Schweinefett. Es besteht
die Möglichkeit, das Essen für alle entsprechend anzupassen oder
für muslimische Kinder, wo nötig, ein Essen ohne Schweinefleisch
anzubieten.
*****
Soweit die offiziellen
Empfehlungen, veröffentlicht im Zürcher Schulblatt. Übrigens:
Gemäss «Duden» bedeutet Integration die «Wiederherstellung
eines Ganzen» oder auch die «Eingliederung in ein grösseres
Ganzes». Zurück bleiben Fragen. Erste Frage: Wer in der Schweiz
soll im Rahmen von
Integrationsmassnahmen eigentlich welchem grösseren Ganzen angegliedert
werden? Zweite Frage: Wird gegenüber christlichen Kindern, die in einem
muslimischen Land zur Schule gehen, in gleicher Weise anpassende Rücksicht
genommen wie auf muslimische Kinder in hiesigen Schulen? Und falls diese
Frage verneint werden sollte warum gelten unterschiedliche Integrations-Massstäbe
in christlichen und in muslimischen Ländern?
Ulrich
Schlüer