Nr. 29, 7. November 2003

Die Zürcher Volksschule und die Integration muslimischer Schüler
Wer hat sich wem anzupassen?

Am 30. November 2003 findet im Kanton Zürich die Volksabstimmung über drei eng miteinander verbundene Kirchenvorlagen statt. Ein Hauptziel der drei Vorlagen besteht darin, sowohl die Stimmbürger als auch das Kantonsparlament künftig von jeglicher Mitsprache bei der vorgesehenen staatlichen Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften radikal auszuschliessen.

Nur auf diesem autoritären, die Demokratie ausschaltenden Weg hält Zürichs Regierung ihr Ziel für erreichbar: die völlige Gleichstellung muslimischer Religionsgemeinschaften mit den christlichen Landeskirchen. Solch umfassende Gleichstellung der Muslime wird offenbar als «Akt der Integration»
eingestuft. Auch im Bereich der Volksschule ist die kantonal-zürcherische Verwaltung in Sachen Integration der Muslime aktiv. Allerdings nicht in dem Sinn, dass von den in den letzten Jahren in grosser Zahl eingewanderten Muslimen eine allmähliche Anpassung an hiesige Gepflogenheiten verlangt wird. Unter «Integration» versteht Zürichs Verwaltung weit eher die Anpassung des Schulbetriebs an muslimische Vorschriften und Bräuche. Im Schulblatt des Kantons Zürich 9/2003 wurden dazu sehr ausführliche «Empfehlungen» an Lehrkräfte und Schulpflegen erlassen. Auszüge aus diesen
«Empfehlungen» sind nachstehend wörtlich zitiert:

Einleitende Feststellungen

Mittlerweile ist der Islam in der Schweiz zu einer wichtigen Religion geworden, und im Kanton Zürich besucht eine wachsende Zahl von Volksschülerinnen und Volksschülern mit muslimischem Hintergrund die Schule. Dazu gehören albanischsprachige Schülerinnen und Schüler, weiter solche aus der Türkei, aus Bosnien und aus arabischen und afrikanischen Ländern. Zudem gibt es immer mehr Muslime schweizerischer Nationalität.
Grundsätzlich gelten in der obligatorischen Schule gleiche Rechte und Pflichten für alle. Es gelten also auch gleiche Grundsätze für Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Religionen.

Dispensationen

Die Volksschulverordnung besagt, dass Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aus religiösen Gründen auf Verlangen der Eltern an hohen Feiertagen oder für besondere Anlässe zu dispensieren sind.
Die hohen Feiertage des islamischen Glaubens sunnitischer Richtung sind:

Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens sind auf mündliches oder schriftliches Verlangen der Eltern an diesen Tagen vom Unterricht zu dispensieren. Häufig wird dieser Dispens nur für den ersten Tag verlangt. Der Zeitpunkt der Feiertage verschiebt sich jährlich.

Turn- und Schwimmunterricht

Grundsätzlich gibt es kein Schulangebot, an dem muslimische Knaben und Mädchen nicht teilnehmen könnten. Dem für Schweizer Schulen geltenden Prinzip der Integration in die allen gemeinsame Volksschule muss entsprochen werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass der islamische Glaube eine Bedeckung des weiblichen Körpers von der Pubertät an verlangt. Im Turn- und Schwimmunterricht soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eingeräumt werden, den Körper zu bedecken bzw. in leichten Kleidern zu schwimmen, soweit dies die Eltern wünschen.
Es ist in muslimischen Ländern aus religiösen Gründen stark verpönt, dass sich Knaben und Mädchen (oder auch Erwachsene) in einem Kollektiv ganz nackt zeigen ­ dies gilt auch unter Gleichgeschlechtlichen. Falls das Duschen gefordert wird, sollten mit Vorhang oder Tür abschliessbare Einzelkabinen zur Verfügung stehen ­ oder die Kinder zeitlich gestaffelt duschen dürfen.
Eine Freistellung vom Schwimmunterricht bedingt ein schriftlich begründetes Gesuch der Eltern an die Schulpflege. Die Schulpflege hört die Eltern an und klärt in einem Gespräch ab, unter welchen Bedingungen eine Teilnahme am Schwimmen möglich wäre. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Bundesgerichtsurteil zugunsten der Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen vorliegt, aufgrund dessen eine Dispensation zu gewähren ist. Dispensationsbewilligungen sind zu befristen.

Dispensation

von einzelnen Lektionen Schülerinnen und Schüler, die im Ramadan fasten, sollen auf mündliches oder
schriftliches Verlangen der Eltern während dieser Zeit vom Turnen und vom Kochunterricht befreit und anderweitig schulisch beschäftigt werden.

Freitagsgebet

Kinder strenggläubiger Eltern, die die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, sind auf Gesuch der Eltern für den Zeitraum des Gebets vom Besuch der Schule zu befreien. Sie sind zur Nacharbeit verpflichtet. Die religiöse Vorschrift der Teilnahme an diesem Gebet gilt für männliche
Gläubige vom Beginn der Pubertät an. Das Gebet dauert eine halbe bis eine Stunde, findet über Mittag statt und tangiert daher den Unterricht nur am Rande.

Christliche Themen

Bei christlich geprägten Unterrichtsinhalten (z. B. Weihnachtsvorbereitungen) sollen keine Sonderregelungen für nichtchristliche Schülerinnen und Schüler getroffen werden, jedoch soll die Lehrperson auf die religiösen Gefühle andersgläubiger Kinder gebührend Rücksicht nehmen. Die verschiedenen Religionen sollen in den Unterricht einbezogen werden. Das Kennenlernen der Weltreligionen ist ein Lernziel, das für alle gilt.

Gesuchs-Ablehnung

Falls die Schulpflege ein Dispensationsgesuch ablehnt, hat sie dies schriftlich zu begründen und den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Rekurs an die Bezirksschulpflege).

Klassenlager und auswärtige Arbeitswochen

Das Klassenlager ist eine Schulwoche. Es dient dem sozialen Lernen und der allgemeinen Bildung (Geographie, Sport) und der Integration aller Schülerinnen und Schüler in den Klassenverband. In Gesprächen mit muslimischen Eltern soll bei Bedarf besprochen werden, welche Bedingungen
erfüllt sein müssen, dass ihre Kinder am Klassenlager teilnehmen können, ohne gegen religiöse Vorschriften zu verstossen. Sind die Eltern mit der Teilnahme ihres Kindes am Klassenlager nicht
einverstanden, melden sie es nicht an und geben im Sinne gegenseitiger Information der Lehrperson ihre Gründe dafür an. Eine wachsende Zahl von Schülerinnen und Schülern in der Volksschule stammt
aus muslimischen Familien. Muslimische Gemeinschaften unterstützen die Teilnahme muslimischer Kinder an Klassenlagern und Arbeitswochen, wenn untenstehende Rahmenbedingungen beachtet werden.
Bei Bedarf empfiehlt sich ein Gespräch zwischen Lehrpersonen und Eltern über Sinn und Zweck von Klassenlagern und Arbeitswochen, aber auch über die Organisation und Aktivitäten im konkret anstehenden Lager. Wenn nötig, wird für das Gespräch eine Kultur-Dolmetscherin oder ein Kulturdolmetscher beigezogen. Betroffene Kinder und Jugendliche werden mit einbezogen, wenn
Vereinbarungen getroffen werden, die sie direkt angehen.
Für viele muslimische Eltern löst der Gedanke, dass ihr Kind auswärts schläft, Ängste aus. Bei Bedarf klären deshalb Lehrkräfte und Eltern untereinander, unter welchen Umständen es den Eltern möglich ist, ihr Kind ins Lager zu schicken.

Beim Essen wird auf die religiös begründeten Speisevorschriften Rücksicht
genommen.
Im Lager besteht die Möglichkeit, einzeln zu duschen (Einzelkabinen oder zeitlich gestaffeltes Duschen), da muslimische Mädchen und Knaben sich im Kollektiv, auch unter jugendlichen gleichen Geschlechts, nie ganz nackt zeigen. Alkohol und jede Art von Rauschmitteln sind im Lager verboten.

Essen und Trinken

Der Koran verbietet es, Schweinefleisch und Schweinefett zu essen. Erlaubt sind Kalb-, Rind-, Schaf- und Geflügelfleisch sowie Fisch. Viele Muslime konsumieren nur geschächtetes Fleisch. Was oft nicht bekannt ist: Auch Kalbsbratwürste und Geflügelwurst sowie Kalbsbrät enthalten Schweinefleisch,
Backprodukte, die mit «tierische Fette» angeschrieben sind (Teige und Gebäck, Gipfeli) enthalten ebenfalls stets Schweinefett. Es besteht die Möglichkeit, das Essen für alle entsprechend anzupassen oder für muslimische Kinder, wo nötig, ein Essen ohne Schweinefleisch anzubieten.

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Soweit die offiziellen Empfehlungen, veröffentlicht im Zürcher Schulblatt. Übrigens: Gemäss «Duden» bedeutet Integration die «Wiederherstellung eines Ganzen» oder auch die «Eingliederung in ein grösseres Ganzes». Zurück bleiben Fragen. Erste Frage: Wer in der Schweiz soll im Rahmen von
Integrationsmassnahmen eigentlich welchem grösseren Ganzen angegliedert werden? Zweite Frage: Wird gegenüber christlichen Kindern, die in einem muslimischen Land zur Schule gehen, in gleicher Weise anpassende Rücksicht genommen wie auf muslimische Kinder in hiesigen Schulen? Und ­ falls diese Frage verneint werden sollte ­ warum gelten unterschiedliche Integrations-Massstäbe in christlichen und in muslimischen Ländern?

Ulrich Schlüer