Nr. 28, 06. November 2002
Ja zum revidierten
Arbeitslosengesetz
Schutz vor Arbeitslosen-Tourismus
Von Nationalrat Hansruedi Wandfluh, Frutigen BE
Mit der bevorstehenden Personenfreizügigkeit für EU-Bürger verschärft sich die Situation für unsere Arbeitslosen-Versicherung, die im Vergleich zu den Nachbarländern attraktive Leist-ungen bietet. Es besteht die Gefahr, dass ein Arbeitslosen-Tourismus entsteht.
Die Schweiz ist ein Tourismusland.
Viele ausländische Touristen bereisen jährlich unser Land. Wohin
gehen sie in den Urlaub? Dorthin, wo es ihnen am besten gefällt, dorthin
wo sie das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis haben, wo sie das vielfältigste
Angebot finden, die freundlichste Bedienung und den effizientesten Service.
Dabei stehen wir im internationalen Wettbewerb mit andern Ländern. Für
den Winter- und Wandersport sind dies insbesondere Österreich oder Frankreich,
im Sommer eher die südlichen Staaten. Wir sind glücklich, wenn wir
im Vergleich zu andern Staaten und Regionen gut abschneiden und wenn möglichst
viele Leute unser Land als Ferienort wählen.
Verschärfte Situation
In demselben Konkurrenzkampf stehen wir bei den Arbeitslosen, allerdings mit
umgekehrten Vor-zeichen. Hier ist es nicht wünschenswert, möglichst
attraktiv zu sein, denn wohin gehen die Arbeits-losen auf Arbeitssuche? Natürlich
dorthin, wo sie auf einfachste Art und Weise die höchsten Arbeits-losengelder
beziehen können.
Mit der bevorstehenden Personenfreizügigkeit für EU-Bürger
verschärft sich die Situation für die Arbeits-losenversicherung.
Ein Vergleich mit den EU-Staaten zeigt, dass die Beitragszeit von heute sechs
Monaten für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengelder
zu kurz ist. Arbeitslose können bei uns rascher Arbeitslosengelder erhalten
als in den meisten andern Ländern. Von unseren Nachbar-staaten kennt
einzig Frankreich eine ähnlich kurze Wartezeit, hingegen ist dort dann
die Bezugsdauer auf sieben Monate beschränkt (Schweiz: 18 24 Monate)
und die Höhe der Auszahlung beträgt 4057 Prozent (Schweiz:
7080 Prozent). Zudem gilt seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge
das Total-isierungsprinzip. Dies bedeutet, dass die in einem EU-Mitgliedstaat
erlebten Versicherungszeiten mit-berücksichtigt werden müssen, wenn
es darum geht, abzuklären, ob ein Arbeitsloser die notwendige Mindestbeitragszeit
erfüllt.
Höhere Auszahlungen
Neben der Beitragsdauer für das Erlangen der Arbeitslosenberechtigung
spielt selbstverständlich auch die Höhe der ausbezahlten Entschädigung
eine Rolle. Je höher die Bezüge, desto attraktiver. Mit dem relativ
hohen Lohnniveau in der Schweiz laufen wir Gefahr, dass bei gleichbleibend
hohen Prozentsätzen die Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Schweiz
höher ist als das Salär bei entsprechender Arbeitsleistung im Herkunftsland.
Entsprechend gross ist natürlich die Gefahr, dass sich Lebens-künstler
aus dem EU-Raum für die Zeit der Bezugsberechtigung in der Schweiz niederlassen
werden auf unsere Kosten.
Reduzierte Attraktivität
Eine ETH-Studie schätzt das Potential für den Arbeitslosentourismus
auf 300 bis 500 Millionen Franken pro Jahr. Mit der Erhöhung der Mindestbeitragszeit
und einer gewissen Verkürzung der Bezugsdauer kann die Attraktivität
der Schweiz als Arbeitslosen-Tourismusland leicht reduziert werden. Die Gefahr
des Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung sinkt zwar, ist jedoch nicht
vom Tisch. Das revidierte Gesetz stellt einen Kompromiss dar, der gezielt
Leistungen an die wirklich Bedürftigen leistet, wobei dem freien Personenverkehr
mit der EU Rechnung getragen wird. Deshalb sage ich «Ja» zum revidierten
Arbeitslosengesetz.