Nr. 28, 06. November 2002

Ja zum revidierten Arbeitslosengesetz
Schutz vor Arbeitslosen-Tourismus

Von Nationalrat Hansruedi Wandfluh, Frutigen BE

Mit der bevorstehenden Personenfreizügigkeit für EU-Bürger verschärft sich die Situation für unsere Arbeitslosen-Versicherung, die im Vergleich zu den Nachbarländern attraktive Leist-ungen bietet. Es besteht die Gefahr, dass ein Arbeitslosen-Tourismus entsteht.

Die Schweiz ist ein Tourismusland. Viele ausländische Touristen bereisen jährlich unser Land. Wohin gehen sie in den Urlaub? Dorthin, wo es ihnen am besten gefällt, dorthin wo sie das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis haben, wo sie das vielfältigste Angebot finden, die freundlichste Bedienung und den effizientesten Service.

Dabei stehen wir im internationalen Wettbewerb mit andern Ländern. Für den Winter- und Wandersport sind dies insbesondere Österreich oder Frankreich, im Sommer eher die südlichen Staaten. Wir sind glücklich, wenn wir im Vergleich zu andern Staaten und Regionen gut abschneiden und wenn möglichst viele Leute unser Land als Ferienort wählen.

Verschärfte Situation
In demselben Konkurrenzkampf stehen wir bei den Arbeitslosen, allerdings mit umgekehrten Vor-zeichen. Hier ist es nicht wünschenswert, möglichst attraktiv zu sein, denn wohin gehen die Arbeits-losen auf Arbeitssuche? Natürlich dorthin, wo sie auf einfachste Art und Weise die höchsten Arbeits-losengelder beziehen können.

Mit der bevorstehenden Personenfreizügigkeit für EU-Bürger verschärft sich die Situation für die Arbeits-losenversicherung. Ein Vergleich mit den EU-Staaten zeigt, dass die Beitragszeit von heute sechs Monaten für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengelder zu kurz ist. Arbeitslose können bei uns rascher Arbeitslosengelder erhalten als in den meisten andern Ländern. Von unseren Nachbar-staaten kennt einzig Frankreich eine ähnlich kurze Wartezeit, hingegen ist dort dann die Bezugsdauer auf sieben Monate beschränkt (Schweiz: 18 ­24 Monate) und die Höhe der Auszahlung beträgt 40­57 Prozent (Schweiz: 70­80 Prozent). Zudem gilt seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge das Total-isierungsprinzip. Dies bedeutet, dass die in einem EU-Mitgliedstaat erlebten Versicherungszeiten mit-berücksichtigt werden müssen, wenn es darum geht, abzuklären, ob ein Arbeitsloser die notwendige Mindestbeitragszeit erfüllt.

Höhere Auszahlungen
Neben der Beitragsdauer für das Erlangen der Arbeitslosenberechtigung spielt selbstverständlich auch die Höhe der ausbezahlten Entschädigung eine Rolle. Je höher die Bezüge, desto attraktiver. Mit dem relativ hohen Lohnniveau in der Schweiz laufen wir Gefahr, dass bei gleichbleibend hohen Prozentsätzen die Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Schweiz höher ist als das Salär bei entsprechender Arbeitsleistung im Herkunftsland. Entsprechend gross ist natürlich die Gefahr, dass sich Lebens-künstler aus dem EU-Raum für die Zeit der Bezugsberechtigung in der Schweiz niederlassen werden ­ auf unsere Kosten.

Reduzierte Attraktivität
Eine ETH-Studie schätzt das Potential für den Arbeitslosentourismus auf 300 bis 500 Millionen Franken pro Jahr. Mit der Erhöhung der Mindestbeitragszeit und einer gewissen Verkürzung der Bezugsdauer kann die Attraktivität der Schweiz als Arbeitslosen-Tourismusland leicht reduziert werden. Die Gefahr des Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung sinkt zwar, ist jedoch nicht vom Tisch. Das revidierte Gesetz stellt einen Kompromiss dar, der gezielt Leistungen an die wirklich Bedürftigen leistet, wobei dem freien Personenverkehr mit der EU Rechnung getragen wird. Deshalb sage ich «Ja» zum revidierten Arbeitslosengesetz.