Nr. 27, 28. September 2008
Besserer Schutz für Eigentümer
Aktiengesellschaft als Selbstbedienungsladen?
Von Dr. Christoph Blocher, abgewählter Bundesrat
Die Jahrhundert-Krise auf den Finanzmärkten hat
der Öffentlichkeit drastisch gezeigt, wie Rechtsvorschriften im Ernstfall
wirkungslos sind, welche die Manager von der persönlichen Verantwortung
für ihr Tun weitgehend befreien.
Dieser Mangel prägt auch das heute noch geltende Schweizer Aktienrecht. Als Bundesrat hat Christoph Blocher eine Revision des Schweizer Aktienrechts angestossen, welche die Interessen der Eigentümer (Aktionäre) jenen der Manager markant voranstellen würde. Jetzt, nach der Abwahl Blochers, versuchen die grossen Wirtschaftsverbände, wo seit jeher die Manager viel mehr zu sagen haben als die Aktionäre und Eigentümer, diese wichtige Reform zu blockieren. Christoph Blocher schildert nachstehend die Eckpunkte des von ihm angestrebten neuen Aktienrechts und deren Auswirkungen auf Eigentümer und Manager.
Das geltende Aktienrecht genügt der heutigen Geschäftsdynamik nicht
mehr. Im ausgehenden zwanzigsten Jahrhundert ist die Wirtschaft von tiefgreifenden
Veränderungen erfasst worden: Die grenzüberschreitenden Märkte,
die globalisierten Kapitalmärkte, die Informatisierung und die dadurch
möglich gewordenen neuen internationalen Geschäftsmöglichkeiten
erhöhten nicht nur die Geschäftsdynamik, sondern auch die Risiken.
Das geltende schweizerische Aktienrecht genügt dieser Dynamik nicht mehr.
Das neue Aktienrecht berücksichtigt daher die Bedürfnisse nach grösserer Flexibilität der Kapitalstrukturen, nach Modernisierung der Generalversammlung und nach einem umfassenden Rechnungslegungsrecht. Schliesslich wurden die Bestimmungen über die "Corporate Governance" (funktionierendes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft) revidiert. Insbesondere werden die Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge, die Kontrolle des Managements und die Rechtsstellung der Aktionäre geklärt und verbessert.
Schutz des Eigentums
Es ist zwar unbestritten, dass die Kontrollen des Managements vor allem in den Publikumsgesellschaften heute nicht genügen. Aber es wird dann eingewendet, es sei nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern der Aktionäre, dafür zu sorgen. Diese Antwort ist auch für einen Anti-Etatisten zu kurz gegriffen. Gerade in Publikumsgesellschaften ist wegen der starken Pulverisierung des Eigentums und der ungenügenden Transparenzvorschriften weder Kontrolle des Managements noch Schutz des Eigentums gewährleistet. Es ist Aufgabe des Staates das Privateigentum zu garantieren. Für das Funktionieren der Wirtschaft ist die Eigentumsgarantie zentral.
Für börsenkotierte Aktiengesellschaften mit Tausenden oder gar Hunderttausenden von Eigentümern sei die Parallele zum Kommunismus erlaubt: Auch hier gehört das Eigentum einer Vielzahl - nämlich allen. Das heisst aber auch gleichzeitig niemandem wirklich. Es bildet sich so eine Nomenklatura, die das Eigentum verwaltet, aber dieses gleichzeitig auch zum eigenen Nutzen ungestraft für sich entfremden kann.
In Publikumsgesellschaften zeigte sich, dass sich - mangels eigentumsschützender Regeln - das Management der Aktiengesellschaft selbst nach Belieben entlöhnte. So entstanden exorbitante Bezüge, Boni mit falschen Anreizen und Abgangsentschädigungen, über die niemand Bescheid wusste. Dies selbst bei ungenügenden Leistungen. Dadurch wurden ganze Firmen in den Abgrund geführt, wodurch nicht nur die Eigentümer ihr Vermögen verloren, sondern Firmen mit ihren Arbeitsplätzen in den Ruin getrieben wurden.
Ohne die Gewährleistung besserer Aufsichts- und Kontrollrechte der Aktionäre kann dies nicht gelöst werden. Das neue Aktienrecht setzt hier klare Regeln, ohne jedoch die Handlungsfreiheit der Gesellschaft einzuschränken.
Kampfzone Corporate Governance
Es sind vor allem die Wirtschaftsverbände, die gegen die Revision der Corporate Governance-Regeln Sturm laufen. In diesem Fall vertreten die Wirtschaftsverbände aber nicht in erster Linie die Interessen der Wirtschaft, sondern die persönlichen Interessen der Manager. Darum wollen sie wieder zurückbuchstabieren. Das darf im Interesse der Wirtschaft nicht passieren.
Bekämpft wird insbesondere, dass die Bezüge bei Publikumsgesellschaften neu lückenlos im Geschäftsbericht aufzuführen sind. Bekämpft werden auch die tieferen Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte, (so für die Einleitung von Sonderuntersuchungen, das Einberufungsrecht einer Generalversammlung, das Traktandierungsrecht).
Echte Wahl der Verwaltungsräte
Am meisten umstritten sind nicht unerwartet die neuen Bestimmungen betr. die Festsetzung der Entschädigungen für die Verwaltungsräte. Neu soll die Generalversammlung berechtigt sein, Bestimmungen betr. die Entschädigungen an den Verwaltungsrat sowie betr. Aktien- und Optionenplänen in den Statuten vorzusehen. Zudem schreibt das neue Aktienrecht vor, dass die Verwaltungsräte jährlich und einzeln zu wählen sind. Damit können die Aktionäre im Blick auf Leistungen, Saläre, Boni etc. entscheiden und in krassen Fällen eine Wahl verweigern. Die Eigentümer haben damit auch Einfluss auf die VR-Entschädigungen. Ebenso wird im neuen Aktienrecht die gegenseitige Einflussnahme von Verwaltungsratsmitgliedern auf die Festsetzung ihrer Entschädigungen (zum Beispiel durch Kreuzbeteiligungen in Verwaltungsräten) unterbunden. Damit die Stimmrechte der Aktionäre nicht verfälscht werden, sollen zudem das Depotstimmrecht der Banken und die Organvertretung - die ja stets für den Verwaltungsrat stimmen - abgeschafft und dafür die Stellung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters verstärkt werden.
Die Wirtschaftsverbände - und leider auch die FDP und CVP - bekämpfen diese Bestimmung mit sehr fadenscheinigen Begründungen. Es ist zu hoffen, dass das neue Aktienrecht im Interesse der Wirtschaft, der Arbeitsplätze und der Eigentumsgarantie in der vorliegenden Form genehmigt wird und den einflussreichen Managerinteressen standhalten kann. Alles andere wäre unglaubwürdig.
Erstabdruck in: "Weltwoche" Nr. 36 vom 4. September 2008. Christoph Blocher kann als seinerzeitiger Justizminister als der eigentliche Architekt des neuen Aktienrechts bezeichnet werden.