Nr. 27, 24. November 2000

Bundesrat verschweigt die gewichtigen Unterschiede
Uno-Recht und Völkerrecht
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach ZH

Der vom Bundesrat angestrebte Uno-Beitritt finde - frohlockt die Landesregierung nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens - bei den Bundesratsparteien breite Unterstützung. Allein die SVP äussere grundlegende Bedenken gegenüber diesem politischen «Öffnungs- Schritt». Als wichtigen Grund, der für raschen Uno-Beitritt spreche, führt der Bundesrat an, dass im Schosse der Uno das Völkerrecht weiterentwickelt werde.

Zunächst: Tatsächlich vermittelt Völkerrecht, eine von allen Staaten respektierte internationale Rechts- ordnung, eine gewisse Sicherheit. Weil Völkerrecht in jenen Bereichen, da ihm weltweit Verbindlichkeit zugesichert ist, den Vorrang von Recht gegenüber blosser Machtentfaltung sichert. Jeder Rechtsstaat, auch der Kleinstaat Schweiz, ist deshalb vital an der beharrlichen Weiterentwicklung des Völkerrechts interessiert.

Völkerrecht
Wer Völkerrecht wirklich ernst nimmt, wundert sich allerdings darüber, dass der Bundesrat Uno-Recht und Völkerrecht oberflächlich und pauschal auf die gleiche Stufe stellt.

Völkerrecht ist für ausnahmslos alle Länder dieser Welt, für Kleinstaaten wie für Grossmächte, glei- chermassen verbindliches Recht. Es verwirklicht und garantiert auf internationaler Ebene den Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Einhaltung des Prinzips «Recht vor Macht».

Uno-Recht erfüllt solche Ansprüche nicht. Weil Uno-Recht den fünf ständig im Uno-Sicherheitsrat vertretenen Grossmächten (USA, Grossbritannien, Frankreich, Russland und China) mit ihrem Veto- Recht Sonderrechte einräumt. Gegen diese fünf rechtlich privilegierten Grossmächte können - was immer diese auch anstellen - nie Sanktionen oder vergleichbare Schritte ergriffen werden. Das Veto- Recht schützt die Grossen absolut vor solchen Massnahmen, weil Demarchen nur mit übereinstim- mender Zustimmung aller Veto-Mächte beschlossen werden können.

Wie immer das tibetische Volk von China malträtiert wird - Chinas Veto-Recht im Sicherheitsrat verur- teilt die Uno zu ohnmächtigem Zuschauen. So gravierend selbst elementarste Menschenrechte in Tschetschenien laufend verletzt werden - Russland kann dank seines Veto-Rechts im Sicherheitsrat jegliche Uno-Demarche unterbinden. Und auch im Nahost-Konflikt ist die Uno - solange die USA die israelische Politik vorbehaltlos unterstützen - zur Tatenlosigkeit verurteilt. Nur dort, wo die fünf Gross- mächte eine gemeinsame Haltung einnehmen, kann die Uno handeln. Faktisch kommen Uno-Mass- nahmen also bloss gegenüber mittleren und kleinen Staaten, so solche von allen fünf Veto-Mächten zu «Rechtsbrechern» gestempelt werden, zum Tragen.

Uno-Recht
Uno-Recht setzt - was für Tatbestände auch immer vorliegen - das Prinzip der Rechtsgleichheit auf internationaler Ebene ausser Kraft. Uno-Recht beugt sich der Macht, ordnet Rechtsansprüche dem Machtgebaren der fünf Grossen unter.

Die Folge solch pervertierter Rechtsordnung ist - derzeit rund um die Welt zu beobachten - eine eigentliche Verwilderung des Völkerrechts. Den Kosovo-Luftkrieg eröffnete die Nato ohne vorgängigen Beschluss des Uno-Sicherheitsrats - zuvor als unabdingbar erklärte rechtliche Voraussetzung für jegliche Gewaltanwendung. Dieser Krieg hat denn auch bloss die Machtträger ausgewechselt. Recht- losigkeit gedeiht weiter - nur mit andern Vorzeichen. Weil sich Recht, wo Rechtsgleichheit nicht verbürgt ist, nie durchsetzen kann.

Widersprüchlicher Bundesrat
Eine Regierung, welche die Fortentwicklung des Völkerrechts wirklich zum Grundanliegen ihrer Aussenpolitik erklärt, müsste auf solch gravierende Widersprüche zwischen Völkerrecht und Uno-Recht zumindest aufmerksam machen. Andernfalls setzt sie sich dem Vorwurf aus, um der Sucht von Regie- renden nach Mittun auf der vermeintlich glänzenden Weltbühne willen elementare Rechtsgrundsätze, gleichzeitig auch unverzichtbare Pfeiler für Unabhängigkeit und Neutralität des eigenen Landes, zum Ausverkauf freizugeben.

Ulrich Schlüer