Nr. 26, 10. November 2006

Spannungsfeld Justiz und Politik
Sitten-Verwilderung


Die politische Kultur verwildere, lamentiert der altershalber demnächst aus dem Amt scheidende Bundesgerichtspräsident Giusep Nay. Weil die Politik die Justiz bedränge. Weil Politiker, wenn sie Richter zu wählen hätten, dies nicht einfach mehr sang- und klanglos täten. Weil sie mit der Stimmabgabe vielmehr auch den Grad ihrer Zufriedenheit mit der Tätigkeit einzelner Richter zum Ausdruck bringen. Gemäss Nay offenbar ein Zeichen von Verwilderung der politischen Kultur.

Giusep Nay sagt dies, nachdem er im Schlepptau des inzwischen wegen eines ihm drohenden Insiderverfahrens bei vielen Medien sichtlich in Ungnade gefallen Markus Rauh so wacker wie vergeblich gegen das neue Asyl- und Ausländergesetz polemisiert hatte. Was - davon scheint zumindest Giusep Nay überzeugt - nichts, aber auch gar nichts mit juristischer Einflussnahme auf die Politik zu tun hat.

Mit dem letztmals nicht gar so glänzend wiedergewählten Bundesrichter meint Nay vor allem sich selbst. Und die Wahlattacke auf seine Person lastet er der SVP an - aus seiner Sicht die Urheberin der Verwilderung der politischen Kultur. Dabei hatten die Zweifel an der Eignung von Giusep Nay als Bundesrichter durchaus Gründe. Offen kommunizierte Gründe. Gründe, die nichts mit Einmischung der Politik in die Justiz zu tun haben, wohl aber mit verfassungsverletzender Einmischung der Justiz in die Politik.

Verfassungs-Garantie

1999 wurde die neue Bundesverfassung verabschiedet. Es wurde ihr damals, vor sieben Jahren, vollumfängliche Übereinstimmung mit dem geltenden Völkerrecht attestiert. In dieser Gewissheit hat sie der Souverän genehmigt.

In dieser Bundesverfassung von 1999 ist das Recht, über Einbürgerungen zu entscheiden, unter den "politischen Rechten" aufgeführt. Das Einbürgerungsrecht hat damit den gleichen Rang wie das Stimmrecht. Und wie das Wahlrecht. Es ist ein Recht, welches den Stimmbürger als Souverän, als höchste, entscheidende Instanz vorbehaltlos anerkennt. Die Mehrheit des Souveräns entscheidet. Endgültig. Ein Rekursrecht gegen Entscheide des Souveräns gibt es nicht - weder bei Wahlen, noch bei Abstimmungen, noch bei Einbürgerungen. So ist es in der Bundesverfassung garantiert.

2003 stellte eine Kammer des Bundesgerichts, der Giusep Nay angehört, diese 1999 als völkerrechtskonform bestätigte Ordnung gleichsam über Nacht auf den Kopf: Der Einbürgerungsentscheid, behauptete besagte Bundesgerichtskammer ohne Verfassungsgrundlage, sei kein politisches Recht mehr. Es sei eine blosse "Verwaltungs-Verfügung". Wie die Erteilung einer Baubewilligung. Wie die (diese Aussage fiel anlässlich der Expo 2002) Vergabe einer Hundemarke.

Der Bürger, dekretierte das Bundesgericht, müsse also, wenn er eine Einbürgerung ablehne, seinen Entscheid begründen. Gegenüber einer Oberbehörde, die dann darüber befindet, ob das Handeln der Bürgers als genügend oder als ungenügend zu taxieren sei. Damit ist klar: Der Souverän, die Gesamtheit der Bürger, wurde als höchste, verbindlich entscheidende Instanz bezüglich Einbürgerungsentscheiden abgesetzt. Nicht durch Volksentscheid, nicht aufgrund einer Volksinitiative. Sondern aufgrund eines Richterspruchs von fünf Bundesrichtern. Diese haben den Bürger eines Rechtes beraubt, das ihm laut Verfassung auch heute noch uneingeschränkt zustehen würde.

Willkür

Noch-Bundesgerichtspräsident Giusep Nay sieht das freilich anders. Eine Volksabstimmung über die von ihm und seinen Kollegen dekretierte Verfassungsänderung will er nicht zulassen. Obwohl die Schweiz kein Verfassungsgericht kennt. Obwohl das Bundesgericht kein Verfassungsgericht ist. Im Klartext: Das Bundesgericht wacht über die Anwendung von Recht. Aber es kann nicht neues Recht setzen. Es kann nicht in eigener Kompetenz die Verfassung ändern. Die Schaffung von Recht ist der Legislative, also dem Parlament übertragen. Das alle wichtigen Entscheide dem Volk vorlegen muss. Ohne Volksabstimmung gibt es in der Schweiz keine Verfassungsänderung. So lautet das geltende Verfassungsrecht.

Nay argumentiert, gewisse ablehnende Entscheide zu Einbürgerungsgesuchen seien vom Bürger "willkürlich" getroffen worden. Weshalb der Bürger zu korrigieren sei. Mit dieser Haltung erweckt Nay das "Prinzip des beschränkten Untertanen-Verstands" zu neuem Leben, der folgerichtig von einer Elite, von mit besserem Wissen ausgestatteten Funktionären zu korrigieren sei. Dieses "Prinzip des beschränkten Untertanen-Verstands" bestimmte die Herrschaftsordnung im Zeitalter des Absolutismus. Als im Abendland die Demokratie von den Völkern erkämpft wurde, wähnte man dieses autokratische, diktatorische Prinzip vom beschränkten Untertanen-Verstand als für alle Zeiten überwunden.

Wenn dieses Prinzip für Giusep Nay jetzt wieder Handlungsanleitung wird, müsste er gelegentlich begründen, auf welchen Artikel in der geltenden Bundesverfassung er die von ihm beanspruchte Handhabung dieses Prinzips abstützt.

Ulrich Schlüer