Nr. 25, 12. Oktober 2007
Unakzeptable
Haltung des Bundesverwaltungsgerichts
Im Zweifel für den Asylmissbrauch
Von
Patrick Freudiger, Stadtrat, Langenthal BE
Die Ausländer- und Asylpolitik ist nach wie vor eine Grossbaustelle der Schweizer Politik. Zu gross sind die Hypotheken der rot-grünen Politik, welche Ausländer unter Artenschutz stellt, statt von ihnen Leistung und Integration zu fordern.
Die Schweiz hat einen Ausländeranteil von 20,4 Prozent. Jedoch sind 41 Prozent der IV-Rentner und fünfzig Prozent der strafrechtlich Verurteilten Ausländer. Die Gefängnisse von heute sind ein Ausdruck von vollendeter Multikulturalität: Durchschnittlich achtzig Prozent der Insassen einer Strafanstalt sind Ausländer. Auch in der Asylpolitik steht die Schweiz vor grossen Herausforderungen. Zwar gingen die Asylgesuche mit dem Amtsantritt von Bundesrat Blocher markant zurück, jedoch ist die Situation nach wie vor unbefriedigend. Im Jahr 2006 erhielten 1'857 Personen Asyl, gleichzeitig wurden 5'840 Gesuche abgelehnt. Auf 1'834 Fälle wurde gar nicht erst eingetreten. Dies zeigt, dass nach wie vor nur eine Minderheit der Asylsuchenden echte Flüchtlinge sind.
Gemäss heutigem Recht ist aber eine Wegweisung eines Ausländers nur aufgrund von Art. 10 und 11 des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) möglich. Bei diesen Artikeln handelt es sich indessen um Gummi-Paragraphen, welche die Behörden im Übrigen nur zu einer Wegweisung ermächtigen, aber nicht verpflichten. Es überrascht deshalb wenig, dass je nach Kanton die Gesetze unterschiedlich konsequent angewendet werden. Die Ausschaffungsinitiative dagegen setzt klare Tatbestände voraus, aufgrund derer die Behörden schweizweit verpflichtet werden, schwerkriminelle Ausländer auszuschaffen.
Ebenso wichtig wie griffige Verschärfungen ist die konsequente Anwendung der bestehenden Vorschriften. Hier ist nicht der Gesetzgeber gefordert, sondern die Vollzugsbehörden und die Gerichte. Letztere jedoch torpedieren allzu oft mit fragwürdigen Urteilen beschlossene Verschärfungen. Gerade im Asylrecht. Die zunehmend steigende Quote anerkannter Asylbewerber ist nicht zuletzt auf die lockere Praxis der Gerichtsbehörden zurückzuführen. Wurden 2004 noch 9,2 Prozent der Asylgesuche anerkannt, so waren es im Jahr 2006 19,5 Prozent. Zum ersten Mal nach dem massiven Rückgang nach Bundesrat Blochers Amtsantritt ist auch wieder die Anzahl Asylgesuche leicht angestiegen: Von 10'061 im Jahr 2005 auf 10'537 Gesuche im Jahr 2006.
Letzte Instanz
Das Bundesverwaltungsgericht, die letzte Instanz in Asylfragen, hebelte in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 eine wesentliche Verschärfung des revidierten Asylrechtes praktisch wieder aus. Es ist ein beliebter Trick von Asyltouristen, sich ihrer Papiere zu entledigen, um eine Ausschaffung zu verhindern oder schon nur um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Das neue Asylrecht sieht vor, dass grundsätzlich der Asylbewerber das Fehlen der Papiere begründen muss. Andernfalls wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Früher mussten aufgrund einer weitgefassten Ausnahmeregelung praktisch die Behörden dem Asylbewerber nachweisen, dass er unentschuldigt über keine Papiere verfügt. Im Abstimmungsbüchlein zum verschärften Asylgesetz ist zu lesen: "Die Nichtabgabe von amtlichen Identitätspapieren oder die Verschleierung der Identität darf nicht belohnt werden. Aus diesem Grund wird über Gesuche von Personen, die ohne ausreichende Begründung keine Papiere abgeben, beschleunigt entschieden (Nichteintretens-Entscheide)."
"Einlässliche Begründung"
Nun hält aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid fest: "Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretenstatbestand zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf."
In einem anderen Entscheid ging es um einen Somalier. Dieser suchte in Dänemark, Grossbritannien, Frankreich, Belgien, Schweden und Deutschland Asyl. Oft hielt er sich auch illegal in diesen Ländern auf. In Dänemark wurde ihm sogar einmal Asyl gewährt, was ihn nicht daran hinderte, trotzdem in ein anderes Land zu gehen. Deutschland verweigerte ihm Asyl mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit Dänemarks. Darauf kam der Somalier mit Hilfe eines Schleppers anfangs Februar 2005 in die Schweiz. Er war in den verschiedenen europäischen Staaten jeweils unter anderen Identitäten in Erscheinung getreten. Auch in der Schweiz gab er sich zuerst unter falschem Namen aus. Zudem machte er falsche Angaben zum Reiseweg und zu Aufenthalten in Drittstaaten. Der deutsche Bundesgrenzschutz erklärte sich in einem Schreiben vom 27. Mai 2007 bereit, den Asylanten zurückzunehmen. Mit einer am selben Tag eröffneten Verfügung trat das Bundesamt für Migration (BfM) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Rückschaffung nach Deutschland an.
Soweit so gut. Allerdings erhob der Somalier am 6. Juni 2005 gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zwei Jahre später, am 30. Juli 2007, erfolgte endlich der Entscheid des Gerichtes. Das Angebot des Bundesgrenzschutzes wurde als nicht mehr gültig erachtet, so dass eine Rückschaffung nach Deutschland ausscheide. Die Menschenrechtssituation in Somalia wiederum erlaube grundsätzlich keine Rückschaffung. Eine Ausnahme davon bilden die Regionen Somaliland und Puntland im Norden des Landes. Der Somalier jedoch spricht einen dort verbreiteten Dialekt und hat zwei Jahre in Somaliland gelebt. Zudem dürfte er in seiner Zeit im Asyllager in Äthiopien 1991-1996 "mit Landsleuten aus dem Norden Somalias in Kontakt gekommen sein." In diese Region jedoch wäre eine Rückschaffung zumutbar. Diese doch deutlichen Indizien waren für das Gericht aber nicht massgebend. Wörtlich führte das Gericht aus: "allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen."
Interessant sind auch die im Urteil festgehaltenen Aussagen des BfM zum Gesuchsteller: "Es sei davon auszugehen, dass er Aggressionen gezielt einsetze. Namentlich habe er einen Zeugen seiner tätlichen Auseinandersetzung mit den Securitas-Beamten durch Androhung von Gewalt zum Rückzug seiner Zeugenaussage zu bewegen versucht."
Dass der Asylbewerber mehrfach mit Drohungen und aggressivem Verhalten gegen Mitmenschen auffiel und sogar mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in eine Klinik eingewiesen wurde, reichte dem Gericht aber nicht aus zur Anordnung der Rückschaffung; ebenso wenig die hängigen Anzeigen wegen Tätlichkeit und Körperverletzung und eine Verurteilung aufgrund erheblicher Sachbeschädigung.
Dem Gericht genügte es nämlich nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zuliessen, dass diese nicht gewillt oder fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten.
"Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen ( )".
Vorläufig aufgenommen
Aus solcher Grundlage gelangte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich dazu, dem Somalier eine "vorläufige Aufnahme" zu gewähren. In der Praxis aber wird eine solche leider allzu oft zu einer definitiven Aufnahme, da eine Rückschaffung nach einem längeren - vorläufigen - Verbleib in der Schweiz nicht mehr als zumutbar erachtet wird. Auch bei den vorläufigen Aufnahmen lässt sich die lockere Rechtsprechung des Gerichtes erkennen: Allein im Jahr 2006 sprach das Gericht in 5'193 Fällen eine vorläufige Aufnahme zu. Im Jahre 2003 waren erst 3'880 solche Aufnahmen ausgesprochen worden.
Vorgänger ARK
Das Bundesverwaltungsgericht existiert erst seit Anfang dieses Jahres. Dessen Vorgängergremium, die Asylrekurskommission (ARK), hat sich jedoch mehrfach mit ihrer Rechtsprechung als Asylmissbrauchskommission in Szene gesetzt. Die personelle Zusammensetzung der für Asylfragen zuständigen Abteilungen des heutigen Bundesverwaltungsgerichtes ist identisch mit derjenigen der bisherigen Asylrekurskommission.
Skandalös ist z.B. der Entscheid der ARK, in dem eine im Abwesenheitsverfahren geschlossene Ehe eines Ägypters als gültig erachtet worden ist. Eine solche Eheschliessung wäre nach der Schweizer Rechtsordnung verboten. Jedoch, so die ARK, erlaube die Scharia - also die islamische Rechtsordnung - den Eheschluss im Abwesenheitsverfahren. Denn "das schweizerische Recht kann keine wie auch immer geartete Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen." Scharia statt Schweizer Rechtsordnung: Unsere Gerichte machen's möglich.
Ein Grund für solch fragwürdige Rechtsprechung liefert die parteipolitische Zusammensetzung des Gerichtes: Die SVP ist deutlich untervertreten, gerade in den für Asylfragen zuständigen Abteilungen IV und V. Von den insgesamt 72 Bundesverwaltungsrichtern gehören gerade mal zehn der SVP an, d.h. die SVP ist mit vierzehn Prozent der Richter am Bundesverwaltungsgericht vertreten. Diese Vertretung steht in keinem Verhältnis zum Wähleranteil von 26,7 Prozent. In den für Asylfragen zuständigen zwei Abteilungen von je vierzehn Richtern stellt die SVP bloss zwei in Abteilung IV und sogar nur einen in Abteilung V. In den angesprochenen Urteilen im Juli 2007 war nie ein Richter der SVP am Entscheid beteiligt.
Die parteipolitische Zusammensetzung im Gericht darf nicht unterschätzt werden. Denn Recht ist keine exakte Wissenschaft, sondern praktisch immer Auslegungs- und Interpretationssache. Wie ein Richter das Recht interpretiert, hängt aber wesentlich davon ab, welches Staats- und Gesellschaftsbild er hat. Diese Ansicht wiederum lässt sich - wenn auch nur teilweise - an seiner Parteizugehörigkeit erkennen. Gerade offene Gesetzesnormen, wie sie in der Verfassung und in öffentlich-rechtlichen Gesetzen wie dem Asylgesetz häufig anzutreffen sind, entpuppen sich häufig als Persilschein für richterliche Interpretationswillkür.
Juristische Notbremse
Die obersten Gerichte
in der Schweiz etablieren sich zusehends als juristische Notbremse der verhinderungsfreudigen
Achtundsechziger-Gutmenschen-Politik. Mit Erfolg: Denn die besten Gesetze
nützen nichts, wenn sich ein Gericht mit selbstherrlicher Auslegungs-Akrobatik
über den Volkswillen hinwegsetzt. Auslegung wird zu Aushebelung missliebiger
Gesetze. Das Gerichtsverfahren verkommt zum politischen Prozess, wo Richter
hinter verschlossenen Türen jenseits demokratischer Kontrollmechanismen
die von Volk und Parlament beschlossenen Gesetze wieder zur Disposition stellen.
So wird die direkte Demokratie langsam aber sicher zur Aristokratie der Rechtsgelehrten.
Patrick Freudiger