Nr. 25, 2. November 2001
Bundesrat fixiert 3.
März 2002 als Abstimmungsdatum
So binden wir uns an die Uno
Die Uno-Charta formuliert die verbindlichen Mitgliedschafts-Verpflichtungen aller Uno-Mitglie- der. Auch der schweizerische Bundesrat sieht, dass die Bestimmungen der Uno-Charta der schweizerischen Neutralität widersprechen. Er glaubt, sich mit einer einseitigen Neutralitäts- erklärung dem Dilemma entziehen zu können. Welchen völkerrechtlichen Wert hat diese einseitige Erklärung?
Wenn die Schweiz der Uno beitritt, bindet sie sich an einen Vertrag (die Uno-Charta), der die Pflichten der Uno-Mitglieder bindend festschreibt. In den Kernartikeln 25, 39, 41, 42 und 43 der Uno-Charta ist zunächst festgehalten, dass der Uno-Sicherheitsrat (nicht die Vollversammlung!) die alle Uno-Mitglieder bindenden Beschlüsse abschliessend fasst. Weiter halten diese Kernartikel fest, worauf sich die Uno-Mitglieder bindend verpflichten. Diese Kernartikel lauten wie folgt:
Artikel
25: Der Verbindlichkeitsartikel
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse
des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Artikel
39: Der Kompetenzartikel
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens
oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst,
welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzu-
stellen.
Artikel
41: Der Massnahmenartikel
Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen unter Ausschluss
von Waffengewalt zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit
zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese
Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder
teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und
Luftverkehrs, der Post-, Teleg- raphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger
Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomati- schen Beziehungen
einschliessen.
Artikel
42: Der Streitkräfte-Artikel
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen
Massnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich
erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräf- ten die
zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit erfor- derlichen Massnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen,
Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte
von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschliessen.
Artikel
43: Der Obligatoriums-Artikel
1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des
Weltfriedens und der inter- nationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass
sie nach Massgabe eines oder mehrerer Sonderab- kommen dem Sicherheitsrat
auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten
und Erleichterungen einschliesslich des Durchmarschrechts gewähren, soweit
dies zur Wahrung des Welt- friedens und der internationalen Sicherheit erforderlich
ist.
2. Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad,
ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands
vorzusehen.
3. Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich
im Verhandlungs- wege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat
einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen
und von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
Damit ist klar: Was der Sicherheitsrat beschliesst, ist für alle Uno-Mitglieder lückenlos verbindlich.
Beschliesst der Sicherheitsrat Sanktionen, so können diese schrittweise bis zu eigentlichen Kriegs- handlungen ausgebaut werden. Der Sondervertrag, den jedes vom Sicherheitsrat zum Mitmachen bei Sanktionen aufgebotene Land mit dem Uno-Sicherheitsrat abzuschliessen hat, regelt allein Verfahrens- fragen des Truppenaufgebots und des Truppeneinsatzes. Die Grundfrage, ob sich der aufgebotene Mitgliedstaat an einer bestimmten Uno-Sanktion überhaupt beteiligen will oder nicht, kann nicht mehr gestellt werden. Damit gerät das Sanktionsrecht der Uno in unauflösbaren Widerspruch zur schweize- rischen Neutralität.
Das erkennt eigentlich auch der Bundesrat. Weshalb er vorsieht, anlässlich des formellen Beitritts der Schweiz zur Uno (falls die Volksabstimmung vom 3. März 2002 positiv ausgeht) eine einseitige Neutra- litätserklärung abzugeben. Diese ist bereits formuliert. Sie lautet, an Uno-Generalsekretär Kofi Annan gerichtet, wie folgt:
«Herr Generalsekretär
Wir haben die Ehre, um die Aufnahme der Schweiz in die Organisation der Vereinten Nationen (Uno) zu ersuchen. Volk und Stände haben den Bundesrat mit Entscheid vom x.xx.2002 zu diesem Schritt ermächtigt. Wir bitten Sie, das Gesuch dem Uno-Sicherheitsrat und der Uno- Generalversammlung zu unterbreiten.
Gemäss der Bundesverfassung hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Freiheit und Rechte des Volkes zu schützen, die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes zu wahren und sich für eine fried- liche und gerechte internationale Ordnung einzusetzen. Die Bundesversammlung und der Bundesrat haben die zur Wahrung der Neutralität des Landes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz ist ein neutraler Staat, dessen Status im Völkerrecht verankert ist. Für die Uno ist die Neutralität eines Mitgliedstaates mit den Verpflichtungen der Uno-Charta vereinbar und stellt einen Beitrag zur Verwirkli- chung der Ziele der Uno dar. Die Schweiz bleibt auch als Mitglied der Organisation der Vereinten Natio- nen neutral.
Gestützt auf diese Ausführungen haben wir die Ehre, im Namen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft zu erklären, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verpflichtungen der Charta der Vereinten Nationen anerkennt und willens ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Wir versichern Sie, Herr Generalsekretär, des Ausdrucks unserer vorzüglichen Hochachtung.
Im Namen des Schweizerischen
Bundesrates:
Der Bundespräsident / Die Bundeskanzlerin»
Der Trick des Bundesrates: Er beschränkt sich bewusst auf eine einseitige Erklärung. Er verlangt also von der Uno weder eine Bestätigung noch eine Anerkennung des Schweizer Standpunkts. Bis heute hat die Uno einseitige Erklärungen von Mitgliedstaaten immer höflich entgegengenommen als für die Uno unverbindlichen Wunsch eines Mitgliedlandes.
So lange der schweizerische Bundesrat von der Uno keine Antwort verlangt, wonach die Uno den Schweizer Standpunkt respektiere und damit die schweizerische Neutralität ausdrücklich anerkenne, so lange ist die einseitige Erklärung des Bundesrat völlig wertlos. Weil ihr völkerrechtlich jegliche Verbind- lichkeit fehlt.
Der Bundesrat verfolgt damit einzig den Zweck, dem Volk Sand in die Augen zu streuen, auf dass es zumindest bis zur Abstimmung übersehe, dass die durch jedes Mitglied zu erfüllenden Bestimmungen der Uno-Charta der schweizerischen Neutralität diametral widersprechen.
S