Nr. 23, 5. Oktober 2001
Eine einseitige Erklärung
bindet niemanden
Unehrlicher
Neutralitäts-«Vorbehalt»
Von Nationalrat
Ulrich Schlüer, Flaach/ZH
Sollte der Schweizer Souverän dem Uno-Beitritt zustimmen, will der Bundesrat der Uno-Voll- versammlung im Rahmen einer «einseitigen Erklärung» die Neutralität der Schweiz kundtun. Was für eine rechtliche Bedeutung hat eine «einseitige Erklärung» überhaupt?
Weltweit hat sich in den letzten Jahren folgender Grundsatz durchgesetzt: Internationales Recht bricht nationales Recht. Internationales Recht steht über nationalem Recht also auch über der schweizeri- schen Bundesverfassung! Dies ist in der neuen Bundesverfassung in Artikel 5 auch ausdrücklich fest- gehalten.
Internationales Recht
bricht nationales Recht
Das für
die Uno verbindliche Recht ist festgeschrieben in der Uno-Charta. Die Uno-Charta
ist das sagt auch unser Bundesrat internationales Recht. Mit dem
Beitritt zur Uno übernimmt das Mitglied alle in der Uno-Charta festgehaltenen
Bestimmungen. In der Uno-Charta steht nichts von Neutralität. Gegen-
über Uno-Beschlüssen gibt es aus Sicht der Uno daher keinerlei Neutralität.
Auf der Uno-Charta basie- rende Uno-Beschlüsse sind für alle Uno-Mitglieder
ausnahmslos rechtsverbindlich.
Dies gilt ausdrücklich auch für vom Uno-Sicherheitsrat beschlossene Sanktionen gegen unbotmässige Staaten. Gegenüber solchen Sanktionen akzeptiert die Uno keinerlei Neutralität.
Gibt ein Staat zum Beispiel die Schweiz anlässlich seines formellen Uno-Beitritts eine «einseitige Erklärung» ab, wonach er seine Neutralität trotz Uno-Beitritt nicht preiszugeben bereit sei, so wird die Uno-Vollversammlung diese «einseitige Erklärung» wohl anhören. Aber die «einseitige Erklärung» verpflichtet die Uno zu gar nichts! Weil internationales Recht nationalem Recht vorgeht, kann die Uno auch den sich einseitig als neutral erklärenden Mitgliedstaat verbindlich zum Mittragen aller auf der Grundlage der Uno-Charta beschlossenen Sanktionen zwingen. Auch solcher Sanktionen, welche mit Neutralität nichts mehr zu tun haben.
Spiegelfechterei
Deshalb ist
die vom Bundesrat vorgesehene «einseitige Neutralitätserklärung»
rechtlich völlig wirkungs- los. Sie verfolgt einzig den innenpolitischen
Zweck, das Schweizervolk vor der Uno-Abstimmung zu beruhigen und darüber
hinwegzutäuschen, dass die Schweiz mit dem Uno-Beitritt ihre Neutralität
faktisch und rechtlich preiszugeben hat.
Die Neutralität kann die Schweiz als Uno-Mitglied nur dann aufrechterhalten, wenn sie von der Uno eine völkerrechtlich verbindliche Anerkennungserklärung für ihre Neutralität erhielte. Worin die Uno verbindlich respektieren und anerkennen würde, dass die Schweiz als neutraler Staat gewisse, ihre Neutralität verletzende Uno-Sanktionen gegen Drittstaaten nie mittragen müsste.
Der Bundesrat verlangt von der Uno keine formelle Anerkennung der Neutralität. Weil er befürchtet, sie nicht zu erhalten. Seine «einseitige Erklärung» ohne jegliche rechtliche Konsequenz wird damit zur Spiegelfechterei. Es soll damit dem Volk nur Sand in die Augen gestreut werden, damit es nicht recht- zeitig vor der Uno-Abstimmung erkennen kann, dass sich der Bundesrat mit seiner «einseitigen Erklä- rung» in Wahrheit klammheimlich aus der Neutralität davonstehlen will.
Ulrich Schlüer