Nr. 22, 1. Oktober 2004
Das Zürcher Obergericht weist eine Klage
gegen die «Schweizerzeit» vollumfänglich ab
Professor Georg Kreis verliert einen Prozess
Von Nationalrat
Ulrich Schlüer, Flaach ZH
Am 25. Juni 2002 - also vor zweieinviertel
Jahren - erschien im Zürcher «Tages-Anzeiger» in der Rubrik
«Tribüne» eine Kolumne von SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli
unter dem Titel «Ausländerkriminalität nicht schönreden».
Eine Woche später verfasste Professor Georg Kreis in seiner Eigenschaft
als Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus eine
Antwort. In dieser Antwort bezichtigte er Christoph Mörgeli des «vorsätzlichen
Studierstubenrassismus».
Diese Anschuldigung an
einen gewählten Nationalrat, geäussert vom Präsidenten der
Anti-Rassismus-Kommission, erachtete die «Schweizerzeit» als so
gravierend, dass sie in ihrer Ausgabe vom 26. Juli 2002 beide «Tages-Anzeiger»-Kolumnen,
also sowohl jene von Nationalrat Christoph Mörgeli als auch die des Historikers
Georg Kreis, auf der gleichen Seite nebeneinander je in ungekürzter Form
ihren Lesern zur Kenntnis brachte. In einer redaktionellen Einleitung erläuterte
die «Schweizerzeit»-Redaktion den Grund dieser Gegenüberstellung:
Der Vorwurf des «vorsätzlichen Studierstubenrassismus», geäussert
von der vom Bundesrat an die Spitze der Anti-Rassismus-Kommission berufenen
Persönlichkeit, sei von solchem Gewicht, dass die Öffentlichkeit
darüber vollumfänglich dokumentiert werden müsse. Und zwar
so, dass die ungekürzte Darstellung Mörgelis an der ungekürzten
Reaktion von Professor Kreis wirklich gemessen werden könne. Jeder Leser
solle sich darüber ein eigenständiges Urteil in Kenntnis alles Geschriebenen
bilden können. Deshalb der ungekürzte Abdruck beider Kolumnen. Die
ganze Präsentation wurde abgeschlossen durch einen Kommentar des «Schweizerzeit»-Mitarbeiters
Professor Eduard Stäuble.
Klage ausgelöst
Professor Georg Kreis reagierte zusammen mit der Tamedia AG, Herausgeberin
des «Tages-Anzeigers», mit einer gerichtlichen Klage. Mit dem
Abdruck seiner TA-Kolumne sei eine «Verletzung des Urheberrechts»
erfolgt, das «Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb» verletzt
sowie eine «Persönlichkeitsverletzung» begangen worden.
Die gerichtliche Auseinandersetzung zog sich während zweieinviertel Jahren
dahin. Doch am 17. September 2004 erliess das Zürcher Obergericht endlich
sein Urteil. Es lautete vollumfänglich zugunsten der «Schweizerzeit».
Auf die Klage der Tamedia AG ging das Obergericht gar nicht ein. Die Klage
von Professor Georg Kreis wies das Gericht ab. Alle Kosten wurden den beiden
Klägern überbunden.
Hauptanliegen von Professor Georg Kreis seit Anhebung seiner Klage war es,
die «Schweizerzeit» schliesslich zur Publikation des Urteils zu
zwingen. Auch wenn Professor Kreis den Prozess gegen die «Schweizerzeit»
verloren hat, ist die «Schweizerzeit» gerne bereit, wenigstens
die substantiellsten
Abschnitte aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts im Wortlaut (unter
Weglassung der Verweise auf die für das Urteil relevanten Gesetze) nachstehend
zu veröffentlichen:
Prozessgegenstand und Prozessverlauf
Am 2. Juli 2002 publizierte der «Tages-Anzeiger» in seiner Rubrik
«Tribüne» einen Artikel des Klägers 1 (Prof. Georg Kreis)
mit dem Titel «Wie die <Ausländer> in der Schweiz vorsätzlich
schlecht gemacht werden». Er reagierte damit auf den Artikel von Nationalrat
Christoph Mörgeli, der am 25. Juni 2002 in der gleichen Rubrik unter
dem Titel «Ausländerkriminalität nicht schönreden»
erschienen war. In der Zeitung «Schweizerzeit» vom 26. Juli 2002
druckte die Beklagte nebst einer Erläuterung des Zwecks der Publikation
unter dem Titel «Ist, wer von <Ausländerkriminalität>
spricht, ein <Studierstubenrassist>?» die beiden Artikel im Wortlaut
ab und fügte ihnen eine Stellungnahme von Eduard Stäuble bei.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe mit der Publikation
des Artikels des Klägers 1 (Prof. Kreis) dessen Urheberrecht verletzt
und habe ihn überdies in seiner Persönlichkeit verletzt, weil der
Eindruck erweckt werde, er habe sein Einverständnis dazu gegeben, mit
Mörgeli in der
«Schweizerzeit» die Klinge zu kreuzen, und sei dafür bezahlt
worden. Ferner leide unter der Publikation der Beklagten sein beruflicher
und gesellschaftlicher Ruf.
Die Beklagte («Schweizerzeit») beantragt die Abweisung der Klage.
Mit der Wiedergabe des Artikels des Klägers 1 (Prof. Kreis) habe sie
das Zitatrecht ausgeübt, weshalb diese nicht widerrechtlich sei. Der
Kläger 1 (Prof. Kreis) sei mit ihrer Publikation in seiner Persönlichkeit
nicht verletzt worden.
Erwägungen
Urheberrecht:
Der Artikel des Klägers
1 (Prof. Kreis) ist fraglos und unbestrittenermassen ein Werk und der Kläger
1 (Prof. Kreis) dessen alleiniger Urheber. Der Kläger 1 hat daher das
ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie der Artikel verwendet
wird, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Als
Ausnahmetatbestände kommen das Zitatrecht, auf das sich die Beklagte
ausdrücklich beruft, sowie das Recht zur Berichterstattung über
aktuelle Ereignisse in Frage. Diese beiden Bestimmungen haben einen gemeinsamen
Zweck, nämlich den Austausch von Meinungen und Ideen zu begünstigen
und die
gesellschaftliche Kommunikation anzuregen, soweit dies für die Urheberinnen
und Urheber nicht unzumutbar ist.
Das Zitatrecht setzt voraus, dass das zitierte Werk veröffentlicht worden
ist und das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung
dient. Ferner muss das Zitat als solches wie auch die Quelle bezeichnet werden,
und es ist die Urheberschaft anzugeben, wenn in der Quelle auf sie hingewiesen
wird.
Was den Zweck des Zitats angeht, ist zunächst von Belang, dass die umstrittene
Publikation der Beklagten keine Berichterstattung war. Vielmehr nahm die Beklagte
mit ihr an der Auseinandersetzung zwischen Mörgeli und dem Kläger
1 (Prof. Kreis) in der «Tribüne» des «Tages-Anzeiger»
teil, denn sie
erläutert ausdrücklich, dass sie dem Leser der «Schweizerzeit»
nicht nur die Artikel von Mörgeli und des Klägers 1 (Prof. Kreis)
zu Kenntnis bringen, sondern dem Artikel des Klägers 1 mit dem Kommentar
von Eduard Stäuble eine weitere Meinung gegenüberstellen will.
Zu dieser Teilnahme an der Diskussion war die Beklagte («Schweizerzeit»)
aufgrund der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss
Art. 17 und 16 BV berechtigt. Dass dem Kläger 1 (Prof. Kreis) die Publikation
nicht gefällt und aus seiner Sicht die «Schweizerzeit» zur
Auseinandersetzung nichts Wesentliches mehr beitragen konnte, weil der «Tages-Anzeiger»
die Sache ausdiskutiert habe - nebst den erwähnten Artikeln auch mit
der Publikation von Leserbriefen - und zudem viel weiter verbreitet sei als
die «Schweizerzeit», kann diese Berechtigung nicht in Frage stellen.
Es ist ja gerade der Zweck von Art. 16 und 17 BV, dass unbequeme Meinungen
ungehindert und auch in der Öffentlichkeit vertreten werden dürfen,
und es steht selbstredend nicht einer Privatperson zu, die Diskussion über
eine bestimmte Sache für beendet und weitere Meinungsäusserungen
demnach für unzulässig zu erklären. Auch ist es unerheblich,
dass die Beklagte den Auffassungen Mörgelis und des Klägers 1 (Prof.
Kreis) nicht mit einer eigenen Meinung, sondern mit der Meinung eines Dritten
entgegentrat. Sie stellte damit ein Forum zur Verfügung, wie sie in den
Medien häufig begegnen und zu denen auch die «Tribüne»
des «Tages-Anzeigers» gehört. Solche Foren leisten einen
wichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung nicht
nur über politische, sondern auch über andere Fragen, und auch sie
geniessen die Medienfreiheit und die Meinungs- und Informationsfreiheit.
An der Auseinandersetzung zwischen Mörgeli und dem Kläger 1 (Prof.
Kreis) konnte die Beklagte nur teilnehmen, indem sie ihren Lesern zunächst
aufzeigte, um was es dabei ging. Das ist bei derartigen Publikationen unerlässlich,
weil der Leser mit dem Thema zumeist nicht so vollständig vertraut ist,
dass er die Diskussion darüber ohne weiteres in allen Teilen versteht.
Das Zitat der Artikel Mörgelis und des Klägers 1 (Prof. Kreis) diente
demnach der Erläuterung des Gegenstandes der publizierten Auseinandersetzung.
Der Vorwurf des Klägers 1 (Prof. Kreis), die Beklagte habe nur beabsichtigt,
ihn und seine Auffassungen zu verunglimpfen, geht an der Sache vorbei. Es
ist der Sinn der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, andere
Standpunkte zu kritisieren, allenfalls auch mit harten Worten, und die
Meinungs- und Informationsfreiheit verbietet es dem Gericht, diese Standpunkte
zu beurteilen. Zulässig ist lediglich die Prüfung, ob sie widerrechtlich
seien.
Die Beklagte («Schweizerzeit») hat die Artikel Mörgelis und
des Klägers 1 (Prof. Kreis) ohne jede Kürzung oder Änderung
abgedruckt. Die Parteien sind sich uneinig - und dies ist einer der hauptsächlichen
Streitpunkte -, ob dies durch den Zweck des Zitats gerechtfertigt sei. Der
Kläger 1 (Prof. Kreis) hält die ungekürzte Wiedergabe nur schon
darum für unzulässig, weil der Umfang eines Zitats stets beschränkt
sein müsse. Ferner müsse das Zitat gegenüber der eigenen Darstellung
eine untergeordnete Stellung behalten, was hier vor allem mit Rücksicht
auf den Umfang von Zitat und gegenübergestellter Darstellung nicht der
Fall sei. Im weitern ist der Kläger 1 (Prof. Kreis) der Meinung, es hätte
genügt, wenn die Beklagte einige Stellen des umstrittenen Artikels zitiert
oder den darin vertretenen Standpunkt mit eigenen Worten zusammengefasst hätte.
Dem Einwand der Beklagten («Schweizerzeit») in der Klageantwort,
bei Kürzungen oder Zusammenfassungen hätte sie den Vorwurf gewärtigen
müssen, willkürlich zitiert zu haben, hält der Kläger
1 (Prof. Kreis) entgegen, mit dieser
Begründung liesse sich unter dem Deckmantel des Zitatrechts jede Urheberrechtsverletzung
rechtfertigen.
Diese Vorwürfe sind nicht begründet. Wenn der Zweck des Zitats es
erfordert, darf demnach das ganze Werk zitiert werden. Der Grundsatz, wonach
das Zitat gegenüber der zitierenden Darstellung dem Umfang nach eine
untergeordnete Stellung behalten soll, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass
der Zweck nichts anderes erfordert. Im vorliegenden Fall war es unerlässlich,
den Artikel des Klägers 1 (Prof. Kreis) ungekürzt zu zitieren. Teile
des zitierten Artikels wegzulassen wäre nur insoweit zulässig gewesen,
als diese für das Verständnis der fraglichen Auseinandersetzung
unerheblich gewesen wären, und Zusammenfassungen mit eigenen Worten der
Beklagten hätten nur bei unnötiger Weitschweifigkeit des Artikels
die wesentlichen Äusserungen des Klägers 1 (Prof. Kreis) nicht unterdrückt.
Beide diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der Vorwurf des Klägers
1 (Prof. Kreis), die Beklagte habe
aus Bequemlichkeit auf Kürzungen und Zusammenfassungen verzichtet, fällt
auf ihn zurück. Die Möglichkeit, den Artikel ohne Substanzverlust
zu kürzen oder zusammenzufassen, schränkt das Zitatrecht der Beklagten
(«Schweizerzeit») ein. Sie ist demnach eine rechtshindernde Tatsache,
und für diese trägt der Kläger 1 (Prof. Kreis) die Beweislast
und damit auch die Behauptungslast.
Dennoch nennt der Kläger 1 (Prof. Kreis) kein einziges Wort, das unnötig
gewesen wäre, und erläutert von keinem einzigen Satz, dass und mit
welchem Wortlaut er ohne Substanzverlust hätte zusammengefasst werden
können. Die Wiedergabe des Artikels des Klägers 1 (Prof. Kreis)
durch die Beklagte ist demnach durch das Zitatrecht gerechtfertigt.
Verletzung in der Persönlichkeit:
Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der
Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrechtlich ist eine Verletzung,
wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse
oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Der zivilrechtliche Schutz der Ehre
umfasst auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen. Ob dieses durch
eine Presseäusserung geschmälert wird, beurteilt sich nach einem
objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen aus der Sicht des
Durchschnittslesers als beeinträchtigt erscheint. Erheblich ins Gewicht
fällt dabei die Art der Presseäusserung.
Die «Schweizerzeit» ist - um die Worte des Bundesgerichts zu verwenden
- eine «pointiert politisch ausgerichtete Publikation» mit einem
entsprechend eingestellten Publikum. Angesichts der klar zum Ausdruck gebrachten
und diametral entgegengesetzten Standpunkte des Klägers 1 (Prof. Kreis)
und der
«Schweizerzeit» bzw. ihrer Leserschaft, die nicht nur gerichtsnotorisch
sind, sondern sich auch an der Bissigkeit des Kommentars von Eduard Stäuble
ablesen lassen, könnte selbst dann nicht angenommen werden, die berufliche
oder gesellschaftliche Ehre des Klägers 1 (Prof. Kreis) sei verletzt,
wenn
der Eindruck bestünde, er sei mit dem Abdruck seines Artikels einverstanden
gewesen und habe sich dafür entschädigen lassen. Dieser Eindruck
wurde jedoch nicht geweckt, im Gegenteil. In der prominent plazierten Quellenangabe
erklärt die Beklagte («Schweizerzeit»), die Artikel des Klägers
1 (Prof. Kreis) und von Mörgeli seien dem «Tages-Anzeiger»
entnommen worden. Von einem Einverständnis des Klägers 1 (Prof.
Kreis) mit der Veröffentlichung und von einer Entschädigung ist
dabei keine Rede. Stäuble dagegen, der als Publizist, d.h. als beruflicher
Tagesschriftsteller vorgestellt wird, habe man um die publizierte Stellungnahme
gebeten, was deutlich macht, dass er nicht nur mit der Publikation einverstanden
war, sondern als Berufsschriftsteller für diese auch bezahlt worden ist.
Abgesehen davon wird kaum jemand annehmen, der Kläger 1 (Prof. Kreis),
der aus Überzeugung handelt und schreibt, habe seinen Artikel der von
ihm abgelehnten «Schweizerzeit» gegen Bezahlung zur Verfügung
gestellt, damit er dort von Eduard Stäuble verrissen werde.
Der Kläger 1 (Prof. Kreis) ist demnach in seiner Persönlichkeit
nicht verletzt worden. Seine Klage ist daher in allen Teilen abzuweisen.
Das Urteil
Auf die Klage der Klägerin 2 (Tamedia AG) wird nicht eingetreten.
Die Klage des Klägers 1 (Prof. Kreis) wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren wird festgesetzt auf (total Fr. 2761.-).
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln dem Kläger 1 (Prof. Kreis) und zu einem Viertel der Klägerin 2 (Tamedia AG) auferlegt.
Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten Prozessentschädigungen zu bezahlen, und zwar der Kläger 1 (Prof. Kreis) Fr. 1900.- zuzüglich Fr. 144.40 (7,6 % Mehrwertsteuer) und die Klägerin 2 (Tamedia AG) Fr. 500.- zuzüglich Fr. 38.- (7,6 % Mehrwertsteuer).
Es folgen die Bedingungen
mit Fristansetzung für Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Weiterzug ans Bundesgericht.
Ulrich Schlüer, Nationalrat