Nr. 22, 1. Oktober 2004

Das Zürcher Obergericht weist eine Klage gegen die «Schweizerzeit» vollumfänglich ab
Professor Georg Kreis verliert einen Prozess
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach ZH


Am 25. Juni 2002 - also vor zweieinviertel Jahren - erschien im Zürcher «Tages-Anzeiger» in der Rubrik «Tribüne» eine Kolumne von SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli unter dem Titel «Ausländerkriminalität nicht schönreden». Eine Woche später verfasste Professor Georg Kreis in seiner Eigenschaft als Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus eine Antwort. In dieser Antwort bezichtigte er Christoph Mörgeli des «vorsätzlichen Studierstubenrassismus».

Diese Anschuldigung an einen gewählten Nationalrat, geäussert vom Präsidenten der Anti-Rassismus-Kommission, erachtete die «Schweizerzeit» als so gravierend, dass sie in ihrer Ausgabe vom 26. Juli 2002 beide «Tages-Anzeiger»-Kolumnen, also sowohl jene von Nationalrat Christoph Mörgeli als auch die des Historikers Georg Kreis, auf der gleichen Seite nebeneinander je in ungekürzter Form ihren Lesern zur Kenntnis brachte. In einer redaktionellen Einleitung erläuterte die «Schweizerzeit»-Redaktion den Grund dieser Gegenüberstellung: Der Vorwurf des «vorsätzlichen Studierstubenrassismus», geäussert von der vom Bundesrat an die Spitze der Anti-Rassismus-Kommission berufenen Persönlichkeit, sei von solchem Gewicht, dass die Öffentlichkeit darüber vollumfänglich dokumentiert werden müsse. Und zwar so, dass die ungekürzte Darstellung Mörgelis an der ungekürzten Reaktion von Professor Kreis wirklich gemessen werden könne. Jeder Leser solle sich darüber ein eigenständiges Urteil in Kenntnis alles Geschriebenen bilden können. Deshalb der ungekürzte Abdruck beider Kolumnen. Die ganze Präsentation wurde abgeschlossen durch einen Kommentar des «Schweizerzeit»-Mitarbeiters Professor Eduard Stäuble.

Klage ausgelöst
Professor Georg Kreis reagierte zusammen mit der Tamedia AG, Herausgeberin des «Tages-Anzeigers», mit einer gerichtlichen Klage. Mit dem Abdruck seiner TA-Kolumne sei eine «Verletzung des Urheberrechts» erfolgt, das «Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb» verletzt sowie eine «Persönlichkeitsverletzung» begangen worden.

Die gerichtliche Auseinandersetzung zog sich während zweieinviertel Jahren dahin. Doch am 17. September 2004 erliess das Zürcher Obergericht endlich sein Urteil. Es lautete vollumfänglich zugunsten der «Schweizerzeit». Auf die Klage der Tamedia AG ging das Obergericht gar nicht ein. Die Klage von Professor Georg Kreis wies das Gericht ab. Alle Kosten wurden den beiden Klägern überbunden.

Hauptanliegen von Professor Georg Kreis seit Anhebung seiner Klage war es, die «Schweizerzeit» schliesslich zur Publikation des Urteils zu zwingen. Auch wenn Professor Kreis den Prozess gegen die «Schweizerzeit» verloren hat, ist die «Schweizerzeit» gerne bereit, wenigstens die substantiellsten
Abschnitte aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts im Wortlaut (unter Weglassung der Verweise auf die für das Urteil relevanten Gesetze) nachstehend zu veröffentlichen:

Prozessgegenstand und Prozessverlauf
Am 2. Juli 2002 publizierte der «Tages-Anzeiger» in seiner Rubrik «Tribüne» einen Artikel des Klägers 1 (Prof. Georg Kreis) mit dem Titel «Wie die <Ausländer> in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden». Er reagierte damit auf den Artikel von Nationalrat Christoph Mörgeli, der am 25. Juni 2002 in der gleichen Rubrik unter dem Titel «Ausländerkriminalität nicht schönreden» erschienen war. In der Zeitung «Schweizerzeit» vom 26. Juli 2002 druckte die Beklagte nebst einer Erläuterung des Zwecks der Publikation unter dem Titel «Ist, wer von <Ausländerkriminalität> spricht, ein <Studierstubenrassist>?» die beiden Artikel im Wortlaut ab und fügte ihnen eine Stellungnahme von Eduard Stäuble bei.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe mit der Publikation des Artikels des Klägers 1 (Prof. Kreis) dessen Urheberrecht verletzt und habe ihn überdies in seiner Persönlichkeit verletzt, weil der Eindruck erweckt werde, er habe sein Einverständnis dazu gegeben, mit Mörgeli in der
«Schweizerzeit» die Klinge zu kreuzen, und sei dafür bezahlt worden. Ferner leide unter der Publikation der Beklagten sein beruflicher und gesellschaftlicher Ruf.

Die Beklagte («Schweizerzeit») beantragt die Abweisung der Klage. Mit der Wiedergabe des Artikels des Klägers 1 (Prof. Kreis) habe sie das Zitatrecht ausgeübt, weshalb diese nicht widerrechtlich sei. Der Kläger 1 (Prof. Kreis) sei mit ihrer Publikation in seiner Persönlichkeit nicht verletzt worden.

Erwägungen

Urheberrecht:

Der Artikel des Klägers 1 (Prof. Kreis) ist fraglos und unbestrittenermassen ein Werk und der Kläger 1 (Prof. Kreis) dessen alleiniger Urheber. Der Kläger 1 hat daher das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie der Artikel verwendet wird, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Als
Ausnahmetatbestände kommen das Zitatrecht, auf das sich die Beklagte ausdrücklich beruft, sowie das Recht zur Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in Frage. Diese beiden Bestimmungen haben einen gemeinsamen Zweck, nämlich den Austausch von Meinungen und Ideen zu begünstigen und die
gesellschaftliche Kommunikation anzuregen, soweit dies für die Urheberinnen und Urheber nicht unzumutbar ist.

Das Zitatrecht setzt voraus, dass das zitierte Werk veröffentlicht worden ist und das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient. Ferner muss das Zitat als solches wie auch die Quelle bezeichnet werden, und es ist die Urheberschaft anzugeben, wenn in der Quelle auf sie hingewiesen wird.

Was den Zweck des Zitats angeht, ist zunächst von Belang, dass die umstrittene Publikation der Beklagten keine Berichterstattung war. Vielmehr nahm die Beklagte mit ihr an der Auseinandersetzung zwischen Mörgeli und dem Kläger 1 (Prof. Kreis) in der «Tribüne» des «Tages-Anzeiger» teil, denn sie
erläutert ausdrücklich, dass sie dem Leser der «Schweizerzeit» nicht nur die Artikel von Mörgeli und des Klägers 1 (Prof. Kreis) zu Kenntnis bringen, sondern dem Artikel des Klägers 1 mit dem Kommentar von Eduard Stäuble eine weitere Meinung gegenüberstellen will.

Zu dieser Teilnahme an der Diskussion war die Beklagte («Schweizerzeit») aufgrund der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 17 und 16 BV berechtigt. Dass dem Kläger 1 (Prof. Kreis) die Publikation nicht gefällt und aus seiner Sicht die «Schweizerzeit» zur Auseinandersetzung nichts Wesentliches mehr beitragen konnte, weil der «Tages-Anzeiger» die Sache ausdiskutiert habe - nebst den erwähnten Artikeln auch mit der Publikation von Leserbriefen - und zudem viel weiter verbreitet sei als die «Schweizerzeit», kann diese Berechtigung nicht in Frage stellen. Es ist ja gerade der Zweck von Art. 16 und 17 BV, dass unbequeme Meinungen ungehindert und auch in der Öffentlichkeit vertreten werden dürfen, und es steht selbstredend nicht einer Privatperson zu, die Diskussion über eine bestimmte Sache für beendet und weitere Meinungsäusserungen demnach für unzulässig zu erklären. Auch ist es unerheblich, dass die Beklagte den Auffassungen Mörgelis und des Klägers 1 (Prof. Kreis) nicht mit einer eigenen Meinung, sondern mit der Meinung eines Dritten entgegentrat. Sie stellte damit ein Forum zur Verfügung, wie sie in den Medien häufig begegnen und zu denen auch die «Tribüne» des «Tages-Anzeigers» gehört. Solche Foren leisten einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung nicht nur über politische, sondern auch über andere Fragen, und auch sie geniessen die Medienfreiheit und die Meinungs- und Informationsfreiheit.

An der Auseinandersetzung zwischen Mörgeli und dem Kläger 1 (Prof. Kreis) konnte die Beklagte nur teilnehmen, indem sie ihren Lesern zunächst aufzeigte, um was es dabei ging. Das ist bei derartigen Publikationen unerlässlich, weil der Leser mit dem Thema zumeist nicht so vollständig vertraut ist, dass er die Diskussion darüber ohne weiteres in allen Teilen versteht. Das Zitat der Artikel Mörgelis und des Klägers 1 (Prof. Kreis) diente demnach der Erläuterung des Gegenstandes der publizierten Auseinandersetzung.

Der Vorwurf des Klägers 1 (Prof. Kreis), die Beklagte habe nur beabsichtigt, ihn und seine Auffassungen zu verunglimpfen, geht an der Sache vorbei. Es ist der Sinn der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, andere Standpunkte zu kritisieren, allenfalls auch mit harten Worten, und die
Meinungs- und Informationsfreiheit verbietet es dem Gericht, diese Standpunkte zu beurteilen. Zulässig ist lediglich die Prüfung, ob sie widerrechtlich seien.

Die Beklagte («Schweizerzeit») hat die Artikel Mörgelis und des Klägers 1 (Prof. Kreis) ohne jede Kürzung oder Änderung abgedruckt. Die Parteien sind sich uneinig - und dies ist einer der hauptsächlichen Streitpunkte -, ob dies durch den Zweck des Zitats gerechtfertigt sei. Der Kläger 1 (Prof. Kreis) hält die ungekürzte Wiedergabe nur schon darum für unzulässig, weil der Umfang eines Zitats stets beschränkt sein müsse. Ferner müsse das Zitat gegenüber der eigenen Darstellung eine untergeordnete Stellung behalten, was hier vor allem mit Rücksicht auf den Umfang von Zitat und gegenübergestellter Darstellung nicht der Fall sei. Im weitern ist der Kläger 1 (Prof. Kreis) der Meinung, es hätte genügt, wenn die Beklagte einige Stellen des umstrittenen Artikels zitiert oder den darin vertretenen Standpunkt mit eigenen Worten zusammengefasst hätte. Dem Einwand der Beklagten («Schweizerzeit») in der Klageantwort, bei Kürzungen oder Zusammenfassungen hätte sie den Vorwurf gewärtigen müssen, willkürlich zitiert zu haben, hält der Kläger 1 (Prof. Kreis) entgegen, mit dieser
Begründung liesse sich unter dem Deckmantel des Zitatrechts jede Urheberrechtsverletzung rechtfertigen.

Diese Vorwürfe sind nicht begründet. Wenn der Zweck des Zitats es erfordert, darf demnach das ganze Werk zitiert werden. Der Grundsatz, wonach das Zitat gegenüber der zitierenden Darstellung dem Umfang nach eine untergeordnete Stellung behalten soll, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass der Zweck nichts anderes erfordert. Im vorliegenden Fall war es unerlässlich, den Artikel des Klägers 1 (Prof. Kreis) ungekürzt zu zitieren. Teile des zitierten Artikels wegzulassen wäre nur insoweit zulässig gewesen, als diese für das Verständnis der fraglichen Auseinandersetzung unerheblich gewesen wären, und Zusammenfassungen mit eigenen Worten der Beklagten hätten nur bei unnötiger Weitschweifigkeit des Artikels die wesentlichen Äusserungen des Klägers 1 (Prof. Kreis) nicht unterdrückt. Beide diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der Vorwurf des Klägers 1 (Prof. Kreis), die Beklagte habe
aus Bequemlichkeit auf Kürzungen und Zusammenfassungen verzichtet, fällt auf ihn zurück. Die Möglichkeit, den Artikel ohne Substanzverlust zu kürzen oder zusammenzufassen, schränkt das Zitatrecht der Beklagten («Schweizerzeit») ein. Sie ist demnach eine rechtshindernde Tatsache, und für diese trägt der Kläger 1 (Prof. Kreis) die Beweislast und damit auch die Behauptungslast.

Dennoch nennt der Kläger 1 (Prof. Kreis) kein einziges Wort, das unnötig gewesen wäre, und erläutert von keinem einzigen Satz, dass und mit welchem Wortlaut er ohne Substanzverlust hätte zusammengefasst werden können. Die Wiedergabe des Artikels des Klägers 1 (Prof. Kreis) durch die Beklagte ist demnach durch das Zitatrecht gerechtfertigt.

Verletzung in der Persönlichkeit:

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Der zivilrechtliche Schutz der Ehre umfasst auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen. Ob dieses durch eine Presseäusserung geschmälert wird, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen aus der Sicht des
Durchschnittslesers als beeinträchtigt erscheint. Erheblich ins Gewicht fällt dabei die Art der Presseäusserung.

Die «Schweizerzeit» ist - um die Worte des Bundesgerichts zu verwenden - eine «pointiert politisch ausgerichtete Publikation» mit einem entsprechend eingestellten Publikum. Angesichts der klar zum Ausdruck gebrachten und diametral entgegengesetzten Standpunkte des Klägers 1 (Prof. Kreis) und der
«Schweizerzeit» bzw. ihrer Leserschaft, die nicht nur gerichtsnotorisch sind, sondern sich auch an der Bissigkeit des Kommentars von Eduard Stäuble ablesen lassen, könnte selbst dann nicht angenommen werden, die berufliche oder gesellschaftliche Ehre des Klägers 1 (Prof. Kreis) sei verletzt, wenn
der Eindruck bestünde, er sei mit dem Abdruck seines Artikels einverstanden gewesen und habe sich dafür entschädigen lassen. Dieser Eindruck wurde jedoch nicht geweckt, im Gegenteil. In der prominent plazierten Quellenangabe erklärt die Beklagte («Schweizerzeit»), die Artikel des Klägers 1 (Prof. Kreis) und von Mörgeli seien dem «Tages-Anzeiger» entnommen worden. Von einem Einverständnis des Klägers 1 (Prof. Kreis) mit der Veröffentlichung und von einer Entschädigung ist dabei keine Rede. Stäuble dagegen, der als Publizist, d.h. als beruflicher Tagesschriftsteller vorgestellt wird, habe man um die publizierte Stellungnahme gebeten, was deutlich macht, dass er nicht nur mit der Publikation einverstanden war, sondern als Berufsschriftsteller für diese auch bezahlt worden ist. Abgesehen davon wird kaum jemand annehmen, der Kläger 1 (Prof. Kreis), der aus Überzeugung handelt und schreibt, habe seinen Artikel der von ihm abgelehnten «Schweizerzeit» gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt, damit er dort von Eduard Stäuble verrissen werde.

Der Kläger 1 (Prof. Kreis) ist demnach in seiner Persönlichkeit nicht verletzt worden. Seine Klage ist daher in allen Teilen abzuweisen.

Das Urteil
Auf die Klage der Klägerin 2 (Tamedia AG) wird nicht eingetreten.

Die Klage des Klägers 1 (Prof. Kreis) wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren wird festgesetzt auf (total Fr. 2761.-).

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln dem Kläger 1 (Prof. Kreis) und zu einem Viertel der Klägerin 2 (Tamedia AG) auferlegt.

Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten Prozessentschädigungen zu bezahlen, und zwar der Kläger 1 (Prof. Kreis) Fr. 1900.- zuzüglich Fr. 144.40 (7,6 % Mehrwertsteuer) und die Klägerin 2 (Tamedia AG) Fr. 500.- zuzüglich Fr. 38.- (7,6 % Mehrwertsteuer).

Es folgen die Bedingungen mit Fristansetzung für Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Weiterzug ans Bundesgericht.


Ulrich Schlüer, Nationalrat