Nr. 22, 13. September 2002
Volksabstimmung vom
22. September 2002
Ja zur Aufhebung der Monopole im Strommarkt
Von Nationalrat Christian Speck, Oberkulm AG
Die Hauptziele des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG) sind in dessen Zweckartikel festgehalten: Erstens sollen die Voraussetzungen für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt geschaffen werden. Zweitens sollen Rahmenbedingungen für eine zuverlässige, erschwing- liche Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen gesetzt werden. Und drittens soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft erhalten und gestärkt werden.
Mit dem Gesetz werden die Leitplanken für eine Marktordnung und damit klare Richtlinien für den geöffneten Strommarkt erlassen. Um den Gegnern aus Gewerkschafts- und anderen Kreisen entge- genzukommen, hat der Bundesrat entgegen der üblichen Praxis die Verordnung (EMV) mit allen Detail- regulierungen bereits genehmigt. Gesetz und Verordnung ändern nichts an den Eigentumsverhältnissen bezüglich Stromproduktion und -verteilung in der Schweiz: Rund 80 Prozent der Anteile verbleiben in der Hand von Kantonen und Gemeinden. Es werden keine Privatisierungsentscheide getroffen. Der Strom- markt in der Schweiz wird sich mit oder ohne EMG öffnen.
Wahlfreiheit
statt Monopole
Heute haben wir im Strombereich eine Monopolsituation. Alle Konsumenten müssen
ihren Strom beim örtlich zuständigen Elektrizitätswerk beziehen.
Durch die EU-weite Marktöffnung Ende der neunziger Jahre geriet diese
Ordnung auch bei uns ins Wanken. Grosse Kunden forderten von der Strombranche
Sonderkonditionen. Sie stützten sich dabei auf Preisvergleiche mit dem
Ausland.
Mittlere Kunden und Haushalte ohne internationalen Nachfragemarkt konnten von den in Sonderverträ- gen geregelten Preisnachlässen nicht profitieren. Mit dem EMG, das als zentrales Element die Wahl- freiheit des Konsumenten bringen wird, wird sich dies ändern. Die Netzbetreiber werden verpflichtet, künftig Dritten den Netz-Zugang zu gewähren. Der Konsument kann in Zukunft seinen Strom beim örtlichen EW oder bei einem Produzenten oder einem Händler beziehen. Damit erhalten Grossabneh- mer, Gewerbe und Haushalte in diesem Bereich gleich lange Spiesse.
Standort
Schweiz sichern
Die schweizerische Stromwirtschaft als wichtiger Faktor unserer Volkswirtschaft
ist darauf angewiesen, dass sie die wirtschaftlichen Vorteile als Stromdrehscheibe
in Europa weiterhin wahrnimmt, also über Export und Import von Strom
wesentlich bestimmen kann. Mit dem internationalen Stromausgleich und den
internationalen Stromlieferverträgen wird unsere Versorgungssicherheit
erhöht. Daraus resultieren Arbeitsplätze und Steuereinnahmen. Zugunsten
der Gebirgskantone muss die Vermarktung ihrer wert- vollen Speicherenergie
sichergestellt werden. Das EMG wird dazu beitragen, dass die einheimischen
Energieträger, insbesondere die Wasserkraft, dazu aber auch die neuen,
erneuerbaren Energien ihre Stellung ausbauen, also neue Marktchancen nutzen
können.
Konsumentenschutz
gewährleistet
Dem Konsumentenschutz wird Rechnung getragen durch eine konsequente Kennzeichnungspflicht.
Die Herkunft von Strom muss bei Angebot und Rechnungsstellung deklariert werden.
Dies ist insbesondere wichtig, wenn spezielle Stromqualitäten angeboten
werden.
Die Unternehmen der Strombranche werden zudem verpflichtet, geeignete Massnahmen im Bereich Berufsbildung zu treffen. Bei Umstrukturierungen müssen die Unternehmen Massnahmen zur Weiter- bildung, Umschulung und Vermittlung ihres Personals ergreifen. Das Gesetz bewirkt sodann, dass Konsumenten und Wirtschaft in allen Regionen weiterhin auf eine sichere, preisgünstige und umwelt- schonende Stromversorgung zählen können.
Einige
Stichwörter
Versorgungssicherheit:
Was in Kalifornien beim Zusammenbruch der Stromversorgung nicht vorhanden
war, ist bei uns sichergestellt: Die Netzbetreiber erhalten den gesetzlichen
Auftrag, ihre Stromnetze in Stand zu halten, nötigenfalls auszubauen.
Bei Versorgungsengpässen können Elektrizitätswerke verpflichtet
werden, ihre Produktion auszubauen oder Stromexporte einzuschränken.
Das Strom- Übertragungsnetz wird in einer schweizerischen Netzgesellschaft
zusammengeschlossen, mit schwei- zerischer Mehrheit und schweizerischem Sitz.
Diese neue Gesellschaft wird zur Bereitstellung von Reserve-Energie verpflichtet.
Service public: Der Netzbetreiber muss alle Kunden in seiner Region an sein Netz anschliessen. Die Kantone legen die Einzelheiten in Leistungsaufträgen fest. Innerhalb eines Netzgebietes gelten für alle Kunden gleiche Netzpreise. Zu grosse Tarifunterschiede zwischen unterschiedlichen Regionen werden ausgeglichen. Gegenüber der heutigen Regelung ist dies eine klare Verbesserung.
Konsumentenschutz: Die Durchleitungsgebühren betragen rund zwei Drittel des Strom-Endpreises. Neu müssen sie ausgewiesen werden. Monopolgewinne aus dem Netzbetrieb sind verboten. Während der ersten sechs Jahre sind Preiserhöhungen im Netzbereich untersagt. Die neu eingesetzte Schiedskom- mission kann eine Senkung der Netzpreise anordnen. Die Betreiber der Verteilnetze (örtliche Elektrizi- tätswerke) können einen Teil des Stroms von Beginn weg (20 bis 40 Prozent nach drei Jahren) auf dem freien Markt einkaufen. Sie müssen den Preisvorteil an die Konsumenten weitergeben. Produktionsart und Herkunftsort des Stroms müssen nachgewiesen und deklariert werden.
Wasserkraft und Ökostrom: Für Ökostrom erfolgt die sofortige, vollständige Marktöffnung. Bei unwirt- schaftlichen Anlagen (wenn die Produktion teurer ist als die gesetzlich festgelegten 15 Rappen pro Kilowattstunde Entschädigung) besteht die Möglichkeit, Gratisdurchleitung zu beantragen. Die Netz- betreiber können sich die durch die Gratisdurchleitung entgangenen Einnahmen und die Mehrkosten der gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigung von 15 Rp./kWh für Ökostrom durch die Schweizerische Netzgesellschaft rückerstatten lassen. Die so entstehenden geschätzten Mehrkosten von 43 Mio. Franken für die Schweizerische Netzgesellschaft kann diese über die Netzentschädigung über die ganze Schweiz verteilt an die Konsumenten weiterverrechnen.
Gegner
führen Stellvertreterkrieg
Die Gegner des EMG bekämpfen nicht in erster Linie das Gesetz, sie polemisieren
vielmehr gegen kürzliche Deregulierungen und Privatisierungen in andern
Bereichen. Es ist jedoch schwer nachvoll- ziehbar, dass SP und Gewerkschaften
ausgerechnet das EMG für diese «Übung» benutzen, weil
dieses Gesetz weitgehend ihren Vorstellungen entsprechen würde. Zur Erinnerung:
Die SP-Fraktion im Natio- nalrat hat dem Gesetz mit 31 Ja gegen 16 Nein zugestimmt.
In der Verordnung (EMV), die von ihnen gefordert wurde, wurden praktisch alle
Forderungen der Linken erfüllt (erneuerbare Energien, Service public,
Versorgungssicherheit). Trotzdem lehnte der SP-Parteitag das EMG im Verhältnis
von 2 zu 1 ab.
EMG und EMV beinhalten einen typisch schweizerischen Kompromiss, der allen Anliegen entgegen- kommt: Service public, Versorgungssicherheit, Schutz des Personals, Schutz der Konsumenten, Förderung der erneuerbaren Energien, gleichzeitig Verhinderung von Monopolgewinnen: Nicht wenigen geht solch dichte Regelung des Wettbewerbs eher zu weit. Aus dem angestrebten Marktordnungs- gesetz ist in vielen Teilen ein Marktregulierungsgesetz geworden, angefüllt mit einigen ordnungspolitisch fragwürdigen Förderbestimmungen. Von einer Privatisierungs-Vorlage zu sprechen, wie dies die Gegner tun, ist angesichts dieser Tatsachen völlig verfehlt.
Ich stimme der Vorlage zu, weil im Falle einer Ablehnung vor allem das Gewerbe und die privaten Haushalte, die weiterhin als feste Kunden ihren örtlichen Verteilern ausgeliefert wären, zu den Verlierern gehören würden. Ausserdem anerkenne ich, dass eine wichtige Branche mit diesem Gesetz klare Rahmenbedingungen erhält, in denen sie sich entwickeln kann, an die sie sich aber auch halten muss.
Bei Abwägung aller Umstände ist dem Gesetz zuzustimmen; eine Ablehnung brächte eine ungeordnete Öffnung, sei es durch Entscheide der Wettbewerbskommission oder durch freiwillige Vereinbarungen der Branche mit den Grosskunden.
Christian Speck