Nr. 20, 15. August 2003

Die Bundesgerichts-Urteile zur Bürgerrechtserteilung
Demokratie unerwünscht?

Von Gregor A. Rutz, Generalsekretär SVP, Küsnacht ZH

Mit seinen jüngsten Urteilen in Sachen Bürgerrechtserteilung hat das
Schweizerische Bundesgericht schwerwiegende politische Entscheide getroffen:
Mit dem Verbot von Urnenabstimmungen über Einbürgerungen und mit der
Erklärung, die Emmener Abstimmung sei verfassungswidrig verlaufen, wurde die
Bundesverfassung völlig neu interpretiert.

Sinn und Bewährtheit demokratischer Abstimmungen über Einbürgerungen waren
nie umstritten ­ auch nicht mit dem Beschluss zur Nachführung der
Bundesverfassung. Bei ihrem Entscheid haben die Bundesrichter wenig
staatspolitisches Verständnis gezeigt, die Rechtsgrundlagen dafür rein
grammatikalisch interpretiert. Und selbst unter diesem Aspekt haben sie
Rechtsfortbildung in einem nicht mehr akzeptablen Ausmass betrieben. Auch
der ehemalige EJPD-Vorsteher, alt Bundesrat Arnold Koller, welcher die
Verfassungsreform leitete, reagierte distanziert auf das Fehlurteil des
höchsten Schweizer Gerichts.


Eigenmächtige Verfassungs-Interpretation

Die Trennung der Staatsgewalten ist eine wichtige Errungenschaft der
vergangenen Jahrhunderte, welche das Funktionieren des liberalen,
demokratischen Rechtsstaates überhaupt erst ermöglichte. Die Rechtsetzung
ist Aufgabe der Legislative und nicht der Gerichte. Der Blick auf unsere
Nachbarstaaten zeigt, dass eine Verfassungsgerichtsbarkeit die anderen
Staatsgewalten nicht ersetzen kann.
Wenn das Bundesgericht Volksentscheide materiell kritisiert und ausser Kraft
setzt, stellt es sich über den Souverän. Dies ist nicht tolerierbar. Es ist
zentraler Bestandteil der Gewaltenteilung, dass die Judikative keine Politik
betreibt. Und es ist Gift für jede Demokratie, wenn die Richter demokratisch
getroffene Entscheide nachträglich ausser Kraft setzen.


Mündige Bürger

In der schweizerischen Verfassungs-Systematik und Rechtsprechung wurden die
Grundrechte immer funktional-demokratisch und nicht formaljuristisch
beurteilt. Damit wird das Demokratieprinzip oftmals geradezu axiomatisch dem
Grundrechtsprinzip vorgeordnet. Dies sichert uns unsere bürgerlichen
Freiheiten und stärkt das föderalistische System. Diese demokratische
Entscheidungsfreiheit will das Bundesgericht zugunsten einer Anpassung an
internationale Konventionen aufgeben. Damit orientiert es sich an einem aus
direktdemokratischer Sicht wesentlich tieferen Niveau demokratischen
Denkens. Unter dem Vorwand der Sicherung von Freiheiten werden demokratische
Rechte des Bürgers eingeschränkt und seine Mündigkeit in Frage gestellt.
Warum sollte der Souverän, welcher den Rechtsstaat als oberste
Rechtsetzungsinstanz letztlich geschaffen hat, nun plötzlich nicht mehr in
der Lage sein, diese Werte auch künftig zu schützen? Die Befürchtung der
Bundesrichter, das Volk könnte «falsch» entscheiden, ist gefährlich, weil aus
ihr letztlich eine zutiefst antidemokratische Grundhaltung spricht.


Demokratie als Hüterin der Menschenrechte

Direkte Demokratie bedeutet, dass die Bürger direkt über Sachfragen
abstimmen können und so ­ zusammen mit dem Parlament ­ als gesetzgebende
Gewalt amten. Deshalb muss in der Schweiz kein Verfassungsgericht die
Menschen- und Freiheitsrechte wahren: Diese für einen freiheitlichen
Rechtsstaat zentrale Aufgabe nimmt der Souverän als oberste rechtsetzende
Instanz selber wahr. Und weil der Souverän selbst als Hüter über die Wahrung
der Freiheitsrechte wacht, ist die Entscheidung, wer zum Souverän gehören
soll, eine eminent politische.
Die Bürgerrechtserteilung war in der Schweiz nie nur ein einfacher
Verwaltungsakt: Mit diesem Entscheid wird bestimmt, wer dem Souverän
angehören und damit die Rechtsordnung gewährleisten und weiterentwickeln
soll. Bei der Erteilung des Bürgerrechts ist die Einschätzung darüber, ob
der Gesuchsteller mit den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates
genügend vertraut (und einverstanden) ist, von zentraler Bedeutung. Dies
zeigt die politische Dimension dieses Entscheids. Und dies zeigt auch, dass
die Verweigerung des Bürgerrechts an Einzelne oder an Gruppen, welche
anderen Gesellschaftsnormen verpflichtet sind, nichts mit einer Verletzung
von Menschenrechten zu tun hat. Die Menschenrechte sind auch für Nichtbürger
vollumfänglich gewährleistet.


Anspruch auf Einbürgerung?

Der Begriff und Tatbestand der Diskriminierung ist ein untaugliches
Kriterium zur Beurteilung demokratischer Entscheide über Einbürgerungen,
denn es besteht kein Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts. Zudem ist die
Wahl- und Abstimmungsfreiheit (als Grundlage der freien Demokratie
überhaupt) zu respektieren. Die politische Entscheidungsfreiheit bezüglich
der Bürgerrechtserteilung muss dem Souverän als oberster rechtsetzender
Instanz uneingeschränkt zustehen. Ist die Gleichsetzung der
Bürgerrechtserteilung mit einer Verwaltungsverfügung und die Schaffung von
Einsprachemöglichkeiten nicht ein gefährlicher Versuch, die Legitimation des
Souveräns zur Weiterentwicklung des Rechtsstaats zu untergraben?
Und wenn das Bundesgericht einen Anspruch auf Einbürgerung verneint: Warum
erklärt es denn abweisende Entscheide als verfassungswidrig aufgrund des
Anspruchs auf Schutz vor Willkür? Kann ein demokratischer Mehrheitsentscheid
überhaupt willkürlich sein? Wird so nicht die Demokratie ad absurdum
geführt? Und ergäbe sich daraus nicht doch ein Anspruch auf Einbürgerung?
Kann denn nach objektiven Kriterien beurteilt werden, ob jemand genügend
integriert ist? Und: Wenn sich nun jemand gegen die Personenfreizügigkeit
mit den ehemaligen Ostblockstaaten ausspricht ­ ist diese Willenskundgabe
nach Ansicht des Bundesgerichtes auch diskriminierend?


Auch hier: Freiheit oder Sozialismus

Es geht hier aber nicht nur um die juristisch-technische Frage, ob eine
Urnenabstimmung Einbürgerungsfragen geeigneter beurteilen könne als
vollamtliche Berufsrichter. Letztlich geht es um die Frage des
Staatsverständnisses an sich: um die Frage nach dem Stellenwert von Freiheit
und Demokratie. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem
Staat: Ihre primäre Funktion liegt darin, den Einzelnen vor staatlichen
Eingriffen in seine Freiheitssphäre zu schützen und so die für jede
Demokratie unerlässliche politische Freiheit zu garantieren.
Dank des rechtlichen Damms, welchen die Freiheitsrechte zugunsten des
Bürgers gegenüber dem Staat errichten, kann sich der politische Wille von
unten her bilden und im politischen Prozess verwirklichen. Deshalb ist es
enorm gefährlich, die demokratischen Rechte gegen andere Grundrechte
ausspielen zu wollen. Ein zentraler Grundwert des liberalen,
direktdemokratischen Staatswesens ist der Grundsatz der Selbstverantwortung:
Deshalb ist es verheerend, wenn staatliche Instanzen sich bei der
politischen Willensbildung vordrängen oder dem Souverän den Entscheid gar
abnehmen wollen.


Gesetze müssen dem Bürger dienen

Wer Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen von gewissen demokratischen
Entscheidungen ausschliessen will, soll dies mit einer Verfassungsänderung
demokratisch legitimieren. Ein solches für unser System einschneidendes
Verbot einzig auf die Ansicht einzelner Professoren oder anderer «Experten»
zu stützen, ist unserer Demokratie schlicht unwürdig.
«Die Gesetze haben im Dienste des Bürgers zu stehen und nicht umgekehrt»,
habe ich an meiner ersten juristischen Vorlesung an der Universität Zürich
gelernt. Auch die obersten Richter in unserem Lande sollten sich an diesen
wichtigen Grundsatz halten. Deshalb setzt sich die SVP mit Nachdruck für die
Wahrung der demokratischen Rechte bei der Bürgerrechtserteilung ein.

Gregor A. Rutz