Nr. 19, 25. Juli 2003
Hat
uns alt Bundesrat Arnold Koller denn belogen?
Polit-Urteil verfügt Masseneinbürgerungen
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach
Seit langem hegten
überforderte Bundesbehörden die Absicht, ihr klägliches
Versagen vor tausendfachem Asyl-Missbrauch und unkontrollierter Einwanderung
mittels Masseneinbürgerung aus der Welt zu schaffen in Wahrheit
einfach
auf die Öffentlichkeit abzuwälzen.
Der Souverän hat diesen Ausweg bisher allerdings konsequent versperrt.
Darum
will ein offensichtliches Polit-Urteil von SP-, FDP- und CVP-Bundesrichtern
die Stimmbürger in der Einbürgerungsfrage jetzt gänzlich entmachten.
Dafür fehlt allerdings
jegliche Rechtsgrundlage. Grundlegend falsch ist
bereits die von den Bundesrichtern angeführte Begründung, die «neue
Bundesverfassung» lasse eine durch kein Rechtsmittel eingegrenzte
Entscheidungsfreiheit des Souveräns bei der Bürgerrechtserteilung
nicht mehr
zu.
Die «neue Verfassung»
Mit aller Klarheit ist festzuhalten: Die am 18. April 1999 vom Souverän
angenommene Verfassung ist wie hundertfach in Protokollen festgehalten
ist
nicht eine inhaltlich neue, sondern eine nachgeführte Verfassung
sie
enthält in heute gebräuchlicher Sprache formuliertes Verfassungsrecht,
wie
es vor der Abstimmung von 1999 schon gültig war. So wurde die Verfassung
vom
damals federführenden Bundesrat Arnold Koller unermüdlich dem Volk
erklärt.
So und nicht anders hat ihr der Souverän zugestimmt. Weil er Bundesrat
Kollers Worten geglaubt hat. Das uneingeschränkte Recht der Gemeinden
auf
Bürgerrechtserteilung wurde mit der nachgeführten Verfassung ebensowenig
beschnitten wie das uneingeschränkte Recht des Bürgers auf «freie
Willensbildung» und «unverfälschte Stimmabgabe» (Art.
34 BV) auch bei der
Bürgerrechtserteilung. Wer anderes behauptet, verfälscht willkürlich
einen
Volksentscheid.
Demokratie und Rechtsstaat
Im direkt-demokratischen Bundesstaat Schweiz wurde der Souverän als
Gesamtheit der Bürgerschaft zur obersten rechtsetzenden Instanz erklärt.
Und
unser Rechtsstaat ist keineswegs ein «Geschenk des Himmels». Er
wurde
vielmehr vom Souverän im Laufe vieler Jahrzehnte geschaffen. Erarbeitung
und
laufende Weiterentwicklung des Rechts sind immer das Resultat von
Entscheidungen des Souveräns. Jeder Versuch, den Souverän als oberste,
unsere Rechtsordnung gestaltende und sichernde Instanz zu entmachten,
gefährdet den Rechtsstaat und öffnet der Willkür Tür und
Tor. Dies gilt
ausdrücklich auch für die jetzt angestrengten, auf irgendwelchen
Gutachten
beruhenden Versuche, die Rechte des Souveräns bei der Bürgerrechtserteilung
auszuhebeln. Nicht Gutachten, nicht selbstherrliche Richtersprüche können
dem Souverän Kompetenzen wegnehmen. Dem Souverän allein ist vorbehalten,
Kompetenzen in freier Entscheidung auf andere, von ihm bestimmte Instanzen
zu übertragen.
Obrigkeitliches «Informiertheits-Attest»
Schlicht grotesk wird die FDP-/SP/ CVP-Rabulistik, wonach ein Bürger
zu
willkürlichem Entscheid gleichsam verurteilt werde, wenn er nicht nachweisen
könne, «umfassend informiert» zu sein. Mit Verlaub: Wie,
wo und in welchem
Ausmass sich ein Bürger orientiert, bevor er eine politische Entscheidung
trifft, ist einzig und allein Sache dieses Bürgers selbst. Er ist als
freier
Angehöriger des Souveräns darüber niemandem, schon gar nicht
einer
staatlichen Instanz Rechenschaft schuldig. Als Schweizer haben, wollen und
dulden wir keine Amtsstelle, die dem Bürger so etwas wie «ausreichende
Orientiertheit» zu bescheinigen hätte, bevor er zu einer politischen
Entscheidung zugelassen wird. Das Lausanner Ansinnen, einem Bürger, der
seine Entscheidung an der Urne oder in der Gemeindeversammlung zuvor nicht
begründet habe, das politische Mitentscheidungsrecht zu beschneiden,
ist
eine Verirrung in totalitäre Verhältnisse, die man in Europa seit
dem Fall
des Eisernen Vorhanges eigentlich für endgültig überwunden
hielt.
Die bei den CVP-/SP-/FDP-Richtern zu Lausanne kursierende Vorstellung, sie
könnten künftig mit beckmesserischer Akribie aus
Gemeindeversammlungs-Protokollen ableiten, ob der Antrag eines Bürgers
oder
eine politische Entscheidung genügend oder ungenügend begründet
worden sei,
gehört ins Reich kafkaesker Funktionärsherrschaft. Der Bürger
entscheidet in
der schweizerischen Demokratie frei und unbeeinflusst, wie es ihm die
Bundesverfassung garantiert. Er ist darüber niemandem Rechenschaft schuldig.
Und niemand kann gegen seinen Entscheid Beschwerde erheben. Keine Gemeinde
hat ihre Protokolle irgendwelchen Lausanner Besserwissern zu unterbreiten,
die offenbar zwischen politischem Entscheid und ihrer eigentlichen Aufgabe,
der Rechtsprechung, zu unterscheiden verlernt haben.
Auch Gemeindeversammlungen verunmöglicht
Vordergründig verbietet das Lausanner Polit-Urteil bloss
Einbürgerungsentscheide an der Urne weil bei Urnenentscheiden beim
Stimmbürger keine Begründung erhältlich gemacht werden könne.
Zu
Einbürgerungsentscheiden an Gemeindeversammlungen äussert sich das
gleiche
Bundesgerichtsurteil sibyllinisch, zweideutig. Klar aber ist: Wenn das
Bundesgericht ein generelles Rekursrecht gegen demokratisch getroffene
negative Einbürgerungsentscheide durchsetzen könnte, würde
es von Rekursen
gegen Negativentscheide von Gemeindeversammlungen schlechterdings
überschwemmt. Und alle von Rekursen betroffenen Gemeinden müssten
dann ihre
Gemeindeversammlungs-Protokolle zur Begutachtung nach Lausanne schicken.
Rechtsfunktionäre müssten darauf haarspalterische Erklärungen
produzieren,
ob die in Protokollen zum Ausdruck kommenden Begründungen zu
Negativentscheiden ausreichend oder eben ungenügend seien. Als hätte
der
Bürger nicht das uneingeschränkte Recht, einen politischen Entscheid
völlig
frei, auch frei von obrigkeitlich vorgegebenen Begründungs-Normen zu
treffen. Müssten auf Weisung von Lausanne solch demokratiewidrige
Begründungs-Normen festgelegt werden, dann müssten die Teilnehmer
an
Gemeindeversammlungen wohl mit vorbereiteten schriftlichen Norm-Begründungen
operieren, von denen man weiss, dass Lausanne nichts dagegen einwenden kann
es sei denn, Lausanne masse sich auch noch die Begutachtung der
Gefühlswelt an, aus welcher heraus eine Gemeindeversammlung eine
Einbürgerung abgelehnt haben könnte. Solch widersinnige
Freiheitsbeschränkung wäre zweifellos das Ende der
Gemeindeversammlungs-Demokratie überhaupt. Wer würde sich als freier
Bürger
solchen, von demokratiefeindlichen Funktionären erfundenen Einschränkungen
noch unterziehen wollen.
Willensnation
Schweiz
Die Schweiz ist man hat dies schon tausendfach festgestellt eine
Willensnation. Also ein Staat mit einer demokratischen Ordnung, die dem
Willen der Bürger dieses Staates entwachsen ist. Den Schweizer Souverän,
die
Schweizer Bürgerschaft als gleichsam amorphe, zufällig zusammengewürfelte
Masse von Menschen einzustufen, die sich nie irgendwelchen Leitideen,
Prinzipien oder Grundsätzen verpflichtet hätten, ist eine Lausanner
Anmassung, die elementare Einsicht in die politische Realität der
Willensnation Schweiz vermissen lässt. Mit ihrem verunglückten
Bürgerrechts-Verdikt entstellen die FDP-/SP-/CVP-Richter den demokratischen
Rechtsstaat, der nur entstehen und gedeihen kann, wo sich ein Volk zu einer
Willensnation erklärt und Verantwortung übernimmt für Schaffung
und
Weiterentwicklung des Rechtsstaates als Ziel seines politischen Willens. Wer
das Souveränitätsprinzip bestreitet, führt in Wahrheit einen
Angriff auf die
Willensnation, die Demokratie und Rechtsstaat in der Schweiz geschaffen und
langfristig gesichert hat auf der Grundlage gemeinsamer, in demokratischer
Auseinandersetzung entwickelter und durchgesetzter Wertvorstellungen.
Wer gehört zum Souverän?
Die Entscheidung, wer zum Souverän gehören soll, ist demnach eine
unzweifelhaft politische Entscheidung. Die Bürgerrechtserteilung ist
keineswegs bloss ein Verwaltungsakt, zu welchem ihn die
CVP-/SP-/FDP-Bundesrichter erniedrigen wollen. Die Bürgerrechtserteilung
entsteht aus einem politischen Entscheid des Souveräns, jenen die volle
politische Mitsprache im eigenen Staat einzuräumen, die die fundamentalen
Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaats (dazu gehört beispielsweise
das
Gewaltmonopol beim Staat) anerkennen und mittragen. Anderseits ist der
Souverän aber uneingeschränkt berechtigt, solchen Einzelnen
oder Gruppen
die Bürgerrechtserteilung zu verweigern, die ganz anderen
Gesellschaftsnormen verpflichtet sind Normen, die dem in freier Demokratie
entwickelten Rechtsstaat fundamental widersprechen (wie etwa ein angemasstes
«Recht auf persönliche Rache»). Eine solche Verweigerung
ist ein durch und
durch politischer Entscheid, keineswegs eine Verwaltungs-Verfügung. Und
niemand hat das Recht, einen solchen Entscheid des Souveräns als
«willkürlich» zu diffamieren.
Bürgerrecht und Menschenrechte
Dies auch deshalb nicht, weil eine Verweigerung des Bürgerrechts an Einzelne
oder Gruppen, welche die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates
nicht
mitzutragen bereit sind, nichts mit der Verletzung von Menschenrechten zu
tun hat. Auch gegenüber Nichtbürgern werden in der Schweiz die
Menschenrechte vollumfänglich respektiert. Die Grundrechte in der Verfassung
werden ausdrücklich allen in der Schweiz Anwesenden garantiert. Kein
Nichtbürger hat Beeinträchtigungen bezüglich seiner Existenzgrundlagen,
bezüglich der gleichberechtigten Versorgung durch staatliche Leistungen,
etwa im medizinischen oder im schulischen Bereich hinzunehmen. Auch vor
Gericht ist dem Nichtbürger völlige Gleichbehandlung garantiert.
Die
Menschenrechte werden nicht angetastet, wenn das Bürgerrecht nicht erteilt
wird. Das Bürgerrecht gehört zu den politischen Rechten, die jedem
Bürger
allenfalls mit Ausnahme von Staatenlosen in seinem Heimatland garantiert
sind dort, wo er tatsächlich Bürger ist.
Nie überfordert
Die oft verbreitete Behauptung, die Schweiz sei generell
einbürgerungsfeindlich, ist nichts anderes als eine krasse Unwahrheit.
Tatsächlich wurden von Ende 1990 bis Ende 2002 in der Schweiz insgesamt
250
171 Ausländer eingebürgert. Das ist mehr als die gesamte Einwohnerzahl
der
Städte Bern und Lausanne zusammen. Dabei nimmt die Zahl der jährlichen
Einbürgerungen markant zu. 1990 wurden noch 6183 Personen eingebürgert,
1995
bereits 17453. Zwischen 1996 und 1999 erhielten jährlich je rund 20 000
Einwohner das Schweizer Bürgerrecht. Und in den Jahren 2000 und 2001
wurden
je über 30 000 Ausländer eingebürgert. Im Jahr 2002 stieg die
Zahl der
Einbürgerungen sogar auf 38 833.
Bezüglich Einbürgerungsquote (Verhältnis der Einbürgerungen
zur
Gesamtbevölkerung) steht die Schweiz in
Europa deutlich an der Spitze. Die schweizerische Einbürgerungsquote
ist
mehr als doppelt so hoch wie jene Frankreichs, Deutschlands oder
Grossbritanniens, dreimal so hoch wie jene der EU. Den Schweizern eine
knauserige Einbürgerungsmentalität unterstellen kann nur, wer entweder
die
Zahlen nicht kennt oder aber vorsätzlich lügt.
Ebenso unzulässig ist, die Schweizer pauschal der Willkür zu bezichtigen
bezüglich ihrer Einbürgerungsentscheide. Zur Demokratie gehört
das Ja wie
das Nein. Wer das nicht zu respektieren vermag, ist ein Feind der
Demokratie, mithin also ein Anhänger autoritärer, ja totalitärer
Staatsformen.
Der einzig zulässige Weg
Wer die geltende, dem Souverän die höchste Gewalt im Staat sichernde
demokratische Rechtsordnung in der Schweiz ganz oder teilweise bestreiten
und verändern will, hat gemäss den in unserer Demokratie geschaffenen
und
respektierten Prinzipien die Möglichkeit, mit den dafür vorgesehenen
politischen Instrumenten insbesondere der Volksinitiative den
Souverän
zu einer Entscheidung aufzurufen. Das gilt auch für die
Bürgerrechtserteilung. Nur wenn der Souverän selbst in freier Abstimmung
Souveränitätsrechte an eine andere Instanz überträgt,
wird den
rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan niemals aber durch
einen
willkürlichen, grundlegende demokratische Prinzipien missachtenden Spruch
von Richtern, die sich in die Politik verirrt haben.
Die von internationaler Gefallsucht befallenen Bundesbehörden haben ihrem
Drang nach «weltpolitischer Öffnung», den sie in Uno und
EU verwirklichen
wollen, bereits die schweizerische Neutralität weitestgehend geopfert
sie
haben sie faktisch an die Uno abgetreten. Jetzt wollen sie, um die Schweiz
EU-beitrittsfähig zu machen, offensichtlich einem zweiten Grundpfeiler
des
freiheitlichen Sonderfalles Schweiz an den Kragen: der direkten Demokratie,
beruhend auf der Souveränität der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger.
Wer sich solch demokratiefeindlicher Allüre nicht mit aller Entschiedenheit
widersetzt, wird zum Komplizen von Totengräbern unserer direkten Demokratie.
Ulrich Schlüer