Nr. 19, 25. Juli 2003

Kotau vor Europarat und EU
Die Wurzeln des Polit-Urteils

Das den Souverän bei Einbürgerungen entmachtende Polit-Urteil aus Lausanne
stützt sich auf ein im Juni 2000 erstelltes Gutachten des Genfer
Staatsrechts-Professors Andreas Auer, in Auftrag gegeben von der Stadt
Zürich, um Argumente zur Ungültig-Erklärung der Stadtzürcher SVP-Initiative
«Einbürgerungen vors Volk» zu erhalten. Zürich musste dafür einen Genfer
Professor bemühen, weil sich an der Universität Zürich kein
Staatsrechts-Professor dafür gewinnen liess, dem Stadtrat Argumente gegen
besagte Initiative zu liefern.

Professor Andreas Auer vertritt in seinem Gutachten u. a. die abenteuerliche
Auffassung, dass der Stimmbürger, weil ihm umfassendes Orientiert-Sein über
die Verhältnisse von Einbürgerungswilligen aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes in jedem Fall verwehrt blieben, einem
absolutistischen Fürsten gleich zu einem Willkür-Entscheid geradezu
gezwungen würde, wenn ihm das endgültige Urteil zu einer Einbürgerung
überbürdet werde. Deshalb müsse er sozusagen «im Interesse der Demokratie»
von solchen Entscheiden «befreit» werden. Das Genfer Gutachten von Professor
Auer steht allerdings nicht im politisch luftleeren Raum. Es leitet sich
vielmehr ab von der am 1. März 2000 in Kraft getretenen
Staatsangehörigkeits-Konvention des Europarats, welcher der Bundesrat seit
langem gerne beitreten möchte. Dies war bisher nicht möglich, weil diese
Konvention für eine Einbürgerung eine Mindestwohnsitzdauer in der Schweiz
von höchstens zehn Jahren zulässt, wogegen einzelne Schweizer Kantone
längere Wohnsitzdauern verlangen. Ausserdem verlangt der Europarat
(ebenfalls im Gegensatz zum bisher in der Schweiz geltenden Recht) zwingend
ein Rekursrecht der von Negativ-Entscheiden zu Einbürgerungsgesuchen
Betroffenen. Weil es gegen politische Entscheide, vom Souverän an der Urne
oder in einer Gemeindeversammlung abschliessend getroffen, grundsätzlich
kein Rekursrecht geben kann, verwandelte Gutachter Prof. Andreas Auer den
bisher der Politik vorbehaltenen Einbürgerungsentscheid kurzerhand in eine
Verwaltungs-Verfügung, vergleichbar der Ausstellung einer Baubewilligung,
eines Fahrausweises oder auch einer Hundemarke. Auf eidgenössischer Ebene
ist derzeit die Beratung über die Revision des Bürgerrechtsgesetzes im Gang.
Ursprünglich wollte Bundesrätin Ruth Metzler den Artikel über ein
Rekursrecht bei negativen Einbürgerungsentscheiden gesondert und dringlich
beschliessen lassen. Eine Referendumsdrohung von seiten der SVP brachte
dieses Metzlersche Vorhaben allerdings zu Fall. Im Rahmen der laufenden
Revision des gesamten Bürgerrechtsgesetzes hat der Nationalrat ein
Rekursrecht bei negativen Einbürgerungsentscheiden beschlossen, der
Ständerat aber abgelehnt. Die Differenzbereinigung zu dieser Streitfrage
steht derzeit noch aus. Dies hat das Bundesgericht allerdings nicht daran
gehindert, eine solche Rekurs-Bestimmung ­ ob dafür eine schweizerische
Rechtsgrundlage existiert oder nicht ­ in seinem Polit-Urteil zur
Entmachtung des Souveräns in Einbürgerungsfragen bereits als gegeben
anzuwenden.

Ulrich Schlüer