Nr. 18, 27. Juni 2008

Moloch EDK
Bildungsbürokratie ohne Kontrolle

Von Matthias Hauser, Kantonsrat, Hüntwangen ZH

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) betreibt eine Bürokratie, die parlamentarisch nicht beaufsichtigt ist. Mit HarmoS setzt sie verbindliches Recht und verletzt so das Prinzip der Gewaltentrennung.

Bundesverfassung und Kantonsverfassungen bestimmen, dass Parlamente für die Oberaufsicht der Verwaltungen zuständig sind. Selbst öffentlichrechtliche Anstalten, wie zum Beispiel kantonale Elektrizitätswerke, Kantonalbanken, Spitäler oder Hochschulen werden durch parlamentarische Kommissionen beaufsichtigt. Die Gewaltentrennung des Staates in Exekutive, Legislative und Judikative bekämpft Willkür nur, wenn sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren. Dies wird vernachlässigt, wenn mehrere Kantonsregierungen zusammen ein Sekretariat unterhalten. Welches Kantonsparlament ist zuständig? Jedes ein bisschen, keines richtig? Der Vorteil, dass nicht jeder Kanton das Rad neu erfinden muss, ist das Manko der fehlenden Oberaufsicht wert, immerhin erarbeiten Direktorenkonferenzen praktische Richtlinien zur Gesetzesausführung. Normalerweise halten sie die Administration in Grenzen und mischen sich nicht in die Gesetzgebung ein – mit Ausnahme der EDK, der mit Abstand grössten Direktorenkonferenz.

Bürokratischer Wasserkopf

Über fünfzig Angestellte lassen sich alleine auf der Mitarbeiterliste des General­sekretariats der EDK in Bern zählen. Dazu kommen mit je zwischen fünf und zehn Personen besetzte Sekretariate der vier Regionalkonferenzen, EDK-Westschweiz (Neuchâtel), Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (Luzern), EDK-Nordwestschweiz (Aarau) und EDK-Ost (Schaffhausen). Die drei letztgenannten unterhalten obendrein eine gemeinsame Geschäftsstelle. Diese suchte übrigens anfangs April einen Kommunikationsbeauftragten; zum richtigen Zeitpunkt, um auf kantonale HarmoS-Abstimmungen Einfluss zu nehmen. Die EDK führt vier gesamtschweizerisch tätige Institutionen, nämlich die Koordinationsstelle für Bildungsforschung, die Zentralstelle für die Weiterbildung von Mittelschullehrpersonen, die Fachstelle für Informationstechnologie im Bildungswesen und die Zentralstelle für Heilpädagogik, und sie unterhält ein eigenständiges Informations- und Dokumentationszentrum. Auch die Regionalkonferenzen führen Institutionen. Alles in allem eine Verwaltung, die weit grösser ist als manche Abteilung in Bundesbern.

Unter dem Dach der EDK sind über fünfhundert Vertreter der Kantone, des Bundes und weiterer Partner in Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Kontaktgruppen, Beiräten, Steuergruppen und Rektorenkonferenzen vernetzt. Auf regionaler Ebene kommen ähnliche Strukturen dazu, zum Beispiel die Kommission für den sprachregionalen Lehrplan. Amtsleiterkonferenzen (Volksschule, Mittelschule, Berufsbildung) und die regionalen und die nationale Konferenz der Departementssekretäre runden das Bild ab: Ein Bildungsbürokraten-Moloch ohne Oberaufsicht.

HarmoS – Verletzung der Gewaltentrennung

Und der Moloch macht Gesetz: Die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) der EDK regelt verbindlich, was bis anhin von Kantonsräten diskutiert und mit Vorstössen modifiziert werden konnte und von der Bevölkerung mit Initiativen und Referenden mitgestaltet wurde. Blockzeiten und Tagesstrukturen, Bildungsmonitoring, Portfolios, Lehrpläne detaillierter als Stufenziele, Lehrmittel und die Unterstützung der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur werden auferlegt.

Allesamt Neuerungen, die es verdienten, innerhalb der Kantone beraten zu werden, und die nicht im Bildungsartikel der Bundesverfassung enthalten sind. Der legt fest, dass Schuleintrittsalter und Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen (also Primarstufe und Sekundarstufe als Ganzes), die Übergänge dieser Bildungsstufen und die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen harmonisiert werden müssen. Damit war die Stimmbevölkerung mit 85 Prozent Ja-Anteil einverstanden
(21. Mai 2006, Abstimmung über den Bildungsartikel in der Bundesverfassung). HarmoS geht weit darüber hinaus. Dem Souverän wird so die Gesetzgebung (auch die zukünftige), in Fragen entrissen, in denen er dies nie vorgesehen hat. Das Prinzip der Gewaltentrennung stirbt.

Will eine Gemeinde-Exekutive zum Beispiel mittels Behördeninitiative erreichen, den Zwang zu Tagesstrukturen abzuschaffen, müsste der betreffende Kanton aus HarmoS austreten. Das allerdings ist praktisch unmöglich, denn mit siebzehn übrigen Konkordatskantonen bleibt HarmoS allgemein verbindlich.

Im Gründungskonkordat der EDK von 1970 waren sich die Bildungsdirektoren der Gewaltentrennung noch bewusst. Sie haben sich auferlegt, nur Empfehlungenzu erlassen. Dabei zu bleiben wäre auch heute überall dort korrekt, wo eine verbindliche Harmonisierung laut Bundesverfassung nicht vorgeschrieben ist. Doch so liessen sich linke Anliegen (Tagesstrukturen, Kurse für heimatliche Sprache und Kultur, Bildungs-Bürokratie) nicht flächendeckend erzwingen. Ohne lästige parlamentarische Kontrolle sind Ideologien grenzenlos verwirklichbar. Die EDK wird weiter wachsen und das Volk übers Ohr gehauen.

Bildungsdirektoren zur Raison zwingen

Unsere Stossrichtung darf nicht die Abschaffung der Kantonsautonomie sein: Vielmehr sind die Bildungsdirektoren zur Raison zu bringen. Sie müssen HarmoS auf das Nötigste stutzen und für alles Übrige höchstens unverbindliche Richtlinien erlassen, die Bürokratie der EDK massiv verkleinern und eine Form der parlamentarischen Oberaufsicht vorschlagen. Dazu muss HarmoS, wie es heute vorliegt, in möglichst vielen Kantonen abgelehnt werden.

Matthias Hauser