Nr. 18, 29. Juni 2007

Gründe für die Fürsorge-Verschwendung
Zentralisierung und Normierung bewirken Kostenexplosion

Von Reinhard Wegelin, "Schweizerzeit"-Redaktor

Die Schweizerische Sozialhilfe ist geprägt von einer kostentreibender Bürokratie, einem Heer von Funktionären und völlig ungenügenden Kontrollmechanismen.

Der 46jährige Zuleiman Z. stammt aus Serbien-Montenegro. Er erhielt im Jahre 2005 das Bürgerrecht der luzernischen Gemeinde D. Für sich, seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder. Wenig später zog die Familie nach Zürich. Der "gute Ruf" der "Sozialstadt Zürich" verlockte zu diesem Ortswechsel. In Zürich meldete Zuleiman Z. sich und die ganze Familie sofort bei der Sozialhilfe an. Die Stadt Zürich gewährte ihm, seinen düsteren Schilderungen Glauben schenkend, grosszügige Unterstützung.

Jene Mitbürger im luzernischen D., die das Abgleiten des Zuleiman Z. in den Sozialapparat hatten kommen sehen, reagierten zunächst erleichtert: Wenigstens muss Zürich die grosse Zeche bezahlen. Und nicht die Gemeinde D. im Luzernbiet. Meinten sie. Aber sie täuschten sich. Für die Sozialhilfe an die Familie Z. muss nämlich weder die Stadt Zürich noch der neue Wohnortkanton Zürich aufkommen. Sondern der Kanton Luzern. So will es das Gesetz.

Für die ersten zwei Jahre, da Zuleiman Z. mit den Seinen in Zürich wohnt, muss der Heimatkanton der frisch eingebürgerten Familie aufkommen - also der Kanton Luzern.

Das Bundesgesetz "über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger" (ZUG) regelt, wer für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Es hält fest, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.

Ersatzpflicht des Heimatkantons

Im ZUG heisst es im Artikel 16:

"Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem andern Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung."

Ist der Sozialhilfe-Bezüger Bürger mehrerer Kantone, so gilt im übrigen als Heimatkanton derjenige Kanton, dessen Bürgerrecht der Unterstützte oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben.
Diese gesetzliche Regelung führt zu bizarren Konstellationen. Ein Unterstützungsbedürftiger kann dabei innerhalb von zwei Jahren immer wieder die Gemeinde wechseln und neue Unterstützungsbeiträge beantragen. Die zuständigen Behörden können sich dann zurücklehnen, weil sie wissen, dass ihre Gemeinde erst nach zwei Jahren unterstützungspflichtig wird. Ob im Zeitalter der Schnelleinbürgerungen wohl allen Bürgerinnen und Bürgern bewusst ist, dass mit einer Einbürgerung immer auch über die Unterstützungspflicht entschieden wird?

Zürichs Sozialamts-Direktorin Monika Stocker geht bekanntlich grosszügig mit Sozialhilfegeldern (und auch sportlichen BMWs) um. Wer weiss dabei schon, dass die Heimatgemeinden von Sozialhilfe-Bezügern sehr oft müssen also zwei Jahre lang die Luxushilfen der Stadt Zürich bezahlen müssen? Für Frau Stockers Verschwendungssucht blutet längst nicht nur der Stadtzürcher Steuerzahler, sondern mehr oder weniger die ganze Schweiz.

Spielraum der Sozialbehörden

Eigentlich haben die Sozialbehörden durch den Gesetzgeber einen gewissen Spielraum erhalten. Dieser wird allerdings kaum noch ausgenutzt. Die Fürsorge-Bürokratie hat ihn zum Verschwinden gebracht. Ein Beispiel:

Im Artikel 3 des Thurgauer Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe heisst es:

"Der Hilfsbedürftige kann mit Bargeld, Gutscheinen, Naturalien oder durch Bezahlung von Rechnungen unterstützt werden."

Dagegen hat die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) oft überrissene Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe aufgestellt, die - ohne gesetzliche Legitimation - kurzerhand zum gesetzlichen Massstab ernannt wurden. Dabei wären es eigentlich nur Empfehlungen. In den SKOS-Richtlinien ist denn auch der folgenschwere Satz zu finden (Punkt A7):

"Das zuständige Sozialhilfeorgan überweist den Unterstützungsbetrag in der Regel auf ein Konto der betroffenen Person oder händigt ihn in Form eines Schecks aus."

In den SKOS-Richtlinien heisst es weiter:

"Naturalleistungen haben einen diskriminierenden Charakter."

Inzwischen vermochte dieser gewerkschaftsähnliche Interessenverband SKOS seine "Richtlinien" - von Sozialfunktionären erfunden, von Sozialarbeitern umgesetzt - an allen politischen Stellen vorbei landesweit als verbindliche Sozialhilfe-Normen durchzusetzen. Örtliche Fürsorgebehörden, die nötige Massnahmen immer kostenbewusst auf den konkreten Einzelfall auszurichten suchten, wurden rigoros ins sozialistische SKOS-Korsett eingezwängt. Orientiert am denkbaren Maximalfall lassen die Funktionäre Milliarden fliessen - bezahlt von ohnmächtigen, ihres Einflusses völlig beraubten Steuerzahlern. Der Sozialhilfefilz kann nämlich nur vom Steuerzahler leben.

Dezentrale Strukturen schaffen

Die Erfahrung, dass in kleineren Gemeinden eine effiziente, konsequent auf die Einzelfälle ausgerichtete Fürsorge leichter zu verwirklichen ist als in anonymen Agglomerationen, müsste - wenn die Kostenspirale endlich gebrochen werden soll - endlich auf die Städte und grossen Gemeinden übertragen werden: Die dortigen Behörden wären aufzufordern, kleinräumige, dezentrale Strukturen, beispielsweise Quartierstrukturen zu schaffen, welche es ermöglichen würden, die Fürsorge am Einzelschicksal auszurichten und individuelle, kostengünstige Lösungen zu finden. Kleinräumige Sozialhilfe-Strukturen ermöglichen auch viel eher den Einsatz nebenamtlicher (oder ehrenamtlicher) Betreuerinnen und Betreuer. Auch auf die Gemeinde oder das Quartier hat ehrenamtlich geleistete Fürsorge positive Auswirkungen. Wo freiwillige Leistung erbracht wird, wächst auch Gemeinschaft, das Bewusstsein für das Miteinander gewinnt an Bedeutung.

Missbräuche bekämpfen

Eine solch individuelle, am Einzelfall orientierte Fürsorge ist schliesslich auch mit dem Vorteil verbunden, dass der Missbrauch von Fürsorgeleistungen weit rascher erkannt werden kann als dort, wo die Fürsorge durch eine zentralisierte, anonyme Bürokratie mittels normierter Leistungen erbracht wird. Verhinderung von missbräuchlichen Fürsorgebezügen bedeutet haushälterischen Umgang mit öffentlichen Geldern. Davon profitieren auch die Fürsorgebedürftigen: Je weniger verschwendet wird, desto mehr Hilfe kann den wirklich Bedürftigen zuteil werden.

Jung, ausländisch und arbeitslos

"Der typisch neue Sozialhilfe-Fall ist jung, ausländisch und arbeitslos".

Das sagte Ralf Maegli, Vorsteher der Sozialhilfe der Stadt Basel und SP-Mitglied ("Basler Zeitung", 17. April 2003). Der Mann hat Recht: Von hundert Schweizern beziehen zwei Sozialhilfe. Sechs von hundert Ausländern beziehen Sozialhilfe, also rund dreimal mehr.

Reinhard Wegelin