Nr. 17, 14. Juli 2006
"Rassengesetz"
verbietet "diskriminierende Einlassverweigerung"
Kosovo Albaner dürfen sich beschweren - Schweizer nicht
Die "Eidgenössische Kommission gegen
Rassismus" (EKR) hat verlauten lassen, sie beobachte "mit Sorge",
dass in der Schweiz "Menschen wegen ihrer Herkunft oder Hautfarbe"
der Einlass in Discos und Bars verweigert wird.
Die EKR lanciert das Thema "Diskriminierende Einlassverweigerung" mit der Geschichte eines Kosovo-Albaners, dem irgendwo im Solothurnischen von einem Türsteher der Eintritt in eine Disco verwehrt wurde. Mag sein, dass eine solche Meldung die Gutmenschen unter uns zu Tränen rührt. Für Security-Leute, die einen undankbaren, weil mit "gesundheitlichen Risiken" verbundenen Job, so gut wie möglich machen wollen, ist dieser Vorstoss der EKR eine Ohrfeige:
Unter "Heimatschutz" gestellt
Ausgerechnet die Gruppe, mit der man seit Jahren leider die ärgsten Probleme hat, wird hier offiziell unter "Heimatschutz" gestellt und von der EKR aufgefordert, solche Vorfälle anzuzeigen. Die EKR geht davon aus, dass das Beispiel aus Egerkingen kein Einzelfall sei und erklärt gar, dass in der Schweiz der Rassismus in Discos und Bars zunehme. Welch glückliches Land, in dem man keine grösseren Probleme hat, als Strafrechtsprofessoren darüber befinden zu lassen, aus welchen Gründen ein Türsteher einen Menschen, der (zu welchem Zweck auch immer) eine ganz bestimmte Disco besuchen möchte, zurückweisen darf. Der Zutritt zur Disco wird auf diese Weise zu einer Art verfassungsmässig garantiertem Grundrecht erklärt; dies allerdings nur für ganz bestimmte Teile der hier lebenden Leute, während der Rest, der nicht zu einer von der Antirassismusstrafnorm geschützten Menschengruppen gehört, keine Möglichkeit hat, gegen Türsteherentscheide zu klagen.
"Was diese Kommission da rauslässt, zeigt nur, dass sie sich nie konkret mit der Realität am Discoeingang befasst hat...", ärgert sich ein Security-Mitarbeiter, der im Zürcher Oberland öfters mit solchen Situationen konfrontiert war: "Warum fragen die nicht, woran es liegen könnte, dass mehr Albaner als Schweizer, Portugiesen oder Tibeter zurückgewiesen werden müssen? Es sieht aus, als würde es uns Spass machen, ganz bestimmte Rassen zurückzuweisen!" Tatsache ist, dass es mit Leuten, die der Volksmund als "Jugos" bezeichnet, öfters Schwierigkeiten gibt, weil diese schneller als alle anderen Bevölkerungsgruppen einen Krach vom Zaun brechen und mit ihrer provokativen Art andere Partygäste vertreiben. "Als Türsteher bist du aufgrund schlechter Erfahrungen kritischer, wenn bestimmte Leute Einlass begehren. Aber wir weisen niemanden zurück wegen seiner Hautfarbe oder wegen seiner Kopfform, sondern weil wir den Auftrag haben, keine Leute reinzulassen, die darauf aus sind, Probleme zu machen."
Kontrolliert wird auf
Waffen und Drogen, und darauf, ob die Besucher wegen Alkohol- oder Sonstwaskonsum
bösartig sind. Bei einem Veranstalter werden zum Beispiel Paare eingelassen,
während man Gruppen junger Männer abweist. Da kann es auch "reinrassigste
Schweizer" treffen, nur haben die dann keine Chance, wegen Rassendiskriminierung
eine Klage gegen den Türsteher und seine Arbeitgeber vom Zaun zu brechen.
Pech hat also der Ordnungshüter, wenn er den Fehler macht, einen Menschen
zurückzuweisen, der dann plötzlich eine Herkunft nachweisen kann,
die ihn zum Schützling der Gralshüter des "Schweizer Rassengesetzes"
macht.
(afs)
Erstabdruck: "Uster
Nachrichten", Nr. 26 vom 29. Juni 2006. Die "Schweizerzeit"
bedankt sich beim Verlag Uster Nachrichten AG für die Erteilung des Abdruckrechts.