Nr. 16, 29. Juni 2001
Fragwürdige Asylrekurs-Kommission
Unhaltbare Entscheide
Von Nationalrat Luzi Stamm, Baden
Zu den Ärgernissen der schweizerischen Asyl-Praxis gehört die zu grosszügige und oft reali- tätsfremde Entscheid-Praxis der eidgenössischen Asylrekurskommission (ARK). Verschiedene zweifelhafte Rekurs-Entscheide der ARK erhöhen durch eine falsche Signalwirkung die Attrak- tivität der Schweiz für illegale Einwanderer und Scheinflüchtlinge. Solche ARK-Urteile leisten dem Missbrauch des Asylrechts Vorschub und unterhöhlen im Ergebnis die Rechtsordnung unseres Landes. Aus der unverantwortlich grosszügigen Asyl- und Wegweisungspraxis der ARK resultiert eine Aufweichung der gesetzlichen Bestimmungen für die Asylgewährung und für die Erteilung von vorläufigen Aufnahmen.
Unbestritten ist, dass wirklich verfolgten Flüchtlingen geholfen werden muss. Dazu braucht es gesetz- liche Vorschriften darüber, wer als Flüchtling unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz bleiben darf. Diese Vorschriften zu erlassen ist Sache des Gesetzgebers, letztlich des Schweizer Volkes. Instanzen wie das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und ein unabhängiges Gericht, die «Asylrekurs- kommission» (ARK), müssen dann das Gesetz umsetzen.
«Ausgeweitete» Rechtsprechung
Das Problem
liegt nun darin, dass die ARK seit Jahren die Aufnahme von Flüchtlingen faktisch
ausge- weitet hat, sozusagen am Gesetzgeber vorbei. Dabei spielte sich oft
der folgende Mechanismus ab: Ursprünglich wurde Asyl verweigert. In einem
zweiten Schritt folgte dann aber eine «Vorläufige Auf- nahme», weil eine Rückschaffung
«nicht zumutbar» sei. So wurden neue Kategorien von Personen geschaffen, die
in der Schweiz bleiben durften, auch wenn es sich nicht um Flüchtlinge handelte.
Kritik gegen diese Praxis wurde in den Medien nur selten laut, so zum Beispiel,
wenn Gewaltverbrecher in der Schweiz bleiben durften oder wenn es um «sexuelle
Themen» ging wie nachfolgend im ersten Punkt.
Trans- oder Homosexualität
Bereits vor
Jahren wurde im «Blick» die Aufnahme eines «transsexuellen» indischen Asylbewerbers
hochgespielt. Die ARK hatte festgehalten, dass eine operative Geschlechtsumwandlung
in Indien zwar möglich sei, aber dass der medizinische Standard dort «das
Niveau der europäischen Leistungen nicht erreicht». Zudem sei «der finanzielle
Aufwand für die Behandlung in Indien sehr hoch und stehe daher nur einem Kreis
sehr begünstigter Inder zur Verfügung» (angeblich soll der Bund für diesen
Fall rund Fr. 80'000. aufgewendet haben). In jüngster Zeit kritisierte die
Boulevardpresse auch die Aufnahme von homosexuellen Asylbewerbern aus Nigeria,
wo wegen der Situation im Heimatstaat eine Rückkehr nicht mehr zumutbar sei
(Entscheid N 369 769).
Medizinische Gründe
Von ungleich
grösserer Tragweite sind generell die «medizinischen» Gründe, die oft zur
faktisch defi- nitiven Aufnahme in der Schweiz führen. Ein besonders «grosszügiges»
Beispiel stellt der Fall eines türkischen Asylbewerbers dar, der geltend machte,
er habe drei Tage nach (!) Erhalt des negativen Urteils (des BFF) ein Magengeschwür
bekommen. Ausdrücklich hielt die Beschwerdeinstanz ARK fest, das Magengeschwür
sei Folge des Stresses, der mit der drohenden Rückschaffung verbunden war
(«un requérant souffrant d¹ulcères en raison du stress lié à son renvoi»).
Wenn der Betroffene an seinem Wohnort im Süden Ankaras eine «neue Krise» erleide,
sei eine angemessene medizinische Verpflegung nicht sichergestellt. Eine Rückschaffung
sei somit unzumutbar (Entscheid N 184 869).
Psychische Gründe
Bemerkenswert
ist in einem Fall die Argumentation der Asylrekurskommission, es treffe zwar
zu, dass im Heimatland keine Verfolgung aktuell sei, die dortigen Erlebnisse
hätten aber derart «traumatische Wirkungen» gehabt, dass eine Rückkehr nicht
mehr zumutbar sei. Mit medizinischen Begriffen wie «chronifizierte Form posttraumatischer
Belastungsstörung» wird das Verbleiben in der Schweiz be- gründet. Im Ergebnis
kommt es vor, dass die ARK ohne Anhörung der Betroffenen und ohne spezial-
ärztliche Untersuchung eine Aufnahme bewilligt, selbst wenn die geschulte
Spezialistin der ersten Instanz (BFF) nach detaillierter Befragung zum Schluss
gekommen ist, es lägen unglaubwürdige Aussagen vor (Entscheide der ARK vom
19. Februar 1998 und 28. Mai 1997).
Alter als Hierbleibegrund
In diversen
Entscheiden kam die ARK zum Schluss, dass aufgrund des Alters eine Rückweisung
nicht mehr zumutbar sei. Diese Entscheide betreffen in erster Linie Frauen,
bei denen ein Alter von über 60 Jahren bereits genügen kann, um ein dauerndes
Verbleiben in der Schweiz zu ermöglichen (Entscheid N 287 509).
Mangelndes Auskommen
Die Ausweitung
mit der vielleicht grössten Tragweite besteht darin, dass die ARK wirtschaftliche
Perspektiven im Heimatland mit berücksichtigt. Dies selbst dann, wenn der
Betroffene eine «inner- staatliche Wohnsitzalternative» besitzt, wenn er also
in seinem Heimatland in eine andere Region ziehen könnte. In solchen Urteilen
wird zum Beispiel festgehalten, dem Betroffenen sei «in Ermangelung eines
sozialen Beziehungsnetzes» nicht zuzumuten, in die Westtürkei zu ziehen, weil
er sich als Landwirt noch «nie ausserhalb seines Heimatdorfes aufgehalten
hat». Oder es wird ganz allgemein formuliert: «Ohne ein Minimum an Schulbildung
oder beruflicher Bildung wird es (dem Asylbewerber) praktisch unmöglich sein,
an einem andern Ort im Land eine Existenzbasis für seine Familie zu schaffen»
(Entscheid N 194 880).
Nein zur Knochenanalyse
Es kommt vor,
dass die ARK formelle Hindernisse einbaut, welche die Rückschaffungen in der
Praxis stark erschweren. Das BFF hatte begonnen, mit Knochenanalysen das Alter
von Asylbewerbern zu überprüfen, nachdem sich eingebürgert hatte, dass vor
allem Asylbewerber aus Westafrika behaupten, noch minderjährig zu sein (darunter
zahlreiche Drogendealer). Im Grundsatzentscheid vom 12. Sep- tember 2000 entschied
die ARK mit überspitztem Formalismus, solche Analysen seien zuwenig verlässlich,
und stoppte die Wegweisungen. Als Folge davon genügt die simple Behauptung
eines Asylbewerbers, er sei minderjährig und habe keine Eltern, um die Einreise
in die Schweiz zu erzwingen, selbst wenn offensichtlich ist, dass seine Angaben
nicht den Tatsachen entsprechen.
Zu einfache Aufnahme
Die bei der
ARK herrschende Mentalität wird vielleicht am besten durch das Grundsatzurteil
vom 2. Au- gust 1998 dokumentiert, bei dem ein Asylbewerber aufgenommen wurde,
obwohl er bereits in Deutsch- land abgewiesen worden war. Während die Deutschen
im dortigen Asylverfahren eine Rückschaffung für zumutbar hielten, kamen die
Schweizer zum gegenteiligen Schluss. Die ARK entschied, das deutsche Urteil
vermöge «nicht zu überzeugen», und hielt fest, «Entscheidkorrekturen» seien
bei ausländischen Urteilen möglich. Auch eine Ausweisung nach Deutschland
komme im konkreten Fall «nicht in Frage», weil Deutschland keine Gewähr biete,
dass der Mann trotz Gefährdung nicht doch in sein Heimatland zurückgeschickt
werde.
Falscher Weg
Wie soll die
Schweiz das Flüchtlingsproblem je in den Griff bekommen, wenn jeder Wirtschaftsflüchtling
weiss, dass mangelnde Ausbildung und mangelnde wirtschaftliche Perspektive
faktisch die Aufnahme in der Schweiz bedeutet? Wo soll das hinführen, wenn
in den Krisengebieten dieser Welt bekannt wird, dass es genügt, homosexuell
zu sein, über 60 Jahre zu zählen, von der Beschneidung bedroht zu sein, an
einer Krankheit zu leiden oder mit einem psychischen Trauma belastet zu sein?
Die besten Gesetze nützen nichts, wenn diese von der Rechtsprechung der ARK faktisch unterlaufen werden. In den letzten Jahren wurde immer wieder gefordert, die Schweiz müsse dem Schengener Abkommen beitreten, damit die Asylproblematik gelöst werden kann. Das ist unzutreffend. Wie soll ein (mit Schengen verbundenes) Abschaffen der Grenzkontrollen die Probleme lösen, wenn jedermann, der in Italien an der Adria an Land geht, weiss, welch «weiche» Haltung die Schweiz gegenüber Asylbe- werbern vertritt? Statt eine «weiche Linie» zu fahren, sollte die Schweiz an Ort und Stelle humanitäre Hilfe leisten, wo jeder investierte Franken unvergleichbar mehr Unterstützung und Menschlichkeit bringt.
Luzi Stamm