Nr. 16, 29. Juni 2001

Fragwürdige Asylrekurs-Kommission
Unhaltbare Entscheide
Von Nationalrat Luzi Stamm, Baden

Zu den Ärgernissen der schweizerischen Asyl-Praxis gehört die zu grosszügige und oft reali- tätsfremde Entscheid-Praxis der eidgenössischen Asylrekurskommission (ARK). Verschiedene zweifelhafte Rekurs-Entscheide der ARK erhöhen durch eine falsche Signalwirkung die Attrak- tivität der Schweiz für illegale Einwanderer und Scheinflüchtlinge. Solche ARK-Urteile leisten dem Missbrauch des Asylrechts Vorschub und unterhöhlen im Ergebnis die Rechtsordnung unseres Landes. Aus der unverantwortlich grosszügigen Asyl- und Wegweisungspraxis der ARK resultiert eine Aufweichung der gesetzlichen Bestimmungen für die Asylgewährung und für die Erteilung von vorläufigen Aufnahmen.

Unbestritten ist, dass wirklich verfolgten Flüchtlingen geholfen werden muss. Dazu braucht es gesetz- liche Vorschriften darüber, wer als Flüchtling unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz bleiben darf. Diese Vorschriften zu erlassen ist Sache des Gesetzgebers, letztlich des Schweizer Volkes. Instanzen wie das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und ein unabhängiges Gericht, die «Asylrekurs- kommission» (ARK), müssen dann das Gesetz umsetzen.

«Ausgeweitete» Rechtsprechung
Das Problem liegt nun darin, dass die ARK seit Jahren die Aufnahme von Flüchtlingen faktisch ausge- weitet hat, sozusagen am Gesetzgeber vorbei. Dabei spielte sich oft der folgende Mechanismus ab: Ursprünglich wurde Asyl verweigert. In einem zweiten Schritt folgte dann aber eine «Vorläufige Auf- nahme», weil eine Rückschaffung «nicht zumutbar» sei. So wurden neue Kategorien von Personen geschaffen, die in der Schweiz bleiben durften, auch wenn es sich nicht um Flüchtlinge handelte. Kritik gegen diese Praxis wurde in den Medien nur selten laut, so zum Beispiel, wenn Gewaltverbrecher in der Schweiz bleiben durften oder wenn es um «sexuelle Themen» ging wie nachfolgend im ersten Punkt.

Trans- oder Homosexualität
Bereits vor Jahren wurde im «Blick» die Aufnahme eines «transsexuellen» indischen Asylbewerbers hochgespielt. Die ARK hatte festgehalten, dass eine operative Geschlechtsumwandlung in Indien zwar möglich sei, aber dass der medizinische Standard dort «das Niveau der europäischen Leistungen nicht erreicht». Zudem sei «der finanzielle Aufwand für die Behandlung in Indien sehr hoch und stehe daher nur einem Kreis sehr begünstigter Inder zur Verfügung» (angeblich soll der Bund für diesen Fall rund Fr. 80'000.­ aufgewendet haben). In jüngster Zeit kritisierte die Boulevardpresse auch die Aufnahme von homosexuellen Asylbewerbern aus Nigeria, wo wegen der Situation im Heimatstaat eine Rückkehr nicht mehr zumutbar sei (Entscheid N 369 769).

Medizinische Gründe
Von ungleich grösserer Tragweite sind generell die «medizinischen» Gründe, die oft zur faktisch defi- nitiven Aufnahme in der Schweiz führen. Ein besonders «grosszügiges» Beispiel stellt der Fall eines türkischen Asylbewerbers dar, der geltend machte, er habe drei Tage nach (!) Erhalt des negativen Urteils (des BFF) ein Magengeschwür bekommen. Ausdrücklich hielt die Beschwerdeinstanz ARK fest, das Magengeschwür sei Folge des Stresses, der mit der drohenden Rückschaffung verbunden war («un requérant souffrant d¹ulcères en raison du stress lié à son renvoi»). Wenn der Betroffene an seinem Wohnort im Süden Ankaras eine «neue Krise» erleide, sei eine angemessene medizinische Verpflegung nicht sichergestellt. Eine Rückschaffung sei somit unzumutbar (Entscheid N 184 869).

Psychische Gründe
Bemerkenswert ist in einem Fall die Argumentation der Asylrekurskommission, es treffe zwar zu, dass im Heimatland keine Verfolgung aktuell sei, die dortigen Erlebnisse hätten aber derart «traumatische Wirkungen» gehabt, dass eine Rückkehr nicht mehr zumutbar sei. Mit medizinischen Begriffen wie «chronifizierte Form posttraumatischer Belastungsstörung» wird das Verbleiben in der Schweiz be- gründet. Im Ergebnis kommt es vor, dass die ARK ohne Anhörung der Betroffenen und ohne spezial- ärztliche Untersuchung eine Aufnahme bewilligt, selbst wenn die geschulte Spezialistin der ersten Instanz (BFF) nach detaillierter Befragung zum Schluss gekommen ist, es lägen unglaubwürdige Aussagen vor (Entscheide der ARK vom 19. Februar 1998 und 28. Mai 1997).

Alter als Hierbleibegrund
In diversen Entscheiden kam die ARK zum Schluss, dass aufgrund des Alters eine Rückweisung nicht mehr zumutbar sei. Diese Entscheide betreffen in erster Linie Frauen, bei denen ein Alter von über 60 Jahren bereits genügen kann, um ein dauerndes Verbleiben in der Schweiz zu ermöglichen (Entscheid N 287 509).

Mangelndes Auskommen
Die Ausweitung mit der vielleicht grössten Tragweite besteht darin, dass die ARK wirtschaftliche Perspektiven im Heimatland mit berücksichtigt. Dies selbst dann, wenn der Betroffene eine «inner- staatliche Wohnsitzalternative» besitzt, wenn er also in seinem Heimatland in eine andere Region ziehen könnte. In solchen Urteilen wird zum Beispiel festgehalten, dem Betroffenen sei «in Ermangelung eines sozialen Beziehungsnetzes» nicht zuzumuten, in die Westtürkei zu ziehen, weil er sich als Landwirt noch «nie ausserhalb seines Heimatdorfes aufgehalten hat». Oder es wird ganz allgemein formuliert: «Ohne ein Minimum an Schulbildung oder beruflicher Bildung wird es (dem Asylbewerber) praktisch unmöglich sein, an einem andern Ort im Land eine Existenzbasis für seine Familie zu schaffen» (Entscheid N 194 880).

Nein zur Knochenanalyse
Es kommt vor, dass die ARK formelle Hindernisse einbaut, welche die Rückschaffungen in der Praxis stark erschweren. Das BFF hatte begonnen, mit Knochenanalysen das Alter von Asylbewerbern zu überprüfen, nachdem sich eingebürgert hatte, dass vor allem Asylbewerber aus Westafrika behaupten, noch minderjährig zu sein (darunter zahlreiche Drogendealer). Im Grundsatzentscheid vom 12. Sep- tember 2000 entschied die ARK mit überspitztem Formalismus, solche Analysen seien zuwenig verlässlich, und stoppte die Wegweisungen. Als Folge davon genügt die simple Behauptung eines Asylbewerbers, er sei minderjährig und habe keine Eltern, um die Einreise in die Schweiz zu erzwingen, selbst wenn offensichtlich ist, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.

Zu einfache Aufnahme
Die bei der ARK herrschende Mentalität wird vielleicht am besten durch das Grundsatzurteil vom 2. Au- gust 1998 dokumentiert, bei dem ein Asylbewerber aufgenommen wurde, obwohl er bereits in Deutsch- land abgewiesen worden war. Während die Deutschen im dortigen Asylverfahren eine Rückschaffung für zumutbar hielten, kamen die Schweizer zum gegenteiligen Schluss. Die ARK entschied, das deutsche Urteil vermöge «nicht zu überzeugen», und hielt fest, «Entscheidkorrekturen» seien bei ausländischen Urteilen möglich. Auch eine Ausweisung nach Deutschland komme im konkreten Fall «nicht in Frage», weil Deutschland keine Gewähr biete, dass der Mann trotz Gefährdung nicht doch in sein Heimatland zurückgeschickt werde.

Falscher Weg
Wie soll die Schweiz das Flüchtlingsproblem je in den Griff bekommen, wenn jeder Wirtschaftsflüchtling weiss, dass mangelnde Ausbildung und mangelnde wirtschaftliche Perspektive faktisch die Aufnahme in der Schweiz bedeutet? Wo soll das hinführen, wenn in den Krisengebieten dieser Welt bekannt wird, dass es genügt, homosexuell zu sein, über 60 Jahre zu zählen, von der Beschneidung bedroht zu sein, an einer Krankheit zu leiden oder mit einem psychischen Trauma belastet zu sein?

Die besten Gesetze nützen nichts, wenn diese von der Rechtsprechung der ARK faktisch unterlaufen werden. In den letzten Jahren wurde immer wieder gefordert, die Schweiz müsse dem Schengener Abkommen beitreten, damit die Asylproblematik gelöst werden kann. Das ist unzutreffend. Wie soll ein (mit Schengen verbundenes) Abschaffen der Grenzkontrollen die Probleme lösen, wenn jedermann, der in Italien an der Adria an Land geht, weiss, welch «weiche» Haltung die Schweiz gegenüber Asylbe- werbern vertritt? Statt eine «weiche Linie» zu fahren, sollte die Schweiz an Ort und Stelle humanitäre Hilfe leisten, wo jeder investierte Franken unvergleichbar mehr Unterstützung und Menschlichkeit bringt.

Luzi Stamm