16. Juli 1999

Die Landesregierung und der Souverän
Staatsstreich-Gelüste?
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach ZH

Mit einer Volksinitiative wird eine Neuerung vorgeschlagen: Fertig ausformu-
lierte Initiativen - und nur diese - sollen künftig in einem beschleunigten Ver-
fahren spätestens sechs Monate nach Einreichung der dafür benötigten 
Unterschriften direkt dem Souverän unterbreitet werden. Weil damit der Ein-
fluss der Bundesverwaltung etwas zurückgestutzt würde, unterstellt der 
Bundesrat den Initianten in einer ersten, ebenso übereilten wie unüberlegten 
Reaktion «Staatsstreich-Gelüste».


Die Landesregierung hat, als sie diese improvisierte Reaktion formulierte, eine wich-
tige Tatsache entweder vergessen oder bewusst unterschlagen: Bis vor rund zehn 
Jahren galt der Souverän, die Gesamtheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, 
als die in jeder Beziehung oberste Instanz im Staat. Man mutete - auch von seiten der 
Landesregierung - der Stimmbürgerschaft damals noch zu, verantwortungsbewusst 
mit dem Stimmrecht umgehen, auch in schwierigen Zusammenhängen Vernunft be-
wahren zu können. Man vertraute dabei insbesondere auf das gesunde Augenmass 
des Souveräns: Unsinniges, Verrücktes, Undurchführbares wird er von Notwendigem, 
Nützlichem, Durchführbarem zu unterscheiden wissen - und sich an der Urne entspre-
chend verhalten.

Verantwortungsbewusster Souverän
In der Tat: Damals, als der Souverän noch wirklich oberste Gewalt war, wurde in die-
sem Land nie Abwegiges beschlossen. Weder begeisterte sich der Souverän je für 
die Todesstrafe, weder provozierte er fahrlässig aus irgend welchen hochgehenden 
Emotionen heraus eine Kriegserklärung, weder votierte er für Atombewaffnung noch 
für Armee-Abschaffung. Anarchie war nie gefragt. Von Staatsstreich-Gelüsten keine 
Spur! Der Souverän wusste mit der ihm übertragenen Verantwortung durchaus um-
sichtig, oft sogar weise umzugehen. Ob das heute denn grundlegend anders ist?

Beschnittene Souveränität
Seit etwa zehn Jahren wird der Souverän in seiner einst nahezu absolut dominieren-
den Stellung immer stärker beschnitten: Das internationale Recht, argumentiert die 
Bundesverwaltung, müsse dem schweizerischen Verfassungsrecht und damit auch 
dem schweizerischen Souverän übergeordnet werden. Nur in dem vom internationa-
len Recht vorgegebenen Rahmen geniesst der Souverän noch wirkliche Entschei-
dungsfreiheit. Das internationale Recht - Völkerrecht genannt - geht nationalen Ent-
scheidungen eben grundsätzlich vor.
Dabei - und das weckt zunehmend Widerstand - ist das internationale Recht nirgends 
verbindlich festgeschrieben. Es gilt einfach. Und jede Regierung bestimmt selbstän-
dig, wie Völkerrecht im eigenen Land angewendet wird. Dies geschieht weltweit kei-
neswegs einheitlich. Die Vereinigten Staaten - zweifellos ein Rechtsstaat - vertreten 
bekanntlich seit Jahren die Meinung, dass die Anwendung der Todesstrafe in den 
USA durchaus völkerrechtskonform sei. Die Schweiz und andere Staaten dagegen 
betrachten die Todesstrafe als in jeder Beziehung völkerrechtswidrig. Von einheitli-
cher Beurteilung also keine Spur. Völkerrecht ist ja auch nirgends in verbindlicher 
Form festgeschrieben.

Recht und Macht
Die Landesregierung, welche weitgehend allein entscheidet, in welcher Form inter-
nationales Recht als unserer Verfassung und unserem Souverän übergeordnet direkt 
zur Anwendung zu bringen ist, geniesst entsprechenden Spielraum. Ein Spielraum, 
der demokratischer Kontrolle durch den Souverän zumindest in wichtigen Bereichen 
entzogen ist, der dem Bundesrat damit erhebliche Macht sichert. Und weil der Um-
fang völkerrechtlicher Regelungen ständig zunimmt, erhöht sich Jahr für Jahr auch die 
Machtfülle des Bundesrates.
Eine Entwicklung, die allen, die Demokratie ernst nehmen, Sorge bereitet. Weil sie 
das Entscheidungsrecht des Souveräns in Sachfragen Schritt für Schritt untergräbt.
Vor diesem Hintergrund wurde jene «Beschleunigungs-Initiative» - hinter welcher der 
Bundesrat in geradezu lächerlicher Verkennung der wahren Motive «Staatsstreich-
Gelüste» wittert - lanciert mit dem Ziel, den zunehmend dominierenden Einfluss der 
Bundesverwaltung auf die Gesetzgebung wenigstens in einem eng begrenzten Be-
reich etwas zurückzubinden, damit der Souverän, dem bis vor etwa zehn Jahren noch 
in wirklich allen Belangen im Staat das letzte Wort gesichert war, wenigstens in einem 
Teilbereich wieder etwas an Einfluss gewinnt. Weiss Gott nichts Revolutionäres in 
einer direkten Demokratie!

Staatsstreich?
Wittert unsere Landesregierung diesem Vorhaben gegenüber bereits einen Staats-
streich, so zeigt sich - falls die Landesregierung ihren leichtfertigen Vorwurf überhaupt 
bei kühlem Verstand geäussert hat - damit höchstens, wie wenig sich der Bundesrat 
mit seinen politischen Zielsetzungen und Visionen im Souverän heute noch verankert 
fühlt - zum Beispiel mit seinen «strategischen Zielen» EU- und Uno-Beitritt oder mit
seinen Gelüsten, endlich mit der eigenen Armee auch auf ausländischen Krisen-
schauplätzen schlagzeilenträchtig präsent sein zu dürfen. Mit dem indirekten Einge-
ständnis seiner zunehmenden Entfremdung vom Souverän dringt der Bundesrat - 
wenn auch ungewollt - zum wahren Grund des sich verschärfenden Malaises zwischen 
Volk und Regierung vor. Es wird genährt von der schrittweisen, vom Bundesrat gezielt 
geförderten Aushöhlung der Rechte des Souveräns, womit die Landesregierung ihre 
eigene Machtfülle Schritt für Schritt ausweitet. Und den Verlockungen dieser Macht-
fülle scheint unsere Landesregierung immer weniger widerstehen zu können.

Ulrich Schlüer

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