Nr. 15, 21. Juni 2002

Gesteuerte Diskussion zur Armee XXI
Präsidiale Eigenmächtigkeit in der Offiziersgesellschaft
Von Heinrich L. Wirz, Bremgarten BE

Die Schweizerische Offiziersgesellschaft (SOG) lud kurzfristig zu ihrer Delegiertenversamm- lung vom 1. Juni 2002 in Brig. Die Einladung an die «Inlandredaktionen der Schweizer Medien» traf erst am 21. Mai 2002 ein.

Bereits am 31. Mai wurde auf der Seite des SOG-Zentralvorstandes der Allgemeinen Schweizerischen Militärzeitschrift (ASMZ) über die Versammlung vom 1. Juni und die «Grussadresse des Walliser Mili- tärdirektors J.-R. Fournier» berichtet. Dieser war an der Delegiertenversammlung allerdings gar nicht anwesend ­ etwas peinlich für den voreiligen Schreiber.

Die inhaltsleere Seite in der ASMZ ist bezeichnend für den Rede- und Schreibfluss des SOG-Zentral- präsidenten, der mit vielen Worten nichts sagte. Die langfädige Begrüssungsansprache an der Dele- giertenversammlung war ­ wie in den letzten zwei Jahren ­ eine Selbstbeweihräucherung für nicht erbrachte Leistungen. Die Aussage stimmt nicht, dass die Stellungnahmen der SOG zu «Armeeleitbild XXI» und Militärgesetzrevision breit abgestützt seien. Die Meinung der ­ gespaltenen ­ Mitgliederbasis ist gar nie eingeholt worden.

Widerstand
Der SOG-Zentralvorstand hat in seiner angestammten Aufgabe versagt, gegenüber dem Verteidigungs- departement (VBS) auch Alternativen zu fordern und zu vertreten. Die VBS-Planer geben inzwischen zu, nur eine einzige Variante «Armee XXI» geplant zu haben ­ ein grobes generalstäbliches Ungenügen. Noch viel schlimmer ist, dass die SOG zum willigen Vollstrecker der Armeeplanung des VBS verkom- men ist. Vertreter mit abweichenden Auffassungen über das bundesrätliche «Armeeleitbild XXI» werden abgekanzelt, totgeschwiegen oder verhöhnt. Selbst eingeschriebene Briefe von SOG-Mitgliedern an «ihren» Präsidenten bleiben unbeantwortet. Gegenüber dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der «Armee XXI» behauptete der SOG-Zentralpräsident in Brig, «namhafte Staats- und Verfassungsrechtler hätten das widerlegt» (NZZ, 3. Juni 2002). Welche? Bekannt ist ein einziges, durch das VBS bestelltes Gutachten vom April 1999. Im Geschäftsbericht 2001/2002 der SOG steht: «Der Inhalt des am 24. Oktober 2001 vom Bundesrat veröffentlichten Armeeleitbildes entspricht im wesentlichen den seit längerem festgelegten Leitlinien und Eckwerten» ­ zweifelsfrei denjenigen des VBS. Die SOG bestätigt selbst, dass auch ihre Vernehmlassungsantwort an das VBS wirkungslos geblieben ist.

Der Zentralpräsident der SOG hat eine sachliche, breite und offene Auseinandersetzung und damit den unausweichlichen Konzeptionsstreit um die «Armee XXI» mit allen Mitteln verhindert und Andersden- kende verdrängt. Er übernimmt damit die Verantwortung für die Folgen. Eine erste ist die sich vertie- fende Spaltung der SOG. Eine weitere Wirkung ist die Gründung der Interessengemeinschaft Miliz (IGM) im Januar 2002. Eine dritte Folge zeichnet sich ab: Armeebefürwortende Milizvereinigungen beabsichtigen, gegen das revidierte Militärgesetz und damit gegen die «Armee XXI» das Referendum zu ergreifen.

Heinrich L. Wirz