Nr. 14, 2. Juni 2006
Bundesgericht
unterläuft Gemeindeversammlungsbeschluss
Nichts dazugelernt
Von Gregor A. Rutz, Küsnacht ZH
Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es weder
ein Rekursrecht gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide noch eine Begründungspflicht
für den Stimmbürger. In Lausanne scheint dies nicht zu interessieren:
Das höchste Schweizer Gericht verfolgt seine eigenen politischen Ziele.
In Bezug auf einen Einbürgerungsentscheid wirft das Bundesgericht dem Baselbieter Landrat vor, es sei noch in einem "Lernprozess". Von einem Lernprozess ist beim Bundesgericht selbst weit und breit nichts zu spüren.
In einer praxisfernen und unserem Verfassungssystem fremden Auslegung hat das Bundesgericht im Juli 2003 den Versuch unternommen, den Einbürgerungsbeschluss als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Damit kehrten die Lausanner Richter von der bisherigen Auffassung und jahrzehntelangen Praxis ab, nach welcher die Verleihung des Bürgerrechts ein politischer Entscheid ist. Zentrale Grundwerte der Bundesverfassung - so den Vorrang des demokratischen Prinzips - stellten sie in Frage. Die Probleme bei der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorstellungen werden zunehmend manifest.
Bürgerrecht: Kein Grundrecht, sondern Rechtsstatus
Von zentraler Bedeutung in der Einbürgerungsdiskussion ist die Tatsache, dass die Verleihung des Bürgerrechts keine grundrechtliche Bewandtheit hat. Das heisst: Die Grund- und Menschenrechte (Meinungsäusserungsfreiheit, Religionsfreiheit etc.) gelten nach unserem Rechtssystem für alle Menschen - also auch für Ausländer. Umgekehrt bedeutet der Erwerb des Bürgerrechts primär die Zugehörigkeit zum Souverän, also die Möglichkeit zur politischen Mitbestimmung.
Ein ablehnender Einbürgerungsentscheid kann also gar nicht grundrechtsverletzend sein, da er als frei zu treffender politischer Entscheid zur Verleihung eines Rechtsstatus gar nicht an Grundrechte gebunden ist.
"Richtigkeit" von Entscheiden
Namentlich die Frage, ob die Begründung ablehnender Einbürgerungsentscheide genügend und haltbar sei, führt zu Diskussionen. Darin zeigt sich auch die Absurdität der bundesgerichtlichen Theorie: Nirgendwo sonst ist der Stimmbürger jemandem Rechenschaft schuldig für sein Stimmverhalten. Es war sicher nicht die Idee unserer Verfassungsväter, dass der Souverän sich gegenüber Gerichten für Abstimmungsentscheide zu rechtfertigen habe.
In Einbürgerungsfragen jedoch entscheiden seit drei Jahren die Bundesrichter in Lausanne, ob der Stimmbürger "richtig" entschieden habe. In den Ledersesseln des Plenarsaals wird darüber befunden, ob die Gemeindeversammlungen und Parlamente ihre Beschlüsse "haltbar" begründen. Und dies notabene ohne Auftrag des Gesetz- und Verfassungsgebers. Die Schweiz entwickelt sich so zunehmend in Richtung des deutschen Systems, in welchem mittlerweile das Bundesverfassungsgericht (und nicht etwa das Parlament) die wichtigsten politischen Entscheide trifft.
Am Morgen des 10. Mai 2006 debattierten fünf Bundesrichter in extenso über zwei Entscheiden der Burger Gemeindeversammlung und des Baselbieter Landrats. Der - äusserst differenziert ausgefallene - Beschluss der Gemeindeversammlung von Burg wurde glattweg aufgehoben: Die Begründung fehle. In Burg war eine knapp 40jährige IV-Rentnerin aus Serbien-Montenegro nicht eingebürgert worden - im Gegensatz zu ihren zwei Kindern. Zwei Stimmberechtigte hatten sich negativ über ihren Bezug einer IV-Rente und ihr Verhalten an einer früheren Arbeitsstelle geäussert. Alles absolut nachvollziehbare Argumente. Trotzdem: Der Gemeindeversammlungsbeschluss wurde vom Bundesgericht ausser Kraft gesetzt.
Baselbieter Landrat im "Lernprozess"
Noch absurder fiel die Diskussion zum zweiten Urteil aus - auch wenn die Richter mit dem knappstmöglichen Verhältnis den Entscheid des Baselbieter Kantonsparlaments schliesslich stützten. Im Kanton Basel-Landschaft wurde eine junge Muslimin - im Gegensatz zu ihrem Vater und ihrem Bruder - nicht eingebürgert. Die Frau ist arbeitslos und wird von ihrer Familie unterstützt. Sie meidet offensichtlich jeden Kontakt mit der Schweizer Bevölkerung und bewegt sich nur im Umfeld ihrer Moschee und ihrer Familie. Die Frau lässt, wie erläutert wurde, keinerlei Integrationswillen erkennen. Unter Anführung dieser Argumente hat der Baselbieter Landrat entschieden, die Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechts seien nicht gegeben.
Dies hielt zwei Bundesrichter nicht davon ab, die Begründung als nicht haltbar zu kritisieren - sie sei nicht genügend klar und eindeutig - und vom Landrat eine bessere Argumentation zu fordern. Mit dem Hinweis, der Landrat sei halt noch in einem "Lernprozess", wurde der Parlamentsbeschluss schliesslich mit drei zu zwei Stimmen bestätigt.
Bundesgericht als oberste Einbürgerungsbehörde?
Das Fazit ist ernüchternd: Nach wie vor operiert das Bundesgericht im rechtsfreien Raum. Die Zustände in der ersten öffentlich-rechtlichen Kammer sind erschütternd. Der Gesetzgeber - also Volk und Parlament - hat weder ein Rekursrecht gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide geschaffen noch jemals eine Begründungspflicht für solche Entscheide statuiert. Die einzigen Änderungen im Bürgerrechtsgesetz betreffen die Höhe der Gebühren. Die Richter fällen ihre Urteile damit auf fehlender Rechtsgrundlage. Ein bedenklicher Zustand.
Auch wenn ein Richter ausführte, der Ermessensspielraum der kommunalen Behörden sei zu achten und das Gericht sei nicht oberste Einbürgerungsbehörde, wird man das Gefühl nicht los, dass gerade Letzteres von manchem Richter angestrebt wird. Genau dies jedoch versuchte der Verfassungsgeber stets zu verhindern: Die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz rührt daher, dass dem Gesetzgeber bewusst ein Vorrang gegenüber der Judikative eingeräumt werden sollte. Oder anders gesagt: Das demokratische Prinzip genoss immer Priorität gegenüber dem rechtsstaatlichen Ansatz. Die Demokratie war immer Garantin und "Hüterin der Menschenrechte" - so sagte es bereits der grosse Staatsrechtler Giacometti.
Wie am 10. Mai klar wurde:
Im Gegensatz zum Baselbieter Landrat kann beim Bundesgericht von einem "Lernprozess"
nicht die Rede sein. Es ist höchste Zeit, dass mit der Volksinitiative
"für demokratische Einbürgerungen" seitens des Gesetzgebers
Klarheit geschaffen wird. Nur wenn auf Verfassungsstufe klargestellt ist,
dass der Einbürgerungsentscheid ein frei zu treffender politischer Beschluss
ist, kann das Bundesgericht in die Schranken gewiesen werden.
Gregor A. Rutz
Der Autor ist Generalsekretär
der SVP Schweiz.