Nr. 14, 1. Juni 2001

Armee für Polit-Propaganda missbraucht
VBS im Grabenkampf

Einst galt in der Schweiz eine wohlüberlegte Regel: In der Armee, die jeden gesunden Schweizer ungeachtet seines politischen Standorts zur Dienstleistung verpflichtet, sind parteipolitische Auseinandersetzungen tabu.

Dies wurde selbst im Abstimmungskampf über die Armeeabschaffungs-Initiative hochgehalten. Nach der Regel: Überstellung und Einsatz unserer Armee entscheidet der Bürger an der Urne. Die Armee respek- tiert diesen Entscheid und gibt sich nie als Plattform für Polit-Auseinandersetzungen her. Dies ist Vergangenheit. Im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Juni 2001 über Auslandeinsätze der Armee und Ausbildungskooperation mit der Nato hat das VBS die Armee skrupellos politisiert. Als gehöre diese Armee der Regierung und der Verwaltung, nicht dem Volk.

Die Fakten
Jeder einzelne Swisscoy hatte eine Verpflichtung zu unterzeichnen, die ihm politische Stellungnahmen zu seinem Auslandeinsatz bis fünf Jahre nach Abschluss dieses Einsatzes untersagte. Wörtlich hielt die von jedem Swisscoy zu unterzeichnende «Anstellungsverfügung» fest:

«Sie sind verpflichtet, über dienstliche Angelegenheiten, auch nach Beendigung des Anstellungsverhält- nisses, das Amtsgeheimnis gemäss Art. 17, Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten zu wahren.

Im Kontakt mit den Medien haben sich Ihre Auskünfte, falls eine entsprechende Ermächtigung gemäss Art. 17, Abs. 2 der genannten Verordnung vorliegt, auf Ihre eigene Tätigkeit zu beschränken. Insbeson- dere haben Sie sich jeglicher politischen Äusserung zu enthalten.

Sie haben sich ­ auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ­ bei mündlichen Erklärungen (insbesondere Presse, Radio, Fernsehen) jeder Äusserung zu enthalten, welche der Durchführung Ihrer Aufgabe und/ oder den gu- ten Beziehungen zwischen der Schweiz, den multinationalen Partnern usw. und dem Einsatzland abträglich sein könnte.

Sie sind verpflichtet, für Veröffentlichungen (Presseartikel, Filme, Fotografien, Tonbänder etc.), die mit Ihrem Einsatz im Zusammenhang stehen, die vorgängige Zustimmung der AFO (Abteilung Friedenser- haltende Operationen im VBS) einzuholen. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Anstellungs- verhältnisses für die Dauer von 5 Jahren bestehen. Die Wahlbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Sie haben darauf zu achten, dass auch die in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen sich sinnge- mäss an die in den vorgenannten Absätzen postulierten Bestimmungen halten.»

Das VBS selbst hat diese Vorschrift massiv missachtet: Für Swisscoys, die sich für Auslandeinsätze einzusetzen bereit waren, wurden gar Schulungskurse organisiert. Nur den Gegnern der bundesrätlichen Vorlage sollte ein Maulkorb verpasst werden.

Auch Offiziere erhielten einen VBS-Maulkorb: Kritik an der bundesrätlichen Vorlage wurde ausdrücklich untersagt. Wer sich als freier Bürger dieser obrigkeitlichen Anordnung widersetzte, musste teilweise gar die Drohung des vorzeitigen Endes seiner Militärkarriere entgegennehmen.

Die «Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift» ASMZ, ein von der Bundesverwaltung völlig unab- hängiges Organ der Schweizerischen Offiziersgesellschaft, musste, als sie den Gegnern der Militär- gesetz-Revision wenigstens ein einziges Mal im Abstimmungskampf Gelegenheit bot, ihren Standpunkt samt Begründung unzensuriert darzulegen, von seiten eines VBS-Spitzenbeamten einen schweren Rüffel verbunden mit der kategorischen Forderung an die Redaktion entgegennehmen, sich von den andersdenkenden Offizieren in aller Form zu distanzieren. Auszüge aus der von Botschafter Philippe Welti, stv. Generalsekretär VBS, verfassten Massregelung:

«Es ist nicht grundsätzlich falsch, auch in der Zeitschrift der Schweizerischen Offiziersgesellschaft kontroverse Fragen möglichst breit anzugehen. ... Der Artikel ÐVerteidigung und Bundesverfassung ­ Eine Auseinandersetzung mit den Aufträgen einer zukünftigen Armeeð in ASMZ Nr. 3/2001, offenbar von einer Gruppe von 11 höheren Milizoffizieren verfasst, strapaziert allerdings diesen Begriff von Kontro- verse. ... Man könnte den Artikel fast als Kuriosum zur Seite legen. Fast. Wenn der redaktionelle Ingress nicht wäre. Und hier liegt der Anlass zu diesen Zeilen. ... Mit [ihrem] Einführungstext zu einer (wie erwähnt dürftigen) Wortmeldung hat sich Ihre Zeitschrift auf eine Stufe der Auseinandersetzung herabgelassen und in eine Ecke begeben, die unmöglich im Sinne der Herausgeberschaft sein können und ganz gewiss nicht dem bisherigen Charakter der Zusammenarbeit mit meinen Diensten entspricht. Angesichts einer solchen politischen (oder professionellen?) Fehlleistung drängt sich eine rasche und deutliche Klarstellung auf!»

Im Sinne einer «Klarstellung» hat Botschafter Welti der «Schweizerzeit» ­ die seine Intervention bei der ASMZ ihren Lesern zur Kenntnis gebracht hat ­ übrigens folgende, sein Vorgehen vermeintlich rechtfer- tigende Stellungnahme zukommen lassen:

«Vorerst zur Klarstellung und als Antwort auf Ihre abschliessende Frage: Mein Schreiben an die Redak- tion der ASMZ erfolgte ohne speziellen Auftrag meiner Vorgesetzten, aber in Wahrnehmung meiner allgemeinen Zuständigkeiten. Zum Inhalt: Gegenstand meines Schreibens war in keiner Weise die These der Autoren des ASMZ-Artikels, wonach die Armeereform verfassungswidrig sei. Man kann und soll in der Tat bei jeder Reform die Frage der Verfassungsmässigkeit stellen. Worum es mir ging war, zu erfahren, ob die Redaktion der ASMZ die Thesen der Artikelautoren übernommen habe. Dieser Eindruck musste entstehen, weil die redaktionelle Einleitung zum Artikel eindeutig diese Interpretation suggerierte. Ein freundschaftliches Gespräch mit dem Chefredaktor der ASMZ hat ergeben, dass die Redaktion der ASMZ die These der Artikelautoren keineswegs übernehmen wollte. Eine solche Inter- pretation ist tatsächlich auf eine missverständliche Abfassung der redaktionellen Einleitung zurück- zuführen. In diesem Sinne war mein Schreiben besonders hilfreich; es hat erlaubt, ein Missverständnis zu klären. Und insbesondere: Von bedrohter Meinungsäusserungsfreiheit der Artikelautoren kann keine Rede sein. Es wäre korrekt, wenn die Leser der «Schweizerzeit» diese Klarstellung ebenfalls zur Kenntnis nehmen könnten.»

So schreibt einer, der die gemassregelte Redaktion offensichtlich zum Kuschen zu bewegen vermochte. Man muss dem Briefautor jedenfalls raten, sich ähnlicher Einschüchterungsversuche etwa gegen die «Schweizerzeit» in jedem Fall zu enthalten...

Damit nicht genug der einseitigen Propaganda aus der den Steuerzahler belastenden Polit-Maschinerie des VBS. Die Zahl der «Informationskurse», in denen das VBS allein den Regierungsstandpunkt zuliess, veranstaltet für Offiziere, für Unteroffiziere, für Zivilschützer, für Feuerwehrkader, für Polizeikader usw. ­ alles dem Steuerzahler belastet ­, ist für den Aussenstehenden zuverlässig nicht mehr eruierbar.

Als Höhepunkt seiner Kampagne liess das VBS auf Kosten der Steuerzahler zusätzlich eine CD pro- duzieren und bis hinab auf die Stufe Kompaniekommandant jedem Armee-Offizier zur zweckdienlichen Weitergabe des Inhalts an die ihm Untergebenen verteilen. Inhalt: Allein befürwortende Argumente, eine eigentliche, einseitige Indoktrination der Kader zugunsten der bundesrätlichen Standpunkte.

* Dies alles ist Verrat am Prinzip, wonach die Armee nie für einseitige Polit-Propaganda missbraucht werden darf. Das ist auch Verrat am Milizprinzip, das ­ weil Exponenten aller politischen Standpunkte in der Armee Dienst leisten ­ die Armee als Vehikel politischer Propaganda ausschliesst. Ein obrigkeit- licher Verrat, der Folgen zeitigen wird ­ gewiss nicht zum Nutzen von Armee und Landesverteidigung.

S.