Nr. 13, 19. Mai 2006

Funktionärs-Arroganz und Weltfremdheit
Was tut eigentlich die Asylrekurs-Kommission?

Von Reinhard Wegelin, "Schweizerzeit"-Redaktor

In der Schweiz versucht sich seit einigen Jahren eine Art politische Gerichtsbarkeit zu etablieren. Das Bundesgericht masst sich - beispielsweise bezüglich Einbürgerungsentscheid - zunehmend gesetzgeberische Kompetenz an. Und der Funktionäre der Aslyrekurs-Kommission (ARK) fallen durch praxisferne Entscheide auf und schalten und walten zuweilen, als lebten sie auf einem andern Planeten.

Gemäss geltendem Asylgesetz sind die Aufgaben im Asylwesen wie folgt verteilt: Das Bundesamt für Migration (BFM) nimmt Asylgesuche entgegen. Gestützt auf die Protokolle kantonalen Anhörungen, auf eingereichte Beweismittel und Ergebnisse von seiner Abklärungen entscheidet es über Asylgewährung oder -verweigerung. Wird ein Asylgesuch abgelehnt, wird die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und eine Ausreisefrist festgesetzt. Die ARK beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des BFM. Die Entscheide der ARK sind endgültig. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gesuche um Revision eines Asylentscheids liegen ebenfalls in der Kompetenz der ARK.

Die ARK gilt als Spezialverwaltungsgericht, als "eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist" (Eigendefinition). Sie steht administrativ unter Aufsicht des Bundesrates und Oberaufsicht der Bundesversammlung. Sie erstattet dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung. Bezüglich Verwaltung untersteht sie dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Die ARK hat ihre Arbeit am 1. April 1992 aufgenommen; ihr Sitz ist in Zollikofen (BE). Bisher wurde das Gremium vom Bundesrat bestellt. Dies wird sich ändern, wenn das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in St. Gallen im Jahr 2008 seinen Dienst aufnimmt. Dann werden die Bundesverwaltungsrichter die Arbeit der bisherigen ARK übernehmen.

In letzter Zeit ist die ARK vor allem durch drei absolut unverständliche Entscheide aufgefallen.

Roma-Fall Rüschlikon

Im Rekurs der schweizweit berühmt gewordenen Roma-Familie von Rüschlikon, erhoben gegen den abschlägigen Asylentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge, zeigte die ARK penetrant, als wie unwichtig und wenig dringlich sie dieses Geschäft einstufte. Sie vertrödelte das Verfahren während mehr als zwei Jahren. Mehrere Mitglieder dieser Roma-Familie waren kriminell sowie notorisch und massiv gewalttätig. Eine vierzehnjährige Tochter erlangte als Anführerin einer gefürchteten Mädchen-Schlägerbande unrühmliche Bekanntheit. Keines der Kinder konnte einer normalen Schulklasse zugemutet werden: Sündenteurer Einzelunterricht mit Einzelbetreuung fast rund um die Uhr wurde die Regel. Einem Sohn, der einen Schweizer mit Messerstichen erheblich verletzt hatte, konnte das Zusammenleben mit seiner eigenen Familie gemäss Betreuer-Entscheid nicht zugemutet werden. So wurde er in separater Wohnung einzeln betreut. Obwohl diese Roma-Familie die örtliche Fürsorge Jahr für Jahr um bis zu 300 000 Franken belastete, vertrödelte die ARK ihren Entscheid über Monate. Alle dabei anfallenden Kosten hatte die Wohngemeinde Rüschlikon zu tragen.

Endlich, anfangs 2006 fiel der Entscheid: Die männlichen Gewalttäter und Schläger müssen - was längst überfällig war - die Schweiz verlassen. Die weiblichen Familienmitglieder, nicht minder brutal, erhalten in der Schweiz auf Kosten der Steuerzahler "spezielle Betreuung".

Asyl für kriminelle Albaner

Der zweite, nicht minder unglaubliche Rekursfall. In diesem zweiten Fall bewies die ARK, dass sie, wenn sie bloss will, durchaus auch rasch entscheiden kann.

Es ging um zwei albanische Staatsbürger, die in der Schweiz Asyl begehrten. Sie wurden per Interpol gesucht, weil einem der Asylbewerber zwei Morde, fünfzehn Raubüberfälle, ein tödlich endendes Attentat auf einen Gefängnisdirektor, eine Kindsentführung, Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag mit vier Toten und elf Verletzten zur Last gelegt wurden. Seinem Komplizen wurden bandenmässig begangene Raubüberfälle angelastet. Nach sorgfältiger Prüfung der Interpol-Unterlagen verweigerte das BFM Asyl. Die Albaner rekurrierten: Die ARK entschied innert Monaten anders als das BFM: Die krimineller Handlungen schwer beschuldigten Albaner behaupteten, gegen sie würde, da sie Roma seien, eine "politische Kampagne entfesselt", sobald sie an Albanien ausgeliefert würden. Darauf erteilte die ARK den beiden Asyl. Endgültig. Damit entzieht die ARK die beiden den Gerichtsverfahren, zu dessen Zustandekommen die Interpol-Ausschreibung erfolgt war. Das Asylrecht, eigentlich für "an Leib und Leben gefährdete Menschen" gedacht, dient damit dazu, ein Gerichtsverfahren gegen schwerer Verbrechen Beschuldigte gar nicht stattfinden zu lassen.

Im Zweifelsfall für Scharia

In einem weiteren Fall anerkannte die ARK eine nach Scharia-Recht im Abwesenheitsverfahren geschlossene Ehe als gültig und ordnete einen "sofortigen Familiennachzug" an für eine Ehe, die anlässlich der erfolgten Flucht noch gar nicht bestanden hatte. Bestanden hatte allenfalls eine einseitig behauptete Verlobung - mit einer Braut, die anlässlich der "Verlobung" zwölf Jahre alt war. Dies alles sei, argumentierte die ARK, laut Scharia-Recht möglich. Bezüglich der Anerkennung von Scharia-Recht durch die Schweiz äusserte sich die ARK wie folgt:

"Das schweizerische Recht kann keine wie auch immer geartete Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen, und die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, Rechtsverhältnissen, die die Rechtsunterworfenen aufgrund ihrer sittlichen oder religiösen Überzeugungen, ihrer Herkunft und anderer Umstände in Anwendung eines ausländischen Rechts eingegangen sind, grundsätzlich mit derselben Achtung zu begegnen wie solchen, die nach schweizerischem Recht begründet wurden."

Damit sanktionierte die ARK die Gültigkeit von Scharia-Recht auch für die Schweiz. Auch dann, wenn Scharia-Recht schweizerischem Recht klar widerspricht (Heirat durch Stellvertretung ist in der Schweiz untersagt).

Entmachtung nötig

Diese ARK-Urteile zeigen, was für realitätsfremde Entscheide diese Kommission trifft. Sie missachten Absichten des Gesetzgebers und weichen ursprünglich klare Kriterien für die Asylgewährung auf. Ausserdem trifft die ARK zunehmend Grundsatzentscheide, die gesetzliche Bestimmungen "ausweiten" und den Missbrauch des Asylrechts begünstigen. Etwa, das Kriterium "konkrete Gefährdung" durch die ARK ausgeweitet wäre auf "schwierige Lebensverhältnisse". Setzt sich solche Gesetzesaufweichung durch, müsste die Schweiz Hunderttausende aufnehmen, die "schwierige Lebensverhältnisse" im Herkunftsland geltend machen können.

Zu Einzelurteilen der ARK kann sich der Bundesrat aufgrund der Gewaltenteilung nicht äussern. Aber auch die Aufsicht des Parlamentes ist beschränkt. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats sagte dazu am 22. August 1996:

"Aus Gründen der Gewaltenteilung kann die Geschäftsprüfungskommission die einzelnen Urteile der ARK als unabhängige richterliche Instanz nicht einer inhaltlichen Prüfung unterziehen."

Die Politik hat sich faktisch in die Gefangenschaft der ARK begeben. Will sie ihre gesetzgeberischen Kompetenzen zurück, muss das Parlament die ARK ihren sich selbst angemassten Macht berauben.

Reinhard Wegelin