Nr. 13, 31. Mai 2002

Ja zur Volksinitiative für Mutter und Kind
Der Staat hat das Leben zu schützen!
Von Silvia Bär, Bern

Am 2. Juni 2002 geht es um einen der wichtigsten Grundsätze unseres freiheitlichen Rechts- staates. Frei sein kann nämlich nur, wen das Gesetz vor dem Stärkeren schützt.

In den letzten Jahren wurde durch die Abtreibungspraxis das Recht auf Leben des Ungeborenen mehr und mehr unterhöhlt. Deshalb verlangt die Volksinitiative für Mutter und Kind die Verankerung des Schutzes des ungeborenen Kindes in der Bundesverfassung.

Der Staat hat Sicherheit zu gewähren. In der Bundesverfassung gibt man diesem grundsätzlichsten Anliegen insbesondere in der Präambel Ausdruck: «Gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen.»

Zudem steht im ersten Absatz des Artikels 10: «Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todes- strafe ist verboten.»

Und im Absatz 2: «Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.»

Mit grossem Unverständnis verfolge ich die seit ein paar Jahren von der SP ausgelöste Debatte um den sogenannten Service Public. Vor kurzem hat sich auch die FDP mit einem «Service au Public»-Papier an die Öffentlichkeit gerichtet. Service Public oder Service au Public sind Wortkreationen, die davon ablenken, dass man über die Aufgaben des Staates spricht, also über die Grundversorgung durch den Staat. Nach der Gründung unseres Staates beschränkten sich dessen Aufgaben primär auf die Bewah- rung von Ruhe und Ordnung. Der Staat garantierte die innere und äussere Sicherheit und damit die Freiheit seiner Bürgerinnen und Bürger. Nach und nach wurden zusätzliche Aufgaben, vor allem im sozialen Bereich, vom Staat übernommen. Die SP und die FDP stellen klare und weitgehende Forde- rungen bezüglich der Staatsaufgaben. Sie sind jedoch bereit, das grundsätzlichste Recht, das verfas- sungsmässige Recht auf Leben für jung und alt, gross und klein, krank und gesund mit ihrem Ja zur Fristenlösung auszuhöhlen.

Klare Rechtsprechung
Das Recht auf Leben wird jedem Menschen von Staates wegen gewährt. Es gibt eine klare Recht- sprechung, die Widerhandlungen gegen das Recht auf Leben bestraft. Diesem Anliegen wurde die ursprüngliche Auslegung und die heute noch gültige Strafgesetzgebung rund um das Verbot des Schwangerschaftsabbruches gerecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch legt mit den Artikeln 118 und 119 fest, dass sowohl die Abtreibende sowie auch derjenige, der zur Abtreibung Hilfe leistet, bestraft werden. Seit über einem Jahrzehnt gibt es jedoch in der Schweiz keine Verurteilungen bei Abtreibungen mehr. Entsprechend einfach kann deshalb jede Frau abtreiben.

Sozialer Druck
Die Fristenlösung will eine «Entkriminalisierung» der abtreibungsbereiten Mutter und allfällig mitwirken- der Drittpersonen erreichen. Die Forderung wird durch das Selbstbestimmungs- und freie Verfügungs- recht der Frau begründet. Dem Kind wird damit in den ersten zwölf Wochen seines Lebens der gesetz- liche Schutz des Lebens und die Existenzberechtigung verweigert. Die Frau könnte ohne gesetzliche Schranken frei entscheiden. Die Erfahrung vieler Beratungsstellen und betroffener Frauen zeigt jedoch bereits heute, dass die Frau damit stärker und stärker dem Druck des sozialen Umfeldes ausgesetzt wird. «Du kannst ja abtreiben, also tue es ­ deiner Karriere zuliebe ­ deinem Freund ­ deinen Eltern ­ dir zuliebe ­ dem Kind zuliebe.»

Der soziale Druck wird noch viel stärker, sollte das erwartete Kind möglicherweise behindert sein. Von verschiedenen Müttern und Vätern von behinderten Kindern höre ich immer wieder, dass beispielsweise im Zug oder im Restaurant das Gespräch der Nachbarn unüberhörbar sei. Warum haben die nicht abgetrieben? Ebenso geht es alleinerziehenden Müttern, die oft zu Ohren bekommen: «Du hast Dich ja für das Kind entschieden, jetzt musst Du Dich nicht beklagen, wenn Du müde bist, dass es schwierig ist, dass...»

Schutz der Schwächeren
Die Befürworter der Fristenlösung bringen in die Diskussion ein, dass es trotz Abtreibungsverbot immer Abtreibungen gab. Deshalb gelte es, das Verbot aufzuheben. Es ist unbestritten, dass es Abtreibungen zu allen Zeiten gab. Aber auch andere Formen des Unrechts (Vergewaltigungen, Raub, Kindsmiss- brauch usw.) gibt es trotz Strafandrohung täglich, weltweit und seit eh und je. Doch kommt niemand auf die Idee, diese Formen von schwerem Unrecht strafrechtlich freizugeben. Deshalb braucht es Verbote. Sie schützen die Schwächeren vor der Willkür von Stärkeren. Selbst andere Formen von geringfügige- rem Unrecht ­ z.B. Diebstahl und Betrug ­ werden nicht dadurch verhindert, indem sie für straflos erklärt werden.

Unterhöhlung der Familie
Immer wieder wird die Wichtigkeit der Familie als Ort des Schutzes und der Geborgenheit zu Recht gepriesen. Ebenso wird gefordert, dass die Eltern die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder wahrnehmen. Die Fristenlösungsvorlage aber sieht vor, dass Mädchen unter 16 Jahren gegen den Willen und ohne Wissen der Eltern eine Abtreibung vornehmen lassen können. In diesem Alter dürfen Jugend- liche noch nicht einmal allein ein Fahrrad kaufen. Ihnen wird aber die Bürde übergeben, über Leben und Tod alleine entscheiden zu müssen und sich damit unter Umständen eine lebenslängliche Gewissens- last aufzubürden. Eine solche Regelung unterhöhlt die wichtige Aufgabe der Familie in der Gesellschaft und darf nur schon deshalb nicht zugelassen werden.

Es wurde bereits dargelegt: Der Schwangerschaftsabbruch beruht auf einer rechtsstaatlichen Regelung in unserer Gesellschaft. Da das geltende Strafrecht heute nicht mehr im ursprünglich verstandenen Mass durchgesetzt wird, verlangt die «Volksinitiative für Mutter und Kind» neu eine Verankerung des Schutzes des ungeborenen Kindes in der Bundesverfassung. Diesem Schutz wird Ausdruck gegeben, indem sich strafbar macht, wer ein ungeborenes Kind tötet oder wer massgeblich zu dessen Tötung beiträgt. Es sei denn, die Fortsetzung der Schwangerschaft bringe die Mutter in eine akute, nicht anders abwendbare, körperlich begründete Lebensgefahr.

Keine Lockerung
In der Abstimmung vom 2. Juni 2002 geht es um mehr als nur um den Schutz für das ungeborene Kind. Öffnen wir in unserem Rechtsstaat die Türe nur so weit, dass eine gewisse Gruppe von Menschen ­ in diesem Fall die ungeborenen Kinder ­ nicht mehr unter allen Umständen geschützt wird, so warten auf uns unzählige andere Begehren zur Lockerung des Schutzbegriffes. Denken wir nur an die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Gehen wir diesen Weg in der Schweiz, dann können ungeborene Kinder in ihren ersten Entwicklungswochen (Embryonen) als Mittel zum Zweck verwendet werden. Das Leben der ungeborenen Kinder wäre damit nicht mehr Selbstzweck. Ebenfalls wird sich der Druck erhöhen im Bereich von aktiver Euthanasie (Sterbehilfe). Hat eine alte, kranke Person, die das Gesundheitswesen stark belastet, ein Recht auf Leben oder übt man gesellschaftlichen Druck aus, dass es doch besser wäre, wenn sie die Option des schnellen Todes wählen würde?

Die gleiche Frage stellt sich bei anderen Krankheiten, etwa bezüglich der vielen Aidskranken in der Schweiz, die die Kosten im Gesundheitswesen heute und in Zukunft stark belasten. Mein Bruder, der selbst aidskrank war und an dieser Krankheit gestorben ist, hat diesen Druck, dass er eigentlich nur noch eine Belastung für die Gesellschaft sei, oft zu spüren bekommen. Deshalb gilt es klare gesetzli- che und verfassungsmässige Richtlinien für den Schutz des menschlichen Lebens zu erhalten und zu stärken.

Lassen Sie uns, Schweizerinnen und Schweizer, am 2. Juni für das Leben einstehen! Lehnen Sie deshalb die Fristenlösung klar ab und stimmen Sie der Initiative für Mutter und Kind zu.

Silvia Bär