Auslandeinsätze für Schweizer Truppen?
Neutralitätswidrig
Von Nationalrat Walter Frey, Küsnacht ZH

Höchste Priorität verleiht das Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) derzeit dem Anliegen, trotz
Blauhelm-Nein von 1994 raschmöglichst eine gesetzliche Grundlage für den
Einsatz bewaffneter schweizerischer Armee-Einheiten im Ausland zu schaffen.Dazu wurde eine vorgezogene Teilrevision des Militärgesetzes in die Wege geleitet.


Die Militärgesetz-Teilrevision

Was ist der Inhalt dieser vorgezogenen Revisionsvorlage? Als Konsequenz der
im Rahmen von Partnership for Peace mit der Nato eingegangenen
Zusammenarbeits-Vereinbarung soll ermöglicht werden, dass künftig Teile der
Schweizer Armee auf ausländischen Ausbildungs- und Schiessplätzen
ausgebildet werden können. Anderseits - und dies ist das zentrale Element
der vorgezogenen Teilrevision - sollen sogenannte
Friedensförderungs-Dienste im Ausland ermöglicht werden, wobei die für
solche Auslandmissionen vorgesehenen Wehrmänner und Truppenteile zum
Selbstschutz sowie «zur Erfüllung ihres Auftrags» bewaffnet werden sollen.
Den Umfang von Bewaffnung und Ausrüstung habe der Bundesrat von Fall zu
Fall, dem einzelnen Einsatz angemessen zu entscheiden. Das VBS lässt dabei
keine Zweifel offen, dass sich Bewaffnung zum Selbstschutz und zur
Auftragserfüllung nicht auf Dienstpistole und Sturmgewehr beschränken kann;
auch schwerere Waffen bis zu Schützenpanzern - modernere, als der Armee
heute zur Verfügung stehen - sollen dazu angeschafft werden. Und ein
Antrag, grosse Transportflugzeuge - im Vordergrund steht der amerikanische
Typ «Hercules» - zu beschaffen für den Transport der Mannschaft und ihres
umfangreichen Materials ins Einsatzgebiet irgendwo auf dem Erdball, ist
bereits in Vorbereitung.
Neutralität
Dieses neue, auslandorientierte Einsatzkonzept für Teile der Schweizer
Armee beruht auf einer neuen Definition von Neutralität, welche der
Bundesrat erstmals in seinem 1993 dem Parlament vorgelegten
Neutralitätsbericht vertreten und die das VBS in einer im Herbst 1998
herausgegebenen populären Studie zur Neutralitätspolitik ausdrücklich
bekräftigt hat. Danach sei, so lautet der Kernsatz dieser neuen Definition,
die Teilnahme der Schweiz selbst an friedenserzwingenden Operationen
irgendwo auf der Welt mit militärischen Mitteln mit der Neutralität
vereinbar, wenn die Operation auf der Grundlage eines durch den
Uno-Sicherheitsrat ausgestellten Mandats erfolge und die
Staatengemeinschaft weitgehend geschlossen gegen einen Rechtsbrecher
vorgehe. Eine vieldeutige Definition, welche die bundesrätliche Taktik
sichtbar werden lässt, sich zwar äusserlich zur Neutralität zu bekennen,
den Gehalt der Neutralität aber Schritt für Schritt auszuhöhlen, bis nichts
mehr von ihr übrig bleibt.
Wer bestimmt denn, ob die an einer militärischen Operation beteiligte
«Staatengemeinschaft» tatsächlich «weitgehend geschlossen» operiert? Wer
bestimmt, ob die beschlossene Operation eine Strafaktion gegen einen
Rechtsbrecher darstellt? Und wenn der Entscheid darüber dem
Uno-Sicherheitsrat überlassen wird, wer beantwortet dann die Frage, ob die
dank ihrem ständigen Sitz im Sicherheitsrat mit besonderen Vorrechten
versehenen Grossmächte nicht eigene Machtinteressen mit der beschlossenen
Operation verfolgen? Oder hat - wie im Fall Kosovo, wo kein Uno-Beschluss
vorliegt - einfach die von den USA dominierte Nato mit ihrem weltweit
grössten Gewaltpotential das letzte Wort? Damit wäre das von den Trägern
einer Aktion mobilisierbare Machtpotential, nicht anerkanntes Recht
ausschlaggebend für die Entscheidung über eine Militäroperation.
Eine auf das Handeln der «überwiegenden Mehrheit» der Staaten und auf das
von diesen mobilisierbare Machtpotential abstellende Neutralitätspolitik
kann niemals Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen. Solche Neutralität
würde purem, auf das Handeln der Mächtigen schielendem Opportunismus
geopfert - man kann sich leicht ausmalen, wie es der Schweiz ergangen wäre,
hätte sie zur Zeit des Dritten Reiches ihre Neutralitätspolitik derart
opportunistisch nach den jeweils gerade am stärksten erscheinenden Mächten
ausgerichtet.
Für die schweizerische Bevölkerung würde das Risiko, durch eine derart
opportunistisch handelnde Landesregierung ungewollt in internationale
Konflikte hineingezogen zu werden, unabsehbar. Anhand der mit unklarer
Zielsetzung gestarteten Kosovo-Operation der Nato lässt sich erkennen, was
einem Land blühen könnte, das seine traditionelle Neutralität aus
internationaler Gefälligkeit einfach dem Stärkeren dienstbar macht.
Die Schweiz hat in der Vergangenheit Neutralität nie opportunistisch, nie
als bloss momentan und zeitbedingt verfolgte Politik verstanden. Die
Politik der immerwährenden bewaffneten Neutralität erwies sich für die
Schweiz vielmehr als wichtigster Garant für den Fortbestand ihrer
Unabhängigkeit.
Mit ihrer Neutralität sichert die Schweiz den Schweizerinnen und Schweizern
ein uneingeschränktes Selbstbestimmungsrecht in aussenpolitischen und
sicherheitspolitischen Belangen. Nur wenn sich die Schweiz konsequent von
allen Militärpakten fernhält, vermeidet sie, je jenen Automatismen
ausgesetzt zu werden, wie sie innerhalb von Militärpakten aus
Bündnisverpflichtungen entstehen und einen Staat zu Handlungen zwingen
können, die er aus eigener, freier Entscheidung nie ins Auge fassen würde.
Echte, als immerwährend verstandene Neutralität verpflichtet unsere
Landesregierung zu aussenpolitischer Selbstbeschränkung. Die Armee unseres
neutralen Staates hat ausschliesslich defensiv zur Gewährleistung der
Sicherheit des eigenen Landes eingesetzt zu werden. Die Entsendung
bewaffneter Truppen ins Ausland kann niemals Teil einer der Neutralität
verpflichteten schweizerischen Sicherheitspolitik sein.
Friedenspolitik
Nimmt die Schweiz ihre Neutralität ernst, so ist die heutiger Mode
entsprechende Auslegung, welche unter «Friedenspolitik» allein
Auslandeinsätze unserer Armee verstanden haben will, unhaltbar. Der
friedenspolitische Kern echter Neutralitätspolitik besteht vielmehr darin,
eine dem Frieden dienende, der friedlichen Austragung von
Auseinandersetzungen verpflichtete, vom Souverän - gerade wenn dieser aus
unterschiedlichen Sprach- und Kulturgruppen besteht - selbst gestaltete
stabile Ordnung zunächst im eigenen Land zu gewährleisten. Die Armee ist
dabei das Instrument, das Land vor innerer oder äusserer Bedrohung des
Friedens zu schützen. Dieser zentrale, dem inneren und äusseren Frieden des
Landes dienende Auftrag an die Armee ist auch in der raschem Wandel
ausgesetzten Welt von heute uneingeschränkt gültig. Nie durfte und darf
unsere Armee im Rahmen einer vage beschworenen «Kooperation» zum Spielzeug
von Auslandaktivitäten werden, deren Anziehungskraft verschiedene
Verantwortungsträger des Bundes heute offenbar kaum zu widerstehen
vermögen.
Zum primären friedenspolitischen Auftrag der Armee in der von Konflikten,
Unsicherheit und Migrationsströmen geprägten Welt gehört heute damit
einerseits der Schutz der Landesgrenze vor illegaler, den inneren Frieden
unseres Landes mittelfristig gefährdender Einwanderung.
Anderseits wird die Sicherheit von Land und Bevölkerung gefährdet, wenn
ausländische Aktivisten - nicht selten unter Missbrauch des Asylrechts - in
unserem Land Zellen aufbauen und unterhalten, sei es
zur finanziellen Unterstützung oder gar Rekrutierung von Kämpfern
(UCK-Kämpfer für Kosovo), sei es zwecks Organi-
sation generalstabsmässig ablaufender, grenzüberschreitender
Widerstandsaktionen (kurdische PKK). Versuche von sich in unserem Land
aufhaltenden Ausländern, von schweizerischem Boden aus auf politische oder
gewalttätige Auseinandersetzungen in ihren Herkunftsländern Einfluss zu
nehmen, haben die schweizerischen Behörden mit den ihnen zu diesem Zweck
anvertrauten Ordnungskräften im Keim zu ersticken. Nur so wird den
elementaren Erfordernissen echter Friedenspolitik Rechnung getragen.
Humanitäre Aussenpolitik
Wo immer auf dieser Welt Menschen in schwere Not geraten, sind alle, die
dazu in der Lage sind, zur Hilfeleistung aufgerufen. Dies gilt auch für die
neutrale Schweiz.
Einem konsequent der Neutralität verpflichteten Land wie der Schweiz
eröffnen sich dabei besondere, einzigartige Möglichkeiten. Da das neutrale
Land seine Hilfeleistung immer und allein an der konkret eingetretenen
Notlage, an notleidenden Menschen orientiert, nie aber auf die im
betroffenen Gebiet operierenden oder dominierenden Interessengruppen
abstellt, kann der Neutrale Aufgaben übernehmen und erfüllen, die anderen
Helfern unzugänglich sind.
In der Schweiz haben sich im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte zwei
Instrumente herausgebildet, die zu solcher, im Interesse von Notleidenden
streng der Neutralität verpflichteter humanitärer Hilfe besonders befähigt
sind: Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einerseits, das von
der Eidgenossenschaft getragene Schweizerische Katastrophenhilfekorps (SKH)
andererseits. Beide Organisationen prägen das international wahrgenommene
Bild der Schweiz in besonderer Weise.
Der Krieg in Kosovo stellt angesichts des unermesslichen menschlichen
Leids, das diese Auseinandersetzung hervorruft, eine Herausforderung
besonderer Dimension für diese beiden zur Bewältigung humanitärer
Katastrophen geschaffenen Organe dar. Dass es beiden Organisationen
gelingt, auf beiden Seiten der militärischen Front wirken zu können, ist
als Verdienst der dafür Verantwortlichen in besonderem Masse hervorzuheben.
Sie beweisen, was richtig gehandhabte Neutralität im Blick auf humanitäre
Aussenpolitik zu leisten vermag.
Dass damit auch die traditionelle Politik der Guten Dienste, also der dem
Frieden und der Leidminderung dienenden, interessenunabhängigen Vermittlung
im Konfliktgebiet eine Aufwertung erfährt, ist eigentlich bloss
folgerichtig.
Allein auf Notlinderung ausgerichtete humanitäre Hilfeleistung hat, wenn
sie glaubwürdig bleiben soll, konsequent unbewaffnet zu erfolgen. Mögen
andere Staaten bewaffneten Befriedungsaktionen den Vorzug geben, so ist die
humanitäre, nicht mit militärischen Einheiten und damit unbewaffnet
geleistete Hilfe jene Art zu helfen, für welche die Schweiz prädestiniert
ist. Wer im Ausland, besonders in Konfliktgebieten bewaffnet auftritt,
gerät allzu rasch in die Lage, von der Waffe auch Gebrauch machen zu müssen
- und damit, gewollt oder ungewollt, plötzlich Partei zu werden in einem
Konflikt. Humanitäre Hilfe wird dadurch nur erschwert, möglicherweise gar
verhindert.

Walter Frey, Nationalrat

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