Nr. 10, 28. April 2006

Unglaublicher Entscheid der Asylrekurs-Kommission:
Scharia-Recht gilt auch in der Schweiz

Eine "Schweizerzeit"-Recherche

Der Fall eines muslimischen "Ehrenmords" wühlt derzeit Deutschland auf: Das Kind einer muslimischen Mutter, die sich einer Zwangsehe widersetzt hatte und deshalb von den eigenen Brüdern "um der Familienehre willen" ermordet worden ist, soll durch Gerichtsbeschluss ausgerechnet jener Familie in Obhut gegeben werden, die den Mord an der Mutter des Kindes zu verantworten hat.

Amtliche Paragraphen-Hörigkeit hat dieses widersinnige Urteil bewirkt. Niemand in Deutschland kann es verstehen.

Das Urteil ist freilich bloss die Spitze eines Eisbergs. Auch aus der Schweiz liegt ein Urteil vor, das zeigt, wie die hiesige Justiz der muslimischen Scharia gegenüber offensichtlich jede Orientierung verloren hat. Mit Rücksicht auf die Scharia wird etwas als "Recht" anerkannt, das in der Schweiz klar widerrechtlich ist.

Der Sachverhalt
Das Urteil der Asylrekurs-Kommission trägt das Datum vom 7. März 2006. Beschwerdeführer ist ein Ägypter. Dieser hat bereits am 18. April 2000 in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Bundesamt für Migration lehnte das Gesuch am 16. Dezember 2002 ab. Begründung:

"Es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, er sei indessen des Asyls unwürdig, weil er sich in seiner Heimat der versuchten Tötung eines Behördenvertreters schuldig gemacht habe". (Seite 2, ARK-Urteil)

Dem Ägypter wurde indessen "vorläufige Aufnahme" zugestanden. Er musste also nicht ausreisen.

Überraschende Heirat…
Anfangs 2004 bezeichnete sich der Ägypter plötzlich als verheiratet. Die Heirat, gab er an, habe am 23. Januar 2004 in Ägypten stattgefunden. Und er beantragte, dass seine ihm kürzlich angetraute Gattin zwecks Familien-Zusammenführung in die Schweiz nachfolgen dürfe. Das Bundesamt für Migration lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die Trennung der Ehegatten nicht eine Folge der Flucht des Ehemannes gewesen sei. Der Ägypter rekurrierte an die Asylrekurs-Kommission (ARK).

Anlässlich ihrer darauf eingeleiteten Untersuchung erfuhr die ARK, dass die Eheschliessung des Ägypters mit seiner Braut in Abwesenheit des Bräutigams stattgefunden hat. Im Urteil der ARK vom 7. März 2006 steht darüber:

"In seiner Eingabe vom 25. Juli 2005 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe seinem Vater vor seiner Abreise eine Generalvollmacht ausgestellt. Die spezifischen Instruktionen im Hinblick auf die Trauung habe er dem Vater am Telefon gegeben." (Seite 4)

Nach Schweizer Recht ist eine in Abwesenheit der Brautleute geschlossene Ehe ungültig. Trotzdem ordnete die ARK an, die Schweizer Botschaft in Kairo habe den genauen Sachverhalt zu dieser "unter Generalvollmacht" erfolgten Heirat abzuklären. Die ARK wörtlich:

"Grundlage der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist seine am 23. Januar 2004 in Ägypten geschlossene und gerichtlich beurkundete Ehe mit A.A. Im Hinblick auf die Würdigung allfälliger Ansprüche aus der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Asylgesetz ist zunächst abzuklären, ob diese Eheschliessung für die schweizerischen Asylbehörden verbindlich ist." (Seite 7)

… als gültig anerkannt
Aufgrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kairo stellte die Asylrekurs-Kommission dann fest:

"Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch vom 28. April 2004 an die Vorinstanz die Kopie eines beurkundeten Eheschliessungsvertrags vom 23. Januar 2004 mit Übersetzung ins Deutsche bei. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum A.A. vor einem ägyptischen "Mazun" geheiratet hat. Der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt, war bei der Trauung nicht persönlich anwesend, sondern liess sich durch seinen bevollmächtigten Vater vertreten. A.A. war zum Zeitpunkt der Eheschliessung knapp neunzehn Jahre alt und von ihrem Vater als Bevollmächtigtem begleitet beziehungsweise vertreten. Anlässlich der Trauung waren zwei Trauzeugen anwesend." (Seite 7/8)

Ob die Braut persönlich anwesend war, ist offenbar auch der ARK nicht wirklich klar.

Die ARK liess dann weiter abklären, ob der Ägypter, der seine Braut mittels (möglicherweise beidseitiger) Stellvertretung in Ägypten geheiratet hatte, vor seiner Flucht in die Schweiz mit seiner Braut verlobt gewesen sei, wenn er jetzt auf sein "verfassungs- und völkerrechtlich geschütztes Eheleben" poche.

Die Verlobte war zwölf
Abgestellt wurde bei dieser Untersuchung auf die Aussage des Bräutigams. Die ARK schreibt:

"Die Familienvereinigung stelle für ihn als vorläufig aufgenommenen Flüchtling längerfristig die einzige Möglichkeit dar, sein Familienleben zu leben. Selbst wenn es zutreffe, dass er erst am 23. Januar 2004, fast vier Jahre nach der Flucht, geheiratet habe, sei die geschützte Beziehung zu seiner Ehefrau durch die Flucht getrennt worden, da er sich bereits im Jahr 1997 verlobt habe." (Seite 6)

Die ARK respektierte diese Begründung. Die Tatsache, dass die Braut anlässlich der angeblichen Verlobung nur gerade zwölf Jahre alt gewesen ist, löste in der schweizerischen Asylrekurs-Kommission (ARK) keine weiteren Überlegungen aus. Um so bemerkenswerter sind die Ausführungen der ARK, weshalb die Ehe des Ägypters, obwohl in Abwesenheit geschlossen, gültig sein müsse. Die ARK wörtlich:

"Im schweizerischen Recht gilt eine in Vertretung geschlossene Ehe als Nichtehe. … Da der Beschwerdeführer bei der Trauung nicht persönlich anwesend war, sondern sich durch seinen bevollmächtigten Vater vertreten liess, wäre seine Ehe mit A.A. somit nach schweizerischem Recht nichtig. Die Gültigkeit der Ehe des Beschwerdeführers hat sich nach ägyptischem Recht zu beurteilen.

Im ägyptischen Familienrecht hat sich die islamische Rechtstradition wie auch in anderen Staaten des islamischen Kulturraumes ungeachtet der Säkularisierungstendenzen in der Gesellschaft und der Kodifizierung anderer Rechtsbereiche bewahrt, so dass sich die Eheschliessung im wesentlichen an den Grundsätzen der Scharia orientiert. … Die Ehe wird im ägyptischen Recht als Vertrag mit religiösen Elementen geschlossen, an den geringe formelle Anforderungen gestellt werden. Er ist gültig, wenn die Brautleute vor zwei männlichen (oder einem männlichen und zwei weiblichen) Zeugen ihren Ehewillen erklären. Umstritten scheint die Frage zu sein, ob die Mitwirkung eines Vormundes seitens der Frau erforderlich ist. Ebenfalls ungeklärt ist, ob die Ehe auch ohne das Einverständnis der Braut gültig zustande kommen kann. Unbestrittenermassen zulässig ist dagegen die Vertretung eines oder beider Brautleute anlässlich der Trauung. Die entsprechende Vollmacht kann formfrei erteilt werden. Nicht erforderlich ist die Mitwirkung des Staates." (Seite 10)

Scharia gilt
Wenigstens zweimal durfte sich auch die Braut des Ägypters zum Sachverhalt äussern. Gegenüber der Schweizer Botschaft hat sie sich gemäss Darstellung der ARK wie folgt geäussert:

"A.A. erklärte gegenüber der schweizerischen Vertretung in Kairo ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei ihr Verlobter und seit dem Jahr 2004 ihr Ehemann. Sie wisse, dass er in der Schweiz lebe und stehe in E-Mail-Kontakt mit ihm. Sie sei sich bewusst, dass in der Schweiz ein Verfahren betreffend einer Einreisebewilligung zu ihren Gunsten hängig sei. Und es entspreche ihrem Willen, zumindest eine Weile lang in der Schweiz zu leben." (Seite 18)

Zusätzlich bringt die ARK die Meinung der Braut auch zum Abwesenheitsverfahren bei der Heirat in Erfahrung:

"Im zu beurteilenden Fall trat die Braut selbst als Vertreterin des Bräutigams auf und wies sich zudem mit einer Vollmacht aus, die sie sich selbst ausgestellt und mit der gefälschten Unterschrift des Bräutigams versehen hatte." (Seite 14)

Trotz dieser Feststellung sah die Asylrekurs-Kommission keine Veranlassung, schweizerischem Recht den Vorzug gegenüber dem Scharia-Recht zu geben.

So kam die ARK schliesslich zum Schluss: Die im Abwesenheitsverfahren geschlossene, nach schweizerischem Recht klar ungültige Ehe des Ägypters mit seiner Braut, die anlässlich der angeblichen Verlobung erst gerade zwölf Jahre alt war, wird unter ausdrücklicher Anerkennung des in Ägypten gültigen Scharia-Rechts als für die Schweiz gültig erklärt.

Bezüglich Gültigkeit von Schweizer oder Scharia-Recht stellt sich die ARK auf folgenden Standpunkt:

"Das schweizerische Recht kann keine wie auch immer geartete Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen, und die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, Rechtsverhältnissen, die die Rechtsunterworfenen aufgrund ihrer sittlichen oder religiösen Überzeugungen, ihrer Herkunft und anderer Umstände in Anwendung eines ausländischen Rechts eingegangen sind, grundsätzlich mit derselben Achtung zu begegnen wie solchen, die nach schweizerischem Recht begründet wurden." (Seite 12/13)

Eine Begrenzung dieses Grundsatzes wäre gemäss ARK allerdings dann vorzusehen, wenn nach sonst von der ARK geachtetem Scharia-Recht in der Schweiz beispielsweise eine Heirat unter Kindern vorgenommen würde. Zu andern Scharia-Bereichen (etwa dem Grundsatz "Auge um Auge, Zahn um Zahn", der Diebstahl durch Handabhacken ahnden lässt) äusserst sich die ARK nicht.

"Familiennachzug" angeordnet
Angesichts dieser Anerkennung einer im Abwesenheitsverfahren nach Scharia-Recht geschlossenen Ehe ist das Ende absehbar: Die ARK verfügte die Zusammenführung der getrennten Familie - und zwar per sofort:

"Unter diesen Bedingungen ist A.A. die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Sie ist vorläufig aufzunehmen, es sei denn, sie mache eigene Fluchtgründe geltend." (Seite 39)

Der Entscheid der Asylrekurs-Kommission geht sogar soweit, dass das Ergebnis des Verfahrens über die Fluchtgründe der Frau gerade vorweggenommen wird: Die Frau soll in jedem Fall bei ihrem in Abwesenheit geheirateten Mann in der Schweiz bleiben können. Fänden sich keine individuellen Fluchtgründe, hätte eine "vorläufige Aufnahme" zu erfolgen.

So geschehen in der Schweiz auf der Grundlage alten Asyl- und Ausländerrechts durch ein Urteil der Asylrekurs-Kommission, ergangen am 7. März 2006.