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Der aktuelle Frontseitenkommentar von Chefredaktor Ulrich Schlüer vom 14. April 2000

Selektive Auslegung des Antirassismus-Gesetzes
Der Eid-Leister

Grundsätzlich sei «keinem christlichen Schweizer» zu trauen. Diese Aussage wurde Ende 1997 verbreitet. Ein christlicher Schweizer, der sich durch dieses Pauschalurteil beleidigt und getroffen fühlte, klagte dessen Urheber ein. Die pauschale Diffamierung der Schweizer verletze genau jene Normen, die seit Einführung des Antirassismus-Gesetzes strafbar seien.

Der Kläger blieb erfolglos. Der «christliche Schweizer» sei keine Rasse, befand das Gericht, deshalb sei die Antirassismus-Strafnorm - was immer man auch vom eingeklagten Pauschalurteil halte - nicht anwendbar. Der Verteidiger des angeklagten Verunglimpfers, in der Person von Paul Rechsteiner immerhin ein gewählter Nationalrat, benutzte seinen «Erfolg» gegen das offensichtlich auch unsinnig- sten Verunglimpfungen schutzlos ausgesetzte Schweizervolk zu einer eigentlichen Breitseite: Was jenen, die sich durch das Pauschalurteil als verletzt bezeichneten, eigentlich einfalle, diese Antirassis- mus-Strafnorm überhaupt anzurufen! Das Antirassismus-Gesetz sei doch nicht für die Mehrheit im Land geschaffen.

Nur eine Minderheit, die sich irgendwie verletzt fühle, dürfe sich auf diese Norm berufen. Im Klartext: Die Antirassismus-Strafnorm ist (weil man die Schweizer nie zu einer Rasse erklären kann) eine Waffe, die, verankert in unserem Strafgesetz, nur gegen die Schweiz, allein gegen die Schweizer als Gesamtheit eingesetzt werden kann. Nie aber könne sie von Schweizern angerufen werden, wenn sie gesamthaft diffamiert worden sind und sich gegen Diffamierung wehren wollen. Eine hochinteressante «Lehre» von «partiell geltendem Recht».

Sie ruft nach einer Gegenfrage: Gibt es nicht auch einen Artikel in unserer Bundesverfassung, wonach jedermann vor dem Gesetze gleich sei? Wonach - sollte man zumindest meinen - jedem Menschen, der sich betroffen, der sich nach pauschaler Diffamierung des Schweizervolkes beleidigt fühlt, grundsätzlich gleiche Mittel der Gegenwehr zur Verfügung stehen müssten?

Oder sollen jene, die die Schweiz beleidigen, Sonderrechte für sich in Anspruch nehmen können, welche Beleidiger vor Strafe schützen? Es bedarf offensichtlich eines linken Nationalrats, seines Zei- chen Mitglied der nationalrätlichen Rechtskommission, der den Schweizern Sonderrechte für Beleidiger der Schweiz glaubt auftischen zu können! Was für eine Gültigkeit geniessen Eid und Gelübde eines Parlamentariers eigentlich noch, mit welchen sich alle Parlamentarier bei Amtsantritt zu Gesetzen und Verfassung unserer Schweiz, damit doch auch zur Gleichheit aller vor dem Gesetz bekennen? Und dann kommt wenig später ein Parlamentarier und fordert Sonderrecht für Beleidiger der Schweiz!

Wo Recht nur noch selektiv angewendet wird, wo einzelne durch Sonderrecht vor Folgen strafbaren Tuns geschützt werden - ist da der Rechtsstaat für alle noch gewährleistet? Seltsame Wege, auf welche ein Architekt von «linkem Recht», der erst noch einen Eid auf die Verfassung geleistet hat, die Schweiz da zu lenken versucht.

Ulrich Schlüer

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