Bedenkenswertes zur Bundesverfassung
Durch die Hintertüre?

Von Dr. Max Rapold, Schaffhausen

Der Entwurf einer neuen Bundesverfassung, über die am kommenden Wochenende entschieden werden soll, hat in der Öffentlichkeit keine grossen Wellen geworfen. Das ist seltsam und verwirrlich.

Im Vorwort der 1996 veröffentlichten bundesrätlichen Vorlage an das
Parlament war von einer «wichtigen Plattform für die innere Erneuerung
unseres Landes» die Rede, mit dem Ziel, «den Zusammenhang zu stärken»,
indem ein «breiter politischer Konsens über unsere Grundwerte und über die
gelebte Verfassungswirklichkeit» angestrebt wird. Die Verfassungsreform sei
«eine Chance, uns um die Staatsidee Schweiz und um unsere gemeinsamen Werte
neu zu sammeln».
Die «Sammlung» fand trotz grossen persönlichen Bemühungen des
hauptzuständigen Mitgliedes unserer Landesregierung nicht statt. Vielmehr
herrschen landauf, landab peinliches Desinteresse, Unverständnis und
weitgehende Unkenntnis der 196 neuen Verfassungsartikel, begleitet von
lauer bis zögerlicher Zustimmug von Parteien und Verbänden. Von einer
engagierten öffentlichen Debatte ist nichts zu spüren. Und wenn
schweizerische Persönlichkeiten - leider spät - vom Büro der
Bundesversammlung die Verschiebung der Volksabstimmung auf den Herbst
verlangen, weil die Bürgerinnen und Bürger den Verfassungstext erst vor
wenigen Tagen erhielten und sich deshalb ausserstande sehen, sich in die
Materie zu vertiefen, dann erhalten sie die resignierte Antwort: Dem
Anliegen kann, obwohl berechtigt, leider keine Folge gegeben werden.

Neuerungen
Wir stolpern also einigermassen blind in die «Erneuerung unseres Landes»,
in einen «Prozess» der angeblich notwendigen «Staatsreform», die mit der
simplen «Nachführung» angestossen werden sollte, die aber kein
grundlegendes und einsichtiges Veränderungsziel anpeilt. Dabei hat durchaus
ein Prozess stattgefunden - allerdings abseits der breiteren Öffentlichkeit
in den parlamentarischen Verfassungskommissionen. Dort wurde die blasse und
juristisch verfehlte Idee der blossen Nachführung - teils kontrovers, teils
im gemeinsamen Bestreben um «Öffnung» der Schweiz - mit Ideen angereichert,
die in ihrer Stossrichtung weit über das geltende Verfassungsrecht
hinausreichen.
Man muss nicht in den Tenor einzelner, bisweilen übertreibender Warner
verfallen, um merkwürdige Veränderungen der angeblich so
laienverständlichen Verfassungssprache festzustellen. Warum wird
verschwiegen, dass die Wortverwandlung der bisherigen «Freiheitsrechte» in
«Grundrechte» einen wichtigen Bedeutungswandel verankern möchte - nämlich
denjenigen eines Verfassungsschutzrechts des Bürgers in ein diffuses
Gestaltungsrecht des Staates? Warum sollen künftig nicht mehr «alle
Schweizer», sondern «alle Menschen» vor dem Gesetze gleich sein? Warum soll
unsere Armee, die übrigens nur noch «grundsätzlich» nach dem Milizprinzip
organisiert sein würde, in erster Linie der «Kriegsverhinderung» und der
«Erhaltung des Friedens» dienen und erst in dritter Priorität «das Land und
seine Bevölkerung verteidigen»? Was soll es bedeuten, dass Bund und Kantone
in einem weltweit einzigartigen selbstauferlegten Souveränitätsverzicht
«das Völkerrecht beachten» wollen - und dies just in einem Augenblick, da
dieser schillernde Begriff im KosovoKonflikt von der sogenannten
Völkergemeinschaft diametral verschieden ausgelegt wird? Warum sollen
neuerdings «Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer
Urteilsfähigkeit ausüben» dürfen, ohne dass entsprechende Pflichten,
beispielsweise den Eltern und Erziehern gegenüber, erwähnt werden? Und was
soll man mit der vom Parlament in die Präambel eingefügten Phrase anfangen,
wonach «frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht»?
Je mehr man sich in den neuen Text vertieft und je besser man die geltende
Verfassung kennt - aber wer kennt sie schon? -, desto kritischer wird das
Fragen. Man möchte den Schöpfern des Entwurfs ja gerne jenes Grundvertrauen
entgegenbringen, das man in einem Rechtsstaat der Regierung und dem
gewählten Parlament natürlicherweise zubilligen soll. Wenn aber der
bundesrätliche und der ständerätliche Lotse der Verfassungserneuerung kurz
nach der Volksabstimmung von Bord gehen, dann bleibt ziemlich offen, wie
die schön gedrechselten Sätze dereinst verstanden und angewendet werden.
Offen bleibt dies um so mehr, als in der parlamentarischen Beratung sehr
unterschiedliche Standpunkte und Wünsche in Kompromisse umgeschmiedet
worden sind, die sich harmloser lesen, als sie von einigen gemeint sind und
entsprechend praktisch werden könnten.


Max Rapold
(Erstabdruck in den «Schaffhauser Nachrichten», 3. 4. 99)


Stichwort Völkerrecht
Völkerrecht? Hier dürften neue Schwierigkeiten auftauchen. Unser
aussenpolitisch noch wenige Tage wirkender Bundesrat hat sich mit kräftigen
Worten gegen Serbien und zugunsten der Nato-Aktion im Kosovo geäussert. Im
Uno-Hauptquartier in New York und in einigen Teilen der Welt wird die
gleiche Aktion mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Sicherheitsrats als
völkerrechtswidrig bewertet. Gleichzeitig sucht man fieberhaft nach dem
verlässlichen, unbescholtenen weissen Ritter, der den serbischen Irrläufer
Milosevic endlich zur Vernunft bringen könnte. Nach dem vergeblichen
russischen Versuch herrscht verzweifelte Ratlosigkeit. Der Bundesrat sieht
offenbar keine eigenständige neutrale Aktionschance. Er möchte sich mit der
neuen Verfassung als einzige Regierung der Welt lieber dem diffusen,
machtpolitisch beeinflussten und verschieden interpretierbaren Völkerrecht
unterstellen. M. R.


Stichwort Milizarmee
In der neuen Bundesverfassung wird in ersten Umrissen die neue Schweizer
Armee erkennbar, die sich das Militärdepartement zu wünschen scheint. Unser
Land hätte künftig keine Milizarmee mehr. Die Armee wäre nur noch
«grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert». Wer «grundsätzlich»
sagt, denkt vor allem an die Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen ist vom
Schweizervolk verworfen worden - bewaffnete Blauhelme. Andere denkbare
Ausnahmen, etwa Berufselitetruppen für Auslandseinsätze mit erforderlichem
Waffenschutz, könnten folgen. Unsere Armee würde - aufgrund der Reihenfolge
der Verfassungsaufgaben - nicht mehr ausschliesslich, ja nicht einmal mehr
vornehmlich das eigene Land und seine Bevölkerung verteidigen, sondern
zunächst «der Kriegsverhinderung dienen und zur Erhaltung des Friedens
beitragen». Und darüber hinaus könnte der Gesetzgeber (also nicht der
Verfassungssouverän) «weitere Aufgaben vorsehen». Kosovo und andere
Konflikträume der weiten Welt lassen grüssen. M. R.


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