Nr. 8, 31. März 2006
Bundesgericht
verzichtet auf Roma-Wegweisung
Scheinehe mit einem Hirnverletzten
Eine "Schweizerzeit"-Recherche
Eine
aus dem Kosovo stammende Roma ging mit einem Schweizer Hirnverletzten eine
Scheinehe ein. Nach ihrer Scheidung wurde sie ausgewiesen. Sie klagte bis
vor Bundesgericht - schliesslich erfolgreich.
Am 9. Juni 1999 reiste N.Q. zusammen mit S.S - mit dem sie seit 1998 nach
dortigem Brauch verheiratet war - sowie der gemeinsamen Tochter Z.S. (geboren
im Februar 1999) aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Die der ethnischen Minderheit
der Roma angehörende Staatsbürgerin von Serbien und Montenegro stellte
sofort für sich und ihre Tochter einen Asylantrag. Das Bundesamt für
Migration lehnte das Asylgesuch am 2. Mai 2002 ab. N.Q. und ihre Tochter wurden
weggewiesen. Dagegen erhob N.Q. Beschwerde bei der Asylrekurskommission.
Bereits am 17. September 2002 heiratete die Roma-Frau N.Q. den Schweizer Staatsbürger F., der aufgrund einer von einem Motorradunfall herrührenden schweren Hirnverletzung seit 1984 unter Vormundschaft steht. Eine Woche später ersuchte der hirnverletzte F. (bzw. dessen findiger Anwalt) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehefrau und deren Tochter. Darauf erklärte N.Q. am 18. Oktober gegenüber der Asylrekurskommission den Verzicht auf die Weiterbehandlung der asylrechtlichren Beschwerde.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2003 - knapp fünf Monate nach der Heirat - gab die Familienrichterin des Bezirksgerichts Gaster (St. Gallen) einem Begehren um Eheschutzmassnahmen statt und bewilligte insbesondere das Getrenntleben der Ehepartner. 2003 wurde die Tochter G. geboren. DNA-Analysen ergaben, dass der hirnverletzte F. "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" der Vater von G. ist.
Scheinehe
Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Roma-Frau N.Q. und Tochter Z.S. ab. Das Ausländeramt begründete seinen Entscheid wie folgt: Es liege eine Scheinehe vor, weshalb das Nachzugsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sei.
Ein Rekurs ans St. Galler Justiz- und Polizeidepartement wurde abgelehnt. Begründung: Eine Scheinehe sei zwar nicht nachgewiesen, das Festhalten an der Ehe nach erteilter Bewilligung des Getrennt-lebens sei aber rechtsmissbräuchlich. Überdies wird die Ausreise aus der Schweiz sowohl für die Mutter als auch für die beiden Kinder als zumutbar beurteilt.
Öffentliches Interesse
Gegen diesen Entscheid erhoben die Roma-Frau und ihre Töchter Rekurs ans St. Galler Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 20, Juni 2005 vollumfänglich ab. N.Q. könne sich nicht mehr auf ihre Ehe mit einem Schweizer berufen, um zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu kommen. Hingegen sei angesichts des Schweizer Bürgerrechts der Tochter G. zu prüfen, ob die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt werde, wenn der Familie das Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht werde. Dies sei jedoch zu verneinen, da der Familie die Ausreise in die Heimat der Mutter zugemutet werden könne. Das St. Galler Verwaltungsgericht hielt dazu ausdrücklich fest: "Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die ursprünglichen familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen."
Fall weitet sich aus
Am 28. August 2005 gelangten die Roma-Frau N.Q. sowie ihre beiden Töchter Z.S. und G. ans Bundesgericht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Alle drei Klägerinnen stellten die folgenden Anträge: Den Beschwerdeführerinnen stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Kanton St. Gallen zu. Allenfalls sei die Sache zur Neubeuteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In der Sache sei die Roma-Frau N.Q. und ihren beiden Töchtern die Ausreise in den Kosovo angesichts ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Roma) nicht zuzumuten,
Ebenfalls Beschwerde führten der zeitweilige Kosovo-Ehemann S.S. der Roma-Frau N.Q. - also der Vater der Tochter Z.S., der seit dem 27. Juni 2005 mit einer Schweizerin verheiratete ist, zusammen mit dem in der Schweiz lebenden Bruder der Roma-Mutter N.Q. Auf diese Beschwerden trat das Bundesgericht gar nicht ein, da die beiden dazu gar nicht legitimiert waren.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Mutter und der beiden Töchter gut. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben zwecks Ergänzung der Sachverhalts-Festestellungen sowie zu einem neuen Entscheid. Der Kanton St. Gallen musste die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit 3000 Franken entschädigen.
Bei seinem Urteil stand das Bundesgericht unter dem Einfluss einer am 21. Februar 2005 gefällten Grundsatzentscheidung der Asylrekurskommission: Der Vollzug der Wegweisung von albanischstämmigen Roma sei angesichts der derzeitigen Situation "grundsätzlich" nicht zumutbar. Das Bundesgericht verknurrte das St. Galler Verwaltungsgericht, "situationsspezifisch" abzuklären, ob eine Rückweisung zumutbar sei. Klar, dass ein solcher Entscheid auch bei den Roma im Kosovo schnell bekannt wird. Deren Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar: Man muss nur in die Schweiz kommen, ausgewiesen kann man ja doch nicht werden
Der Fall zeigt exemplarisch, wie Ausländer, in diesem Fall eine Roma-Frau aus dem Kosovo, den Schweizer Sozialstaat mittels findiger Anwälte austricksen, ungestraft eine Scheinehe führen können und sich am Schluss noch mittels formaler Kriterien einer Ausschaffung entziehen können.
Gesetzliche Neuerungen
Missbräuche, wie sie hier geschildert werden, sollen mit dem neuen Ausländer- und Asylgesetz verhindert werden. Im neuen Ausländerrecht wird das Eingehen einer Scheinehe zu einem Straftatbestand. Was in vorliegendem Fall von erheblicher Wirkung wäre. Und die Zuwanderung zum Sozialsystem wird verhindert. Mit mehr Zwangsmassnahmen soll die Wegweisung schneller umgesetzt werden. Schliesslich soll durch eine Verkürzung der Rekurswege der Asylmissbrauch bekämpft werden.
rw