Nr. 6, 28. Februar 2003

Wenn das Arbeitsverbot für Asylsuchende aufgehoben würde
Fluchtzielland Schweiz wird noch attraktiver


Von Philipp Müller, Grossrat, Reinach AG

In ganzseitigen, vom Steuerzahler finanzierten Inseraten verlangt der
Stadtrat von Zürich, dass alle Asylsuchenden möglichst schnell nach ihrer
Ankunft «arbeiten dürfen und müssen». Er fordert nichts weniger als die
Aufhebung des für Asylsuchende geltenden Arbeitsverbotes.

Gemäss Inserattext erhofft sich der Zürcher Stadtrat durch diese Massnahmen
eine Eindämmung der Kleinkriminalität und eine Reduktion der Fürsorgekosten.
Einige Tage später tönte es allerdings bereits wieder ganz anders: Der
Zürcher Stadtpräsident fordert lediglich noch die Einführung von
Beschäftigungsprogrammen, deren Mehraufwendungen sich «auf einige Millionen»
belaufen sollen.

Gegen Verfassung und Völkerrecht
Das Schweizer Volk hat am 18. April 1999 einer neuen Bundesverfassung
zugestimmt, welche die Beachtung des Völkerrechts bekräftigt, jegliche
Diskriminierungen untersagt und die Rechtsgleichheit für alle in der Schweiz
lebenden Menschen garantiert. Die Schweiz unterzog sich damit (davor haben
die Gegner der neuen Verfassung damals ausdrücklich gewarnt!) den
Bestimmungen der «Europäischen Menschenrechts-Konvention» (EMRK). Diese
verbietet ausdrücklich «Zwangs- oder Pflichtarbeit». Die Beteiligung an
Beschäftigungsprogrammen kann auch durch einen Entzug von Fürsorgeleistungen
nicht erzwungen werden. Es besteht ein verfassungsmässiges Recht auf
Existenzsicherung ohne Vorbehalte auch für Ausländer ­ ungeachtet ihres
Aufenthaltsstatus. Dies sind die Rahmenbedingungen, unter denen die
Aufhebung des Arbeitsverbotes sowie die Beteiligung an
Beschäftigungsprogrammen zu beurteilen sind. Der Zürcher Stadtrat sorgt mit
seiner Forderung vor allem für teures Juristenfutter ­ auf Kosten der
Steuerzahler natürlich.

Erwerbstätigkeit ist möglich
Für «vorläufig Aufgenommene» gibt es gemäss geltendem Recht schon heute kein
Arbeitsverbot. Ihnen kann die Erwerbstätigkeit bewilligt werden, sofern
Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestatten. Anerkannte Flüchtlinge
haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung B
oder gar auf eine Niederlassungsbewilligung C, sofern sie sich seit
mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Beide
Bewilligungskategorien lassen eine Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktliche
oder konjunkturelle Einschränkungen zu.

Verbot während des Asylverfahrens
Das heute geltende Arbeitsverbot von drei bzw. sechs Monaten betrifft nur
Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden. Sollte durch
Aufhebung dieses Arbeitsverbots den Asylsuchenden eine Erwerbstätigkeit
sofort nach ihrem Eintreffen in der Schweiz bewilligt werden, so muss ihnen
aus verfassungs- und völkerrechtlichen Gründen ein marktüblicher Lohn
bezahlt werden. Dies führt zwangsläufig zu einer Konkurrenzierung aller
übrigen Stellensuchenden. Die Fürsorgeleistungen würden wohl reduziert, aber
es käme unverzüglich zu Kostenverlagerungen zu Lasten der Arbeitslosenkasse.

Beschäftigung ja, Zwangsarbeit nein
Das geltende Recht lässt zu, dass Gemeinden gemeinnützige
Beschäftigungsprogramme für Asylsuchende durchführen. Diese Forderung liesse
sich schon heute umsetzen ­ ohne dem Steuerzahler ungefragt belastete
Inserate. Das Asylgesetz hält sogar ausdrücklich fest, dass der Bund die
Durchführung von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen fördern könne.
Diese Förderung und Finanzierung hat der Bund im Rahmen von
Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen auch umgesetzt. Kein einziger
Asylsuchender kann jedoch zu einer derartigen gemeinnützigen Arbeit
gezwungen werden, da gemäss EMRK Zwangsarbeit verboten ist. Die freiwillige
Teilnahme kann aber nur erreicht werden, wenn die Arbeitsentschädigung
entsprechend grosszügig ausfällt.
Zudem ist der Aufbau von Beschäftigungsprogrammen mit erheblichen Kosten
verbunden, welche wiederum die Gemeinden tragen müssten. Die Kosten für
Beschäftigungsprogramme und Entlöhnung liegen erheblich über den minimalen
Fürsorgeaufwendungen, welche Asylsuchende erhalten. Aufgrund der bestehenden
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hätten also Städte und Gemeinden
erhebliche Kosten neu selber zu übernehmen, während nach heutiger Regelung
der Bund durch Bezahlung von Pauschalentschädigungen den grössten Teil der
Fürsorgekosten für Asylsuchende übernimmt. Der stadtzürcherische
Steuerzahler wird sich also ­ entgegen den vom Stadtrat angepriesenen und
anfänglich wohl auch erhofften Einsparmöglichkeiten ­ auf einige Millionen
Mehrausgaben gefasst machen müssen.

Förderung der Zuwanderung
Der Zürcher Stadtrat will für Asylsuchende Beschäftigungsprogramme
einführen. Dies wäre schon heute rechtlich möglich. Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb er die Aufhebung des gesetzlich verankerten
Arbeitsverbotes für Asylsuchende verlangt.
Die Aufhebung des Arbeitsverbotes ­ also die Möglichkeit zur Aufnahme einer
normalen Erwerbstätigkeit ­ konkurrenziert zwangsläufig die übrigen in der
Schweiz lebenden Arbeitsuchenden und führt lediglich zu einer
Kostenverlagerung. Ob uns dies passt oder nicht: Die demokratisch
eingeführte neue Verfassung lässt aus Gründen der Rechtsgleichheit und wegen
völkerrechtlicher Bestimmungen auch für Asylsuchende nur Arbeiten mit
landesüblicher Entlöhnung zu. Das Aufheben des Arbeitsverbotes würde also
lediglich die Attraktivität des Fluchtziellandes Schweiz deutlich erhöhen,
wenn ein (legal oder illegal) Einwandernder, der Asyl begehrt, schon
unmittelbar nach Einreichung seines Asylgesuches Arbeit und Verdienst
erwarten kann. Zu bedenken ist auch, dass sich alle Asylsuchenden für die
Durchführung des Verfahrens (Befragungen usw.) jederzeit zur Verfügung
halten müssen. Nur so kann überprüft werden, ob sie wirklich an Leib und
Leben bedroht sind. Würde die oberflächlich präsentierte Zürcher Forderung
erfüllt, dürfte der Arbeitgeber die durch das Asylverfahren bewirkten
Arbeitsausfälle berappen müssen...
Mit den von der Zürcher Stadtregierung vorgesehenen Massnahmen wird die
Zuwanderung via Asylmissbrauch attraktiver gemacht und damit weiter
gefördert. Bei Personen aus dem Asylbereich ohne definitive
Aufenthaltsbewilligung wird jede integrative Massnahme, jede Einschleusung
in den Arbeitsmarkt, jede Möglichkeit zu Arbeit und Verdienst eine
Sogwirkung für andere auslösen, die, irgendwo auf der Welt, auf der Suche
nach attraktiveren Lebensbedingungen sind. Damit werden die gutgemeinten
Vorschläge der Zürcher Stadtregierung letztlich zu noch mehr Asylmissbrauch
und Asylgesuchen führen. Ist das erwünscht?

Philipp Müller, Grossrat