Tragende Pfeiler der Eidgenossenschaft
Kleinstaat aus Überzeugung


Von Dr. Hans Baur, Beinwil am See

Die schweizerische Unabhängigkeit ist in Jahrhunderten ab Ende des
15. Jahrhunderts gewachsen. Die Erfahrungen blutiger Kriege, insbesondere
von Marignano, führten die Schweiz dazu, sich als Kleinstaat
zu verstehen und ein Kleinstaat zu bleiben.


Die gleiche Erfahrung führte zur sogenannten bewaffneten immerwährenden
Neutralität, die seit Jahrhunderten, insbesondere seit dem Wiener Kongress
von 1815, international anerkannt wurde.

Neutralität
Die bewaffnete Neutralität hat wesentlich dazu beigetragen, dass die
Schweiz von den zwei grossen Kriegen (1914/18 und 1939/45) in Europa
verschont worden ist. Ohne ernstzunehmende Armee wäre 1940/44 die neutrale
Insel Schweiz, der Hort der Demokratie und das geistige Widerstandszentrum
gegen die totalitäre Ideologie in Kontinentaleuropa, untergegangen.
Wohl ist die Situation in Europa heute anders als vor 1939, aber die
Menschen, insbesondere jene, die Macht lieben und ausüben, d. h. gewisse
Politiker, sind nicht vor Machtwahn gefeit. Das Entsetzen über die Gewalt
des Krieges bleibt. Diese seit Jahrhunderten gepflegte, dauernde
Neutralität hat daher in der Schweiz ein grosses Gewicht, ein grösseres als
z. B. die Neutralität in Österreich und Schweden besitzt. Sie ist im
Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger tief verankert.
Die Neutralität wird heute von gewissen Kreisen, insbesondere
EU-Befürwortern, als überholt kritisiert. Eine grosse Mehrheit der
Bürgerschaft hält an ihr fest. 80 % der Befragten anlässlich der Erstellung
der Studie «Sicherheit 97» der Eidg. Technischen Hochschule Zürich
erklärten, «am Prinzip der Neutralität für die Schweizer Aussen- und
Sicherheitspolitik festhalten» zu wollen.

Überholt?
Effektiv gründet die mit der Kleinstaatlichkeit verbundene Neutralität
darauf, dass die Schweiz bewusst auf die politische Machtausübung gegen aussen
verzichtet. Sie verzichtet global auf Parteinahme. Dies gilt auch für den
Fall, dass in Zukunft die globalen Mächte, darunter vielleicht auch die EU,
in Spannungen und Machtkämpfe geraten sollten. Diese dauernde universale
Neutralität hat den Sinn, sich abzukoppeln vom Machtwahn von Grossmächten.
Dieser Machtverzicht basiert darauf, dass die Geschichte der
Eidgenossenschaft die Schweiz gelehrt hat: Macht und Gewalt sind
entsetzliche Bedrohungen der Menschen und der Natur. Alles muss getan
werden, diese grausame Geissel der Menschheit in ihrer Wirkung zu
beschränken. Dazu gehören neben der bewaffneten Neutralität sicher auch
internationale Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von
atomaren und biologischen Waffen, und im Hinblick auf die ökologischen
Bedrohungen.
Die Neutralität ist keine Garantie dafür, dass nicht unter ihrem Deckmantel
unethische Geschäfte getrieben werden. In Notzeiten kann die Neutralität
aus Überlebensgründen auch zu einem ethisch zu verurteilenden Lavieren
führen, wie gewisse Fakten aus der Geschichte des Zweiten Weltkrieges
zeigen. Aber die dauernde Neutralität ist immer noch besser, als aktiv ohne
Not an blutigen Kriegen mitzuwirken.

Milizarmee
Zur Abwehr von Gewalt unterhielt die Schweiz zum Zwecke des Schutzes, des
Friedens und der Neutralität von jeher unter erheblichen finanziellen
Opfern eine Armee. Jeder Schweizer ist wehrdienstpflichtig oder hat zumindest einen
zivilen Ersatzdienst zu leisten. Der gesellschaftliche Wert der Wehrpflicht
ist hoch, insbesondere für das Zusammengehörigkeitsgefühl sowie die
demokratische Kontrolle der Streitkräfte. Eine ausgesprochene Eigenheit des
schweizerischen Wehrmannes besteht darin, dass er seine persönliche Waffe
ab Beginn der Rekrutenschule bis zum Ende seiner Dienstpflicht in seinen
Händen behält. Er kann seine Waffe auch nach Ende der Dienstpflicht gegen
ein geringes Entgelt erwerben. Damit im Zusammenhang steht das
ausserdienstliche Schiesswesen in der Schweiz. Das Eidgenössische
Feldschiessen, an dem gegen 200 000 Schützen teilnehmen, ist ein besonderes
Kennzeichen der Schweiz. Auf diese Weise wird das Vertrauen des Staates zu
seinen Mitbürgern bekundet und anderseits das Freiheits- und
Selbstbewusstsein dieser Mitbürger gestärkt. Das Bewusstsein, eine eigene
Waffe bei sich zu Hause zu besitzen, ist ein besonderes Kennzeichen vieler
Schweizer.

Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen sind entweder in den
Verfassungen von Bund und Kantonen oder in der Rechtsprechung des
Bundesgerichts umfassend abgesichert (politische Stimm- und Wahlrechte in
Bund, Kanton und Gemeinde, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit,
Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit, Pressefreiheit, Handels- und
Gewerbefreiheit, Versammlungsfreiheit etc.). Ein Teil dieser Rechte ist
heute auch durch die europäische Menschenrechtskonvention, der die Schweiz
angehört, gewährleistet. Durch diese Freiheitsrechte wird die Macht von
Bund und Kantonen beschränkt, damit alle Bürgerinnen und Bürger ihr Leben
im Rahmen der Gesetze frei nach ihrem Belieben und Gutdünken gestalten
können. Die Freiheitsrechte betonen und verstärken die Selbstverantwortung
und Kreativität sowie die Privatinitiative und Innovationskraft der
Bürgerinnen und Bürger. Dadurch entsteht einerseits die Möglichkeit, das
eigene Glück zu bauen und das entsprechende Glücksgefühl zu erhöhen. Die
Freiheitsrechte begrenzen anderseits die Tendenz der Demokratie zur
Mittelmässigkeit, Gleichschaltung und Sozialisierung (vgl. dazu Alexis de
Tocqueville und Jakob Burckhardt). Die Sozialisierung bringt nicht nur die
Herabsetzung der Eigenverantwortung mit sich, sondern bedeutet auch die
politische und wirtschaftliche Abhängigkeit von Gemeinwesen, Behörden und
Bürokratie (Bund, Kanton und Gemeinden) sowie den Sozialversicherungen.
Durch die Freiheitsrechte wird ein erheblicher Teil der Macht der
Wirtschaft sowie den kulturellen und kirchlichen Institutionen vorbehalten.
Die Macht wird auf diese Weise auf viele Schultern verteilt.

Subsidiarität
Der Bund übt seine Gewalt nur in dem Bereich aus, in welchem ihm die
Bundesverfassung dazu das Recht zuweist, d. h., wozu er legitimiert ist
(Bundesverfassung Art. 3). Auf diese Weise wird die Macht von unten her
durch das Subsidiaritätsprinzip auf verschiedene Machtpotenzen möglichst
bürgernah aufgeteilt. Es wird verhindert, dass der Bund zu grosse Macht an
sich reissen kann. Je näher die zuständige Macht dem zu regelnden Gefüge
steht, um so sachkundiger und verantwortungsvoller kann dieses entscheiden.
Entscheidungen sind auf der unterstmöglichen Stufe zu fassen.
Typisch ist, dass die Verschuldung der Gemeinden wesentlich weniger rasch
gewachsen ist als jene des Bundes und der Kantone. Die Machtausübung wird
transparenter. Transparenz ist die Grundlage des Vertrauens und des
Friedens.

Hans Baur

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