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Die Kehrseite des Landverkehrsabkommens
mit der EU
«Leerfahrten»
Von Hans U. Büschi
Für Lastenzüge, die leer durch
die Schweiz fahren, hat die EU dem Bundesrat
einen besonderen Billigtarif abgerungen. Was aber sind «Leerfahrten»?
Ein
böses Erwachen zeichnet sich ab.
«Der Teufel steckt auch hier im Detail», mutmasste Astag-Direktor Michel
Crippa, als er vom Abschluss des Landverkehrsabkommens vernahm. Er sollte
recht behalten: In einem mehrseitigen, vom Generalsekretariat des
EU-Ministerrats am verflossenen 1. Dezember an die Mitgliedländer
verschickten EU-internen Papier figuriert eine Liste, in der feinsäuberlich
aufgeführt ist, was alles auf Lastwagen durch die Schweiz transportiert
werden darf, die trotzdem als «leer» gelten, sofern ihr Gesamtgewicht
28
Tonnen nicht übersteigt.
Umfangreiche Liste
DIE LISTE solch unechter Leerfahrten ist lang. Sie umfasst neben
verderblichen Waren wie Schnittblumen, Salat und Frischpflanzen auch
happige Brocken wie Personenautos, TV-Apparate und Elektronikgeräte. Aber
auch Möbel, Umzugsgüter und Flüssiggas sollen von den dumpinghaft günstigen
Transitgebühren für «Leertransporte» profitieren.
Teuflische Details hat es auch sonst überreichlich in diesem Papier, das
ausdrücklich als offizielle «Erklärungen der Schweiz» deklariert ist. So
gibt eine synoptische Übersicht wieder, was die schweizerische
Verhandlungsdelegation als Nachbesserung der seinerzeitigen Übereinkunft
von Kloten nach Brüssel mitbrachte. So wurden bekanntlich die Kontingente
für 40-Tönner nachhaltig erhöht von 100000 auf 150000 im Jahr 2000, von
200000 auf 300 000 in den Jahren 2001/02 und von 300000 auf 400 000 in den
Jahren 2003/04. Auch das den EU-Ländern zugestandene Leerfahrtenkontingent
wurde für die Jahre 2001 bis 2004 um 100000 auf 220000 aufgestockt.
Billiggebühren
IM GLEICHSCHRITT wurden auf diesem Transitverkehrsbazar die Transitgebühren
«angepasst», und zwar praktisch querbeet nach unten. Hatten EU-Kommissar
Kinnock und Bundesrat Leuenberger in Kloten für Leerfahrten noch einen
Einheitstarif von 75 Schweizer Franken ausgemacht, korrigierte die
Brüsseler Verhandlungsdelegation diesen Ansatz auf 40 Franken im Jahr 2000.
Dieser Tarif soll dann schrittweise um 10 Franken pro Jahr erhöht werden
und 2004 auf 80 Franken steigen.
Auch die Gebührenansätze für 40-Tönner wurden reduziert. Im Jahr 2000
sollen sie zwar gemäss Klotener Übereinkunft noch 180 Franken im Transit-
und 70 Franken im bilateralen Verkehr betragen, in den Jahren 2001/02
jedoch, in denen erstmals Abstufungen nach den Abgaskriterien Euro-0,
Euro-I und Euro-II vorgesehen sind, soll der Klotener Tarif wie folgt
zurückgenommen werden: Euro-0 von 280 auf 252 Franken, Euro-I von 235 auf
211 Franken und Euro-II um 20 auf 178 Franken. Ähnliches gilt für die
Folgejahre 2003/04: Euro-0 wurde von 334 auf 300 Franken zurückgestuft,
Euro-I von 280 auf 240 und Euro-II von 236 auf 210 Franken.
Der immer wieder kolportierte Ansatz von 200 Ecu (bzw. rund 325 Franken)
soll ab 2005 zum Tragen kommen, allerdings - und das ist ebenfalls neu -
erst nach Eröffnung des ersten der beiden geplanten Eisenbahn-Basistunnel,
spätestens jedoch ab 1. Januar 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich die
Schweiz in aller Form bereit erklärt, sich mit 180 Ecu bzw. 297 Schweizer
Franken zu begnügen.
Nachtfahrverbot aufgeweicht
AUSNAHMEN vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ebenfalls eingeplant. «Die
Schweiz erklärt, dass sie Ausnahmen vom Nachtfahrverbot gewähren wird für:
leichtverderbliche Produkte (grosszügige Definition) während des ganzen
Jahres, für Schnittblumen sowie weitere im Anhang 6 aufgeführte Produkte,
die nicht unter die obenerwähnten Kategorien fallen», heisst es wörtlich im
EU-Dokument.
In dem erwähnten Anhang werden die bereits in Kloten gewährten Ausnahmen
vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot detailliert umschrieben. Darunter
figurieren u. a. Schlachtschweine und Geflügel, Milch und Milchprodukte,
Produkte des Flugzeug-Caterings, Zirkus-, Orchester- und Bühnenmaterial,
Tageszeitungen und - in dringenden Fällen - beschädigte oder
reparaturbedürftige Fahrzeuge und anderes mehr.
Erlaubte Fahrzeiten
BIS ANS LIMIT will die Schweiz auch hinsichtlich Ausnützung der erlaubten
Fahrzeiten gehen. So wurde vereinbart, die Öffnungszeiten der
Grenzzollämter so zu gestalten, dass transitierende Lastwagen ihre Fahrt
unmittelbar nach Aufhebung der Sperrzeit beginnen bzw. bis zum Beginn des
Nachtfahrverbots fortsetzen können, im Bestreben, Fahrzeitverluste durch
Grenzformalitäten zu vermeiden. Auch soll die Zollabfertigung für die Ein-
und Ausfahrt zusammen hinfort nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.
Als Gegenleistung ist die EU bereit, «nötigenfalls» einen Gebührenzuschlag
von maximal 85 Franken hinzunehmen, um einen Deckungsbeitrag an die der
schweizerischen Zollverwaltung durch diese Neuerungen entstehenden Kosten
zu leisten.
Hans U. Büschi **Zurück
zum Inhaltsverzeichnis der Ausgabe Nr. 4 vom 5. Februar 1999**
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