Nr. 4, 9. Februar 2007
Rassismusgesetz
aus strafrechtlicher Sicht
Unnötiges, übereifriges Gesetz
Von Peter Heuberger, Staatsanwalt, Aarau
Vor der Abstimmung zum Rassismusartikel veröffentlichte die "Schweizerzeit"
am 16. September 1994 einen Leitartikel des Aargauer Staatsanwaltes Peter
Heuberger. Die Warnungen des Praktikers sind heute aktueller denn je.
Gleichzeitig mit dem Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung soll hierzu ein neuer Artikel ins Schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommen werden, Art. 261bis, eingegliedert im besonderen Teil des StGB unter dem Titel "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden".
Der vorgeschlagene Artikel besteht aus fünf Absätzen und der Strafdrohung am Schluss. Die ersten drei Absätze gehören inhaltlich zusammen. Es handelt sich um Formen der rassistischen Propaganda, welche öffentlich geäussert werden muss. Propaganda bedeutet z.B.: Halten von Vorträgen, Ausleihen oder Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, etc. Schwierig zu bestimmen und deshalb interpretationsbedürftig sind Ausdrücke wie "Hass" oder "Diskriminierung" oder "Rassen".
Schwer definierbar
In Absatz 4 geht es um die öffentliche Beschimpfung oder Beleidigung gewisser Personen wegen deren Zugehörigkeit zu einer Rasse oder ethnischen oder religiösen Gruppe. Wiederum schwer definierbar ist der Passus "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert".
Der zweite Teil von Absatz 4 will die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Strafe stellen, um die als wissenschaftlich getarnten Werke der sogenannten Revisionisten zu erfassen. Es handelt sich dabei um die Behauptung, die Vernichtung von Juden im Dritten Reich habe gar nicht stattgefunden.
Absatz 5 erfasst die Diskriminierung durch Verweigern einer öffentlich angebotenen Leistung, z.B. Arbeitsverhältnisse, Schulen, Verkehrsmittel, Hotels und Restaurants, Theater, Parks, Schwimmbäder etc.
Die Strafform ist unnötig
Die vorgeschlagene Strafform über Rassendiskriminierung ist aus verschiedenen Gründen unnötig. Es besteht für die Schweiz kein oder nur wenig Handlungsbedarf. Eine ganze Anzahl von Bestimmungen in unserem Strafgesetz ist geeignet, rassistisch motivierte Delikte zu ahnden: Tötungsdelikte, Körperverletzung, Tätlichkeit, Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, Drohung, Nötigung, Brandstiftung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit, Störung des Totenfriedens, Beleidigung eines fremden Staates.
In der Strafrechtslehre herrscht die Meinung, dass Strafrecht nur das letzte Mittel sein soll, um Normen durchzusetzen. So schreiben die Professoren Noll und Trechsel (Strafrecht, Allgemeiner Teil, Seite 25):
"Als schwerster Eingriff in die Freiheit ist die Strafdrohung auch da, wo der Rechtsgüterschutzzweck ausser Zweifel steht, nur als äusserstes Mittel gerechtfertigt, wo andere Mittel versagen Genügen zum Schutz von Rechtsgütern gegen bestimmte Handlungen die Mittel des Zivilrechts oder des Verwaltungsrechts, so sind strafrechtliche Verbote, weil überflüssig, unzulässig."
Diese Grundsätze sind für den vorgeschlagenen Strafartikel ausser Acht gelassen worden. Insbesondere Abs. 5 liesse sich mit anderen Mitteln regeln. Wie die Botschaft des Bundesrates verlauten lässt, verlangt das Rassismus-Übereinkommen keine strafrechtlichen Massnahmen in dieser Hinsicht!
Rassistische Propaganda-Aktionen, planmässige Herabsetzung einer Rasse, Leugnen von Völkermord etc. kommen bei uns in der Schweiz wenigstens bis heute kaum vor. Es sind Handlungen, die vielleicht in Deutschland ihren Stellenwert haben, unseren Verhältnissen aber völlig fremd sind. Brauchen wir solche Strafnormen auf Vorrat?
Gefahren und Probleme
Wo der Strafrechtsschutz zu weit vorverlegt wird und zudem zuwenig konkret ist, entstehen Probleme, ja Gefahren. Strafbestände sollten exakt bestimmbar sein, damit der Bürger weiss, wann er sich strafbar macht und wann nicht. Gummibegriffe erzeugen Rechtsunsicherheit und bringen Schwierigkeiten bei der Anwendung. Strafnormen in schlecht definierbaren Bereichen, wo Begriffe im Flusse sind, müssen als untauglich, ja gefährlich abgelehnt werden.
Diese Strafnorm ist geeignet, politische Gegner mundtot zu machen. Wer Missstände im Asylwesen, die Überfremdung oder auch das Verhalten einzelner Ausländergruppen kritisiert, läuft Gefahr, als Rassist verschrieen zu werden. Zwar wird dadurch kaum ein Tatbestand dieses Gesetzes erfüllt; dennoch entstehen Unsicherheiten, man sagt lieber nichts, als sich der Gefahr auszusetzen, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Die Meinungsäusserungs-Freiheit wird klar beschnitten.
Schliesslich besteht die Gefahr von missbräuchlichen Anzeigen, z.B. gegen unliebsame Politiker, aber auch zur Erreichung von Leistungen im Sinne von Abs. 5 dieses Gesetzes. Solche Anzeigen oder nur schon Drohungen sind im Arbeitsrecht, bei Anstellungen, Entlassungen und in verschiedenen Bereichen denkbar.
Fazit
Abs. 1 - 3 sowie Abs. 4 letzter Teil sind nicht auf unsere Verhältnisse zugeschnitten und deshalb unnötig.
Abs. 4 erster Teil: Für Fälle, so strafrechtlicher Schutz notwendig wird, bietet unser Strafgesetz genügend Handhabe.
Abs. 5: Die Subsidiarität des Strafrechts wird missachtet, die Bestimmung öffnet missbräuchlichen Anzeiger Tür und Tor. Eine Lösung müsste auf zivil- oder verwaltungsrechtlicher Ebene gefunden werden.
Die Konsequenzen bei einer
Annahme sind heute noch nicht klar erkennbar. Sicher aber bedeuten sie einen
weiteren Schritt in Richtung Bevormundung des Bürgers. Einmal mehr bringt
uns der Bund ein Gesetz, das man als unnötig, ja übereifrig bezeichnen
kann. Der Wille, dem Übereinkommen gegen Rassismus beizutreten, darf
nicht auf dem Weg über eine dermassen fragwürdige Strafnorm realisiert
werden.
Peter Heuberger
Dieser Artikel erschien
am 16. September 1994 in der "Schweizerzeit". Der unveränderte
Wiederabdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors.