Nr. 4, 18. Februar 2005
Freier Personenverkehr
Auch ohne Arbeitsvertrag
Von Nationalrat Luzi Stamm, Dättwil AG
Um Ängste vor allzu grosser Zuwanderung zu zerstreuen, verbreitet
Bern die Behauptung, jeder Zuwanderer benötige einen Arbeitsvertrag.
Das stimmt nicht.
Die Personenfreizügigkeit
begründet einen Rechtsanspruch auf Einwanderung. Längst nicht bloss
Arbeitskräfte sind damit berechtigt, in die Schweiz einzuwandern.
Selbständige
Vor allem kann jedermann zu jeder Zeit als selbständig Erwerbender einwandern.
Jeder «Selbständige» hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis,
«sofern er den Behörden nachweist, dass er sich zu diesem Zweck
niederlassen will» (Anhang l, Art. 12 [1]).
Praktisch jede Tätigkeit kann jedermann nicht nur als Angestellter, sondern
auch als selbständig Erwerbender ausüben - vom Arbeiter auf dem
Bau (z. B. «selbständig erwerbender Dachdecker») bis hin
zur «selbständigen Schreibkraft» (z. B. Sekretärin,
die selbständig erwerbend für verschiedene Büros
arbeitet). Jedermann kann sich ein Natel beschaffen und als «Ein-Mann-Firma»
(z. B. Putzinstitut) auftreten.
Jeder Arzt, jeder Zahnarzt, jeder Jurist kann in die Schweiz ziehen und sein
eigenes Büro, seine eigene Praxis, seine eigene Kanzlei eröffnen.
Dies gilt auch für problematischere Berufe: Vom religiösen Prediger
bis zur Prostituierten - jeder und jede kann als selbständig Erwerbender
oder selbständig Erwerbende einwandern und in der Schweiz bleiben.
«Genug Geld»
Fazit: Der Einwand, jeder Einwanderer brauche, bevor er einwandern darf, einen
Arbeitsvertrag, ist bei vertraglich vereinbarter Personenfreizügigkeit
schon deshalb gegenstandslos, weil jeder als selbständig Erwerbender
in die Schweiz kommen darf.
Als «sichernde Bestimmung» wird zur Beruhigung der Bevölkerung
behauptet, dass nur jene Person eine Aufenthaltserlaubnis erhalte, die «über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres
Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und über einen
Krankenversicherungsschutz verfügt» (Anhang l, Art. 24).
Das Ergebnis ist absehbar: Es werden europäische Richter sein, die definieren,
was unter «ausreichenden finanziellen Mitteln» zu verstehen ist.
Innerhalb der EU geht von dieser angeblichen Sicherung bis heute jedenfalls
keinerlei Wirkung aus.
Kategorien
Folgenden Personen-Kategorien wird ohnehin freie Einwanderung zugesichert:
Studenten erhalten samt Ehegatten und Kindern ein Aufenthaltsrecht (Anh. l,
Art. 3 [2], c). Nicht nur jede Person mit Arbeitsvertrag in der Tasche besitzt
ein Recht auf Einwanderung, sondern auch die Familie des arbeitsvertraglich
Berechtigten, wobei «Familie» erstaunlich offen definiert wird
(Anhang l, Art. 3 [2], a und b). Als Familienangehörige gelten nämlich:
Ehegatten, Kinder und Enkel (unter 21 Jahren pauschal, solche über 21
Jahren ebenfalls, falls der Arbeitstätige den Unterhalt dieser Jungen
gewährleistet); zusätzlich Eltern, Grosseltern und Urgrosseltern
der Person mit Arbeitsvertrag oder von dessen
Ehegatten. Voraussetzung ist, dass für diese Verwandten der Lebensunterhalt
gewährleistet wird. Was immer das in der Praxis auch heissen mag.
Sechs Monate Arbeitssuche
Jeder EU-Bürger erhält mit der Personenfreizügigkeit das uneingeschränkte
Recht, innerhalb der Schweiz mindestens sechs Monate lang eine Arbeit zu suchen.
Sobald er Aussicht auf Arbeit mit einem Arbeitsvertrag dokumentieren kann
(der Vertrag muss auf eine Arbeitsstelle für mindestens ein Jahr verweisen),
darf er mindestens fünf Jahre bleiben (Anhang l, Art. 12). Doch selbst
wenn er die in Aussicht stehende Stelle gar nie antritt, behält er die
Möglichkeit, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 6.6., Anhang 1).
Faktisch offene Grenzen
Wer weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz arbeitet oder arbeiten
will, benötigt überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis (Anhang l, Art.
6 [2]). Für diese (von niemandem kontrollierte) Zeitdauer hat jeder EU-Unionsbürger
das Recht auf freie Anwesenheit.
Wie werden sich diese Regelungen in der Praxis auswirken? Klar ist: Jeder
EU-Bürger, der je in der Schweiz unter dem Vorwurf aufgegriffen wird,
er halte sich hier illegal auf, wird regelmässig geltend
machen, er sei «auf Arbeitssuche» oder er arbeite erst seit weniger
als drei Monaten in unserem Land. Argumente, die nur sehr schwer zu widerlegen
sind, da der EU-Einwanderer bei der Einreise ja nicht registriert wurde. Jeder
EU-Ausländer wird umgehend versuchen, seinen Anspruch in Form von
Rechtsverfahren (mit aufschiebender Wirkung) geltend zu machen. Zu befürchten
ist, dass sich eine Entwicklung durchsetzt, wonach faktisch kein EU-Unionsbürger
mehr aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, dass faktisch vielmehr jeder
EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz durchsetzen
kann. Möglich sind Szenarien wie die folgenden: Der neu geschaffene «Gemischte
Ausschuss» (ein aus EU-Vertretern und einer Schweizer Delegation zusammengestelltes
Gremium zur Behandlung strittiger Fragen), faktisch aber auch EU-Gerichte
können entscheiden, dass jedermann das Recht erhält, in die
Schweiz einzuwandern, wenn er auch nur genug finanzielle Mittel besitzt, um
für beschränkte Zeit sein Existenzminimum zu decken. Oder diese
Gremien können entscheiden, wer in welchem Umfang als selbständig
Erwerbender ein Aufenthaltsrecht erhält, auch wenn seine finanziellen
Mittel minimal sind.
Auch Spezialisten werden heute nicht abschliessend beantworten können,
wie sich die Rechtslage resp. die diesbezügliche Rechtsprechung entwickeln
wird.
Luzi Stamm, Nationalrat