Nr. 3, 1. Februar 2002

Unmissverständliche Forderungen der Uno-Charta
Uno-Beitritt zerstört Neutralität
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach ZH

Im Jahre 1981, als sich der Bundesrat bereits einmal mit dem Uno-Beitritt der Schweiz be- fasste, kam er zu einer klaren Schlussfolgerung:

«Die militärischen Massnahmen, die der Sicherheitsrat nach Artikel 42 (der Uno-Charta) anordnen kann, (...) kommen für einen neutralen Staat schon allein deswegen nicht in Betracht, weil sie mit dem Neutralitätsrecht im Widerspruch stünden.»

Uno anerkennt keine Neutralität
Seither sind zwanzig Jahre verflossen. Deshalb betrachten einige diese Aussage als veraltet ­ obwohl an der Uno-Charta, zu der sich der Bundesrat damals äusserte, nichts geändert worden ist. Auch 1993, in seinem «Bericht zur Neutralität» äusserte sich der Bundesrat zum Verhältnis Neutralität und Uno-Mitgliedschaft:

«Die Uno-Charta spricht nirgends von Neutralität, weil es in einem stets funktionierenden System der kollektiven Sicherheit für die klassische Neutralitätskonzeption dem Grundsatz nach keinen Platz mehr gibt.»

Noch einmal: Die Uno-Charta ist weder nach 1981 noch nach 1993 geändert worden. Ihr Wortlaut, ihr Gehalt und ihre rechtliche Verbindlichkeit sind unverändert.

Bei der Frage «Uno-Beitritt: Ja oder Nein?» geht es nicht um den Kampf gegen Hunger und Armut, es geht nicht um Umweltmassnahmen, es geht weder um Trinkwasserschutz noch um Walfangverbot. Es geht um einen Vertrag, in dem die Schweiz sich der Uno-Charta unterstellt ­ ohne jeden Vorbehalt unterstellt.

Pflichten der Uno-Mitglieder
Welche Pflichten verlangt denn die Uno-Charta von allen Uno-Mitgliedern? Gemäss Uno-Charta ver- pflichtet sich jedes Uno-Mitglied insbesondere, alle Beschlüsse des Uno-Sicherheitsrats ­ wo den fünf Grossmächten USA, Russland, China, Frankreich und England Sonderrecht in Form eines Vetorechts eingeräumt ist ­ vorbehaltlos anzunehmen und durchzuführen. So steht es in Artikel 25 der Uno-Charta, der folgenden Wortlaut hat:

«Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Ein- klang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.»

Der Uno-Sicherheitsrat ­ nicht die Uno-Vollversammlung ­ hat also in der Uno das letzte, entscheidende Wort. Jenes Gremium, wo den Grossmächten mit dem Veto Sonderrecht garantiert ist.

Der Uno-Sicherheitsrat befiehlt
Das bedeutet, dass jedes Uno-Mitglied vorbehaltlos anerkennt, dass allein der Uno-Sicherheitsrat ­ nicht die Uno-Generalversammlung ­ für Massnahmen zur Gewährleistung oder zur Wiederherstellung des Weltfriedens zuständig ist. So ist es festgeschrieben in Artikel 39 der Uno-Charta:

«Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshand- lung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wieder herzustellen.»

Allein der Uno-Sicherheitsrat bestimmt auch die Massnahmen, welche zu treffen sind, wenn ein Land nach Meinung des Sicherheitsrats vom Pfad des Friedens abweicht. Aber sämtliche Uno-Mitglieder der ganzen Welt sind uneingeschränkt verpflichtet, die vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen auch auszuführen. So fordert es Artikel 41 der Uno-Charta:

«Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen ­ unter Ausschluss von Waffengewalt ­ zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, Seeund Luftverkehrs, der Post-, Tele- graph- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomati- schen Beziehungen einschliessen.»

Auch mit Waffengewalt
Gemäss diesem Artikel 41 der Uno-Charta kann der Uno-Sicherheitsrat also für alle Uno-Mitglieder verbindliche Boykott-Massnahmen gegen unbotmässige Staaten und Regierungen erlassen. Die Anwendung von Waffengewalt ist zwar zunächst ausgeschlossen, aber die obligatorischen Mass- nahmen sind zumindest kriegsverwandt. Eigenständiges Vorgehen ist den Uno-Mitgliedern bei Sank- tionen nicht erlaubt. Was der Sicherheitsrat anordnet, ist für alle Uno-Mitglieder obligatorisch.

Allein der Uno-Sicherheitsrat ist sodann berechtigt, den Erfolg der erlassenen, vorerst nichtkriegerischen Boykott-Massnahmen zu beurteilen. Erachtet der Sicherheitsrat deren Wirkung als ungenügend, so kann er allein die Ergreifung weiterer Massnahmen beschliessen. Dabei besitzt er gemäss Artikel 42 der Uno-Charta ausdrücklich das Recht, die Uno-Mitgliedstaaten zu verpflichten, Streitkräfte zu stellen, die auch für «andere Operationen» als bloss für Blockaden und Sperren eingesetzt werden dürfen. Die, im Klartext, also auch kriegerische Operationen durchzuführen haben ­ den Anordnungen des Uno-Sicherheitsrats folgend. Dieser Artikel 42 der Uno-Charta lautet wie folgt:

«Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Massnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreit- kräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschliessen.»

Artikel 43 der Uno-Charta hält dazu ausdrücklich fest, dass sämtliche Mitglieder der Uno ohne jede Ausnahme verpflichtet sind, die vom Uno-Sicherheitsrat beschlossenen und den einzelnen Mitglied- ländern zugeteilten Streitkräfte-Aufgebote auch zu erlassen.

Der Streitkräfte-Vertrag
Diese durch die Uno-Charta schwarz auf weiss festgeschriebene Kompetenz-Ordnung wollen die Befürworter eines Uno-Beitritts der Schweiz nicht wahrhaben. Sie verweisen darauf, dass es eines speziellen Zusatzvertrages bedürfe, wenn der Uno-Sicherheitsrat ein Uno-Mitglied zur Stellung von Streitkräften verpflichten wolle. Wie verhält es sich mit diesem Einsatzvertrag? Darüber gibt Artikel 43 der Uno-Charta zweifelsfrei Auskunft:

«1. Alle Mitglieder der VereintenNationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Massgabe eines oder mehrerer Sonder- abkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschliesslich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

2. Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

3. Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungs- wege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.»

Damit ist klar: Beschliesst der Sicherheitsrat Sanktionen, so können diese schrittweise bis zu eigent- lichen Kriegshandlungen ausgebaut werden. Der Sondervertrag, den jedes vom Sicherheitsrat zum Mitmachen bei Sanktionen aufgebotene Land mit dem Uno-Sicherheitsrat abzuschliessen hat, regelt allein Verfahrensfragen des Truppenaufgebots und des Truppeneinsatzes. Die Grundfrage, ob sich der aufgebotene Mitgliedstaat an einer bestimmten Uno-Sanktion überhaupt beteiligen will oder nicht, kann nicht mehr gestellt werden.

Die Uno hat Vorrang
Wer noch immer nicht glaubt, dass die mit dem Uno-Beitritt eingegangenen Verpflichtungen allen andern vom Uno-Mitglied getroffenen Abmachungen vorgeht, sei noch auf Artikel 103 der Uno-Charta verwiesen, der wie folgt lautet:

«Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.»

Damit ist klar: Das Sanktionsrecht der Uno, überhaupt die Mitgliedschaft bei der Uno lässt Neutralität nicht zu.

Die Neutralität stirbt
Der Bundesrat will dem daraus entstehenden Dilemma dadurch entgehen, dass er ­ im Falle eines Uno-Beitritts der Schweiz ­ eine «einseitige Erklärung» abgeben will, in der die Schweiz beteuert, auch als Uno-Mitglied neutral bleiben zu wollen.

Diese Erklärung wird die Uno zwar höflich anhören. Aber sie wird der Schweiz niemals einräumen, sich gewissen Verpflichtungen der Uno-Charta, insbesondere dem Uno-Sanktionenregime entziehen zu können. Womit die Neutralität der Schweiz der Vergangenheit angehören würde.

Ulrich Schlüer