Nr. 2, 27. Januar 2006
Führung
in der Demokratie
Macht und Machtmissbrauch
Von Prof. Dr. Hans Letsch, alt Ständerat, Aarau
Das heutige Führungsverständnis des Bundesrates, der Bundesverwaltung
und von Teilen des Parlaments ist unserer direkten Demokratie abträglich.
Ich rede von unserer Demokratie, d. h. von der direkten Demokratie. Folglich gelten immer noch die klaren Bestimmungen der Bundesverfassung (BV), nämlich Art. 148, Abs. 1, welcher der Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund zuweist, sowie Art. 174, der den Bundesrat als die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes bezeichnet.
Der "obersten Gewalt"
der Bundesbehörden werden also zwei institutionelle Schranken gesetzt,
nämlich die direkte Demokratie (das Volk) und der Föderalismus (die
Stände). Weitere Schranken, wie die Begrenzung der Amtsdauer oder Unvereinbarkeiten,
können hier ausgeklammert werden.
Führungsanspruch ist eingegrenzt
Welche Aufgaben kommen nun innerhalb der Bundesbehörden dem Bundesrat
zu? Hier stossen wir auf das Problem der Führung in unserer Demokratie.
Was also soll Aufgabe dieser "obersten leitenden und vollziehenden Behörde"
sein? Ich stütze mich zunächst wiederum auf die Bundesverfassung
selber. Die meisten Kapitel handeln von Rechten und Pflichten der Bürger
sowie von den Aufgaben und Zuständigkeiten im Staat als Ganzem. Demgegenüber
finden wir Art. 174 in jenen Kapiteln, die sich ausschliesslich mit den Bundesbehörden
befassen, insbesondere eben dem Bundesrat und der Bundesverwaltung. Daraus
ergibt sich, dass der Bundesrat zwar die ober-ste leitende und vollziehende
Instanz ist, aber nur innerhalb der Behördenstruktur des Bundes, und
nicht dann, wenn es um Probleme unseres Staates als Ganzem geht. Diesen begrenzten
Führungsanspruch möchte der Bundesrat nun aber immer mehr in eine
umfassende staatsleitende Aufgabe umfunktionieren. Er möchte sagen, was
gelten soll und richtig wäre.
Diese Absicht erkennen wir u. a. in seiner Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda". Hier spricht er wiederholt von sich als der "staatsleitenden Behörde" oder dem "staatsleitenden Organ". Ein entscheidender Satz grenzt meines Erachtens sogar an juristische Schlaumeierei: "Die Bundesverfassung bezeichnet den Bundesrat als die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes (Art. 174)" - soweit, so gut; dann aber fährt er fort: "und damit als staatsleitendes Organ" -. So steht es nicht in der Verfassung, und deshalb ist die Folgerung meines Erachtens unhaltbar, denn der Bundesrat hat lediglich innerhalb der Behördenstruktur die oberste leitende und vollziehende Aufgabe, nicht aber im Rahmen der staatlichen Aufgaben schlechthin.
Konkreter mit dem Führungsproblem befasst sich ein Gutachten von Prof. Dr. Kurt Eichenberger, verfasst im Rahmen der zahlreichen Diskussionen zur Staats- und Verwaltungsreform des Bundes. Prof. Eichenberger unterschied zwischen der Führung der Verwaltung als Gesamtheit und in den Ressorts (Verwaltungsführung), der Führung des Regierungsorgans selber (Führung der Führung) und der Führung "in Bezug auf den Staat schlechthin" (Staatsleitung). Gestützt auf die einleitenden Überlegungen obliegt dem Bundesrat die Führung der Verwaltung und des eigenen Kollegiums, nicht aber die politische Staats-Leitung im umfassenden Sinn.
An diesem Grundsatz haben
sich alle Zuständigkeiten, wie sie in den Art. 175 bis 187 der Bundesverfassung
umschrieben sind, zu orientieren, einschliesslich der heute besonders umstrittenen
Informationstätigkeit (siehe später). Jedenfalls bedeutet Führung,
wie sie dem Bundesrat zusteht, nicht, politische Entscheide für sich
beanspruchen zu wollen, für die er nicht zuständig ist. Ebensowenig
ist es seine Aufgabe, Entscheide des Parlaments und des Souveräns zu
qualifizieren - selbst dann nicht, wenn ihm diese nicht passen. Hiezu ein
schlagendes Beispiel aus der Ständeratsdebatte zur genannten Volksinitiative
in der Herbstsession 2005.
Wer hat recht?
In der Ständeratsdebatte erklärte Frau Bundeskanzlerin Huber als
Sprecherin des Bundesrates u. a.:
"Das Volk hat immer das entscheidende letzte Wort, aber das Volk hat nicht immer recht: Das möchte ich klar festhalten."
Ständerat Carlo Schmid entgegnete hierauf treffsicher:
"Ich möchte die Frau Bundeskanzlerin fragen, wer in einer Demokratie die Kompetenz hat festzustellen, wer recht hat. Wissen Sie, das ist genau die Haltung, mit welcher der Bundesrat die Leute in gut und schlecht, in gescheit und weniger gescheit, in jene, die recht haben, und jene, die nicht recht haben, einteilt. Ich halte das für unzulässig. Selbstverständlich kann das Volk nicht sagen, vier sei fünf. Aber wir bewegen uns hier im Bereich normativer Richtigkeit und nicht im Bereich sachlicher Richtigkeit. Ich glaube nicht, dass der Bundesrat oder irgend jemand in der Lage ist, dem Volk zu sagen, es habe nicht recht. Das sagt allenfalls irgendwann einmal die Geschichte."
Natürlich braucht
es im Rahmen des demokratischen Willensbildungsprozesses umfassende Entscheidungsgrundlagen,
eine sorgfältige Lagebeurteilung, zu deren Erarbeitung kaum jemand besser
berufen ist als die Regierung. Das gehört zur Entscheidungsfindung, ohne
den Entscheid vorwegnehmen zu wollen. Je komplexer die Probleme werden, um
so wichtiger wird eine streng sachbezogene Auslegeordnung mit Vor- und Nachteilen,
ja sogar mit eigenen Prioritätsvorstellungen des Bundesrates. Auch interne
Studien sollten nicht einfach unterdrückt werden. Erst recht geht es
nicht an, sich auf eine einzige Lösung festzulegen und diese als der
Weisheit letzten Schluss mit allen Mitteln durchzudrücken. Eine Abstimmung
zu gewinnen, darf nicht das Ziel bundesrätlicher Information sein. Es
gibt in dieser Frage kompetente Stimmen von Staatspolitikern (z.B. alt Ständerat
Franz Muheim) und Staatsrechtsprofessoren.
Der Bundesrat will gewinnen
In der Festgabe Thomas Fleiner (Freiburg 2003) schrieb Prof. Dr. iur. Hansjörg
Seiler unter dem Titel Staatsinformation oder Behördenpropaganda u. a.:
"Offenbar versteht
der Bundesrat heute seine Rolle im Abstimmungskampf nicht darin, ergebnisneutral
eine sachliche Information der Stimmbürger sicherzustellen, sondern darin,
bestimmten Vorlagen zum Sieg oder zur Niederlage zu verhelfen. ... Was dem
öffentlichen Interesse oder dem Gemeinwohl am besten entspricht, ist
nicht vorgegeben und folgt auch nicht aus der Erkenntnis einer höherwertigen
Elite, sondern muss sich im demokratischen Diskurs ergeben. Dieser Diskurs
mündet schliesslich in die Volksabstimmung, in welcher verbindlich festgelegt
wird, was hic et nunc als öffentliches Interesse bzw. Gemeinwohl zu gelten
hat. Die Auffassung, die Meinung der Regierung sei die richtige und es gehe
in der Volksabstimmung nur noch darum, dieser Meinung zum Durchbruch zu verhelfen,
ist im Ansatz demokratie-feindlich. Sie negiert nicht nur die demokratische
Gleichberechtigung, sondern auch die Meinungsfreiheit im Kern. Unfreiheit
und Totalitarismus drohen oder herrschen, wo die Regierung für sich beansprucht,
die richtige Meinung zu vertreten."
"Schlüssel der politischen Macht"
Von diesem soeben skizzierten traditionellen Führungsverständnis
liess sich die Praxis während Jahren leiten. Dabei war es nie so, dass
dem Bundesrat ein "Maulkorb" auferlegt worden wäre. Er informierte
in seinen Botschaften an das Parlament, wo er ausreichend zu Worte kommt,
ferner vor Volksabstimmungen im sogenannten Bundesbüchlein; er wandte
sich zudem vor Abstimmungen über Radio, später Fernsehen, an das
Volk und gab eine Empfehlung ab.
Die moderne Lehre sowie die Praxis im Bundeshaus zeichnen sich indessen mehr und mehr durch ein anderes Führungsverständnis aus. Zur Begründung wird auf generell veränderte Voraussetzungen im gesellschaftlichen und politischen Umfeld hingewiesen, etwa die Komplexität der Probleme, die angebliche Überforderung der Bürger, die wachsende Bedeutung bzw. der Einfluss der Medien und die Notwendigkeit, die rasche Handlungsfähigkeit der Regierung zu stärken. So beklagte sich z.B. Prof. Rhinow in der NZZ darüber, "dass das schweizerische System primär auf Machtbrechung und Machtteilung, nicht aber auf Handlungsfähigkeit ausgerichtet" sei. Zum Glück - würde ich sagen. Trotzdem finde ich, dass alle diese Überlegungen einer vertieften Prüfung wert wären.
Der Bundesrat tat denn auch so, als wolle er dem Problem auf den Grund gehen. Er hat im Jahre 1999 eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, insbesondere "die Informations- und Kommunikationstätigkeit von Bundesrat und Bundesverwaltung vor Abstimmungen darzustellen sowie Leitideen für die künftige Informationstätigkeit im Vorfeld von Abstimmungen zu entwickeln". Leider übertrug er diese Aufgabe den Betroffenen selber, nämlich der Konferenz der Informationsdienste. Die von dieser erarbeiteten allgemeinen Grundsätze sind weitgehend vertretbar. Allerdings spiegeln sie einfach die Optik von Kommunikationsbeauftragten, etwa dann, wenn sie mehr Medienpräsenz empfehlen, und zwar (das ist für die Mentalität bezeichnend) "als Schlüssel der politischen Macht".
Damit lassen sie die zentralen
politischen Probleme der Führung in unserer Demokratie ausser acht. Diese
mit einzubeziehen wäre Aufgabe des Bundesrates gewesen. Er aber segnete
den Bericht einfach ab und erklärte ihn in angeblicher Übereinstimmung
mit der bisherigen Praxis zur Richtlinie seiner Informationstätigkeit.
Zentralen Anliegen, wie dem Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten
Stimmabgabe sowie der Notwendigkeit, Einschränkungen auf gesetzlicher
Grundlage vornehmen zu dürfen (Art. 34 und 36 der Bundesverfassung) wird
ausgewichen.
Information oder Propaganda?
Dementsprechend fehlt eine fundierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob
sich die heutige Praxis tatsächlich an die genannten Grundsätze
halte. Persönlich zweifle ich daran um so mehr, als in den letzten Jahren
Hunderte sogenannter Informationsbeauftragter auf allen Stufen neu eingestellt
und aktiv wurden. Wenn ich zudem lese, was der Bundesrat in seiner Botschaft
über die genannte Volksinitiative unter dem Titel "Information und
Propaganda" schreibt, stosse ich ganz schlicht und einfach an die Grenzen
meines Verstandes: Um zulässige Informa-tion handle es sich, wenn die
Grundsätze der Kontinuität, Transparenz, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit,
die alle zur freien Willensbildung beitragen, gewährleistet seien. Dann
fährt er fort:
"Demgegenüber bezweckt die Propaganda, die Meinung der Stimmberechtigten in einem ganz bestimmten Sinn und im Hinblick auf das Abstimmungsverhalten eindeutig zu lenken. Der Bundesrat lehnt Propaganda strikt ab und legt grössten Wert auf die Einhaltung der erwähnten Grundsätze."
Es ist nun an uns Bürgern
zu beurteilen, ob das, was wir alle im Vorfeld der letzten Volksabstimmungen
erlebt haben, Information oder Propaganda sei.
Hans Letsch
Hans Letsch war Chef
der Finanzverwaltung des Kantons Aargau, Generalsekretär des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes, Titularprofessor an der Universität St.
Gallen sowie FDP-National- und später Ständerat für den Kanton
Aargau.
Nachdruck aus: Hans Letsch, "Wie viel Führung erträgt unsere
Demokratie?"