Nr. 2, 17. Januar 2003
Volksabstimmung vom
9. Februar 2003
Nein zur Änderung der Volksrechte
Von Martin Kuonen, Centre Patronal, Bern
Die Änderung der
Volksrechte bringt einen unerwünschten Machtzuwachs für
Bundesbern, öffnet die Schleusen für Partikular-Interessen und ist
kompliziert.
Wegen notwendiger Nachzählungen
steht das definitive Abstimmungsresultat der
Initiative «gegen Asylrechtsmissbrauch» im Moment noch nicht fest.
Aber am
9. Februar 2003 findet bereits der nächste Urnengang statt. Die
Stimmberechtigten haben zum «Bundesbeschluss über die Änderung
der
Volksrechte» Stellung zu nehmen.
Die Volksrechte sind Wesens- und Identitätsmerkmale unseres politischen
Systems. Will man Änderungen anbringen, müssen diese überzeugend,
gut
durchdacht und nicht mit Nachteilen behaftet sein. Erfüllt die aktuelle
Vorlage diese Anforderungen?
Mehr Zentralisierung
Als wichtigste Neuerung soll mit der «Allgemeinen Volksinitiative»
ein
zusätzliches Instrument geschaffen werden. Gemäss heute geltendem
Recht
können 100 000 Stimmberechtigte mit einer Volksinitiative die Total-
oder
Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. Neu könnten 100 000
Stimmberechtigte in der Form der allgemeinen Anregung eine Verfassungs- oder
aber auch eine Gesetzesänderung verlangen. Sowohl der Bundesrat als auch
National- und Ständeräte sprachen anlässlich der parlamentarischen
Beratungen auffällig viel von «Beseitigung von Mängeln»
und «einer schlanken
Reform». Damit sollte wohl der Anschein erweckt werden, dass diese Vorlage
technisch untergeordnete Belange beinhaltet. Dies ist jedoch in keiner Art
und Weise zutreffend.
Ein klarer Nachteil der Allgemeinen Volksinitiative ist insbesondere die ihr
innewohnende Tendenz zu weiterer Zentralisierung zugunsten eines
Machtzuwachses des eidgenössischen Parlaments. Ist die Bundesversammlung
mit
der Allgemeinen Initiative einverstanden oder unterbreitet sie dazu einen
Gegenentwurf, so hat sie bei deren Umsetzung freie Hand. Sie kann damit
sowohl eine Änderung der Bundesverfassung als auch der Bundesgesetzgebung
vornehmen. Das heisst aber auch, dass das Parlament entscheidet, ob für
die
Annahme der Änderung das Volks- und Ständemehr (bei Verfassungsvorlagen)
benötigt wird oder nur das Volksmehr (bei Gesetzesvorlagen). Dieses Vorgehen
ist ein unzulässiger Eingriff in einen sensiblen Bereich unserer direkten
Demokratie und ein versteckter Angriff auf das Ständemehr.
Tummelfeld für Partikularinteressen
Mit der Allgemeinen Volksinitiative wird faktisch die Gesetzesinitiative
eingeführt, was eine bedeutende Veränderung ist. Nach Ansicht der
Befürworter soll damit das Fehlen der Initiativmöglichkeit unterhalb
der
Verfassungsstufe behoben werden. Schweizerische Gesetze stellen in aller
Regel einen Kompromiss dar. Das Wesen des Kompromisses setzt voraus, dass
alle Interessenvertreter Konzessionen eingehen und Abstriche von ihren
Maximalforderungen machen müssen. Mit dem Resultat ist meistens niemand
vollauf glücklich, doch kann man jeweilen damit leben. Wenn nun die
Möglichkeit eingeräumt wird, nur einen Teil, allenfalls gar einen
einzelnen
Punkt des Gesetzes ändern zu können, wird dadurch aus dem mühsam
erarbeiteten Kompromiss ein einzelnes Mosaiksteinchen herausgebrochen. Das
demokratische System sollte nicht auf diese Weise strapaziert werden.
Tatsache ist, dass die Zahl der Initiativen und Referenden in den letzten
Jahren stark zugenommen hat. Sie würde noch stärker ansteigen mit
der
Einführung der Allgemeinen Volksinitiative. Wir hätten dann eine
Art «motion
populaire». Eine Zunahme der Zahl der Geschäfte und Mehrfachabstimmungen
wären die Folge. Dies ist absolut zu vermeiden. Geschaffen würde
ein neues
Tummelfeld für die eitle Befriedigung von Partikularinteressen. Die Annahme
würde sich regelmässig zugunsten des Bundesrechts auswirken sowie
ebenso
unerwünscht einen Aktivismus der Verwaltung nach sich ziehen.
Nein zur Stärkung der Staatsmacht
Volksrechte sollen klar, einfach und verständlich sein. Auch dieses Postulat
erfüllt die Vorlage nicht. Aussagekräftig ist diesbezüglich
die
Verfahrensbestimmung, wenn gleichzeitig die Initiative und der
Gegenvorschlag zur Abstimmung gelangen: «Erzielt bei angenommenen
Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks-
und die
andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der
prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der
Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben». Da
erübrigt
sich wohl jeder Kommentar.
Der «Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte»
ist zentralistisch,
kompliziert und stärkt die Staatsmacht. Er ist abzulehnen. Martin Kuonen
Martin Kuonen ist auch
Sekretär des Komitees «Nein zur
Selbstbedienungs-Demokratie», 3001 Bern.