Nr. 01, 16. Januar 2004

Ja zur Verwahrungs-Initiative
Der Schutz der Öffentlichkeit geht vor!

Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Flaach ZH

Referat, gehalten am 10. Januar 2004 an der SVP-Delegiertenversammlung in Wil SG

Wann und wo immer die Rede auf die sogenannte Verwahrungs-Initiative kommt, ist stereotyp zu vernehmen: Die Absichten der Initiantinnen ­ die Initiative wurde bekanntlich von unmittelbar betroffenen Frauen lanciert ­ seien ehrenwert. Die Initiative habe mit ihren Forderungen die breite Öffentlichkeit für ein schwerwiegendes Problem sensibilisiert, sie habe auf Lücken im Strafgesetz aufmerksam gemacht.

Dennoch, so fahren die etablierten Politiker gewöhnlich weiter: Die Lösung des von der Initiative anvisierten Problems sei besser den Profis ­ Juristen, Politikern, Sachkennern ­ zu überlassen. Die Laien hätten, indem sie die Öffentlichkeit sensibilisiert hätten, jetzt ihren Dienst geleistet. Bei der Formulierung der Lösung seien Laien angesichts der komplexen Problematik überfordert. Die unter dem Druck der Initiative zustande gekommene Revision des Strafgesetzes sei umfassender als die Initiative.

Was will die Initiative?

Die Initiative verlangt indessen mit keinem Wort den Ersatz des geltenden Strafgesetzes. Dass dieses verschärft wurde, ist zu begrüssen. Keine dieser Verschärfungen wird durch die Initiative in Frage gestellt. Aber die Initiative will in einem bestimmten, eng begrenzten, aber ausserordentlich
folgenschweren Bereich das Strafgesetz präzisieren. Die Initiative verlangt die lebenslange Verwahrung nicht therapierbarer, schwerkrimineller Gewalt- und Sexualstraftäter. Sie will, dass dem Schutz der Öffentlichkeit, vor allem auch dem Schutz der Kinder uneingeschränkter Vorrang eingeräumt wird
gegenüber Entlassungs- oder auch Urlaubsexperimenten mit schwerstkriminellen Gewalttätern, die als nicht therapierbar erkannt worden sind.
Es geht um eine zahlenmässig kleine Kategorie von Straftätern; von Straftätern aber, die schwerstes Leid angerichtet haben. Die Fachleute, Politiker und Juristen, die heute die Laien als überfordert einstufen, hätten es seit Jahrzehnten in der Hand gehabt, den uneingeschränkten Schutz
der Öffentlichkeit vor solch schweren Straf- und Triebtätern zu gewährleisten. Sie taten es in der Vergangenheit nicht. Es bedurfte dieser Laien, es bedurfte des eindrücklichsten Einsatzes von Angehörigen der Opfer solcher Straftaten, die ­ ohne eine politische Organisation im Rücken ­ über
194 000 gültige Unterschriften für ihre Initiative beigebracht haben, bis die Fachleute und die Politiker endlich zum Handeln aufgerüttelt wurden.

Heute ist der Schutz ungenügend

In der politischen Diskussion über die Initiative wurden einzelne dieser schweren Fälle, die von nicht therapierbaren schweren Gewalt- und Sexualtätern begangen worden sind, bekannt. Man weiss heute, dass eine erste Gewalttat kaum je genügt, bis eine Verwahrung ausgesprochen wird. Vor allem
dann nicht, wenn das erste Opfer ­ trotz skrupelloser Absicht des Täters ­ relativ glimpflich davongekommen ist, also einfach Glück gehabt hat. Auch wenn in der psychiatrischen Täter-Begutachtung der Täter als äusserst gefährlicher Gewaltstraftäter erkannt wird, braucht es, wenn die erste Tat glimpflich ablief, eine zweite oder gar dritte Gewalt- oder Mordtat ­ und damit auch ein zweites oder drittes Opfer ­, bis eine Verwahrung ausgesprochen werden kann. Weil das begangene Verbrechen, bis eine Verwahrung angeordnet werden kann, mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren
Zuchthaus belegt werden muss. So können weiterhin ­ trotz festgehaltener Nichttherapierfähigkeit des Täters ­ Hafturlaube gewährt und Freilassungen angeordnet werden. Fehler, die ­ wie man weiss ­ neue Verbrechen bewirkt, zusätzliche Opfer verursacht haben. Mag sein, dass der Umgang mit solchen Tätern unter dem Druck der eingetretenen Ereignisse und der Verwahrungs-Initiative in der Realität weit
vorsichtiger geworden ist. Aber allein die Initiative kann für solche nicht therapierbare Gewaltstraftäter tatsächlich die lebenslängliche Verwahrung durchsetzen ­ ohne Hafturlaub!

Die Haftungs-Forderung

Nur dann, wenn aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen werden kann, dass von einem Täter keine Gefahr für die Gesellschaft mehr ausgeht, ist gemäss Initiative eine Neubeurteilung ­ nicht eine automatische Freilassung! ­ möglich. Doch muss jene Instanz, welche unter solch neuen
Erkenntnissen eine Strafentlassung zulässt, die volle Haftung übernehmen für allfällig eintretende weitere Verbrechen. Nur auf diesem Weg ist dem Schutz der Öffentlichkeit vor schweren, nicht
therapierbaren, nicht heilbaren Gewalt- und Sexualstraftätern unbedingter Vorrang zu sichern gegenüber Experimenten mit Hafturlaub und Entlassung, wie sie in der Vergangenheit leider auch mit nicht therapierbaren Gewalt- und Sexualstraftätern manchmal angeordnet worden sind.

Barrieren gegen haltlose Ideologie

Neuerdings wird auch behauptet, die Initiative renne offene Türen ein. Einem Täter wie Werner Ferrari, der mehrere Kinder umgebracht hat, sei ­ wie man in der «SonntagsZeitung» lesen konnte ­ vom Anstaltsdirektor beschieden worden, er könne nie mehr mit einer Entlassung rechnen. Dazu sei die Frage erlaubt: Seit wann entscheiden hierzulande denn Anstaltsdirektoren über Verwahrung oder über Entlassung? Trug denn jener Entscheid, welcher seinerzeit dem Mörder vom Zollikerberg Hafturlaub gewährte, die Unterschrift des Anstaltsdirektors? Es waren politische Instanzen, es war der damalige
Zürcher Justizdirektor ­ heute ist er Bundesrat ­, der entsprechend verfügte. Verantwortlich für die damaligen Fehlentscheide waren politische Instanzen, Politiker, auch solche Politiker, die mit an Starrsinn gemahnender Ideologie-Gläubigkeit die Theorie vertraten, nur die «ungerechte Gesellschaft» lasse Menschen zu Tätern werden, nur die «repressiven Strukturen» der als «Ellbogengesellschaft» verunglimpften freiheitlichen Ordnung würde Menschen zu Straftätern verkommen lassen. Ideologien, die
heute zwar wohlweislich höchstens noch hinter vorgehaltener Hand im Kreise von Gleichgesinnten verbreitet werden, deren Nährboden allerdings alles andere als verschwunden ist.

Genau davor will die Initiative die

Gesellschaft absichern. Indem sie eine klare gesetzliche Barriere gegen leichtfertig-ideologischen Umgang mit eindeutigen Prognosen in Gutachten aufstellt. Wer künftig noch in Versuchung geraten sollte, der von ihm favorisierten Ideologie mehr Aussagekraft zuzubilligen als den Erkenntnissen
in Gutachten, müsste für seine Ideologie-Gläubigkeit persönlich haften ­ und das wird ihn in der Realität zurückschrecken lassen.

Die Lücke im Strafgesetz

Zugegeben: Die Verwahrungs-Initiative hat in den letzten Jahren die Diskussion um das Strafgesetz stark beeinflusst. Verwahrung ­ auch von andern als von der Initiative anvisierten Tätern ­ kann heute mit dem neuen Strafgesetz eher ausgesprochen werden als noch vor zehn oder fünfzehn Jahren. Daran aber wird durch die Initiative nichts korrigiert. Bezüglich der schweren Gewalt- und Sexualstraftäter weist das neue Strafgesetz allerdings weiterhin eine äusserst schwerwiegende Lücke auf: Das heutige Strafgesetz lässt auch bezüglich nicht therapierbarer, schwerer Gewalt- und Sexualstraftäter eine Verwahrung nur dann zu, wenn dem Täter eine Straftat zur Last gelegt werden kann, welche mit einer Zuchthausstrafe von mindestens zehn Jahren bestraft wird.

Zehn Jahre Zuchthaus! Meine Damen und Herren, ein psychiatrisches Gutachten kann bei der Beurteilung eines Ersttäters noch so düstere Perspektiven aufzeigen, kann die vom Täter ausgehende Rückfallgefahr noch so nachdrücklich betonen, so ist dennoch festzuhalten: Nur ganz selten wird ein
Ersttäter, auch ein erstmaliger Sexualstraftäter, bereits nach seiner ersten Tat eines Verbrechens bezichtigt, auf das eine Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren steht. Zumindest dann nicht, wenn das schwere Delikt nicht tödlich ausgegangen ist. Mit andern Worten: Mag die Prognose des Gutachters für einen schweren Sexual- oder Gewaltstraftäter noch so düster ausfallen, so bedarf es, bis
die Verwahrung ausgesprochen werden kann, eines zweiten Schwerverbrechens, eines zweiten Opfers, eines zweiten für sein ganzes Leben traumatisierten Kindes, eines zweiten allenfalls unter bestialischen Umständen umgebrachten Menschen, bis der Vorrang der Sicherheit für die Öffentlichkeit gegenüber
nicht therapierbaren schweren Gewalt- und Sexualstraftätern umgesetzt werden kann.
Wohl muss man realistischerweise eingestehen, dass eine erste Straftat eines Täters der von der Initiative erfassten Täterkategorie kaum in jedem Fall verhindert werden kann. Aber es ist unbedingt und uneingeschränkt vorzusorgen, dass vom gleichen Täter nicht eine zweite, vergleichbar schwere
Gewalttat ausgeht. Das ist das mindeste, was die Gesetzgeber der Öffentlichkeit schuldig sind.
Gerade vor dieser Forderung aber fällt das heutige Strafgesetz durch. Diese gravierende Lücke kann nur die Initiative schliessen. Allein schon deshalb ist ihr zuzustimmen.


Ulrich Schlüer