Nr. 01, 16. Januar 2004
Ja zur Verwahrungs-Initiative
Der Schutz der Öffentlichkeit geht vor!
Von Nationalrat Ulrich
Schlüer, Flaach ZH
Referat, gehalten am 10.
Januar 2004 an der SVP-Delegiertenversammlung in Wil SG
Wann und wo immer die Rede auf die sogenannte Verwahrungs-Initiative kommt,
ist stereotyp zu vernehmen: Die Absichten der Initiantinnen die Initiative
wurde bekanntlich von unmittelbar betroffenen Frauen lanciert seien
ehrenwert. Die Initiative habe mit ihren Forderungen die breite Öffentlichkeit
für ein schwerwiegendes Problem sensibilisiert, sie habe auf Lücken
im Strafgesetz aufmerksam gemacht.
Dennoch, so fahren die
etablierten Politiker gewöhnlich weiter: Die Lösung des von der
Initiative anvisierten Problems sei besser den Profis Juristen, Politikern,
Sachkennern zu überlassen. Die Laien hätten, indem sie die
Öffentlichkeit sensibilisiert hätten, jetzt ihren Dienst geleistet.
Bei der Formulierung der Lösung seien Laien angesichts der komplexen
Problematik überfordert. Die unter dem Druck der Initiative zustande
gekommene Revision des Strafgesetzes sei umfassender als die Initiative.
Was will die Initiative?
Die Initiative verlangt indessen mit keinem Wort den Ersatz des geltenden
Strafgesetzes. Dass dieses verschärft wurde, ist zu begrüssen. Keine
dieser Verschärfungen wird durch die Initiative in Frage gestellt. Aber
die Initiative will in einem bestimmten, eng begrenzten, aber ausserordentlich
folgenschweren Bereich das Strafgesetz präzisieren. Die Initiative verlangt
die lebenslange Verwahrung nicht therapierbarer, schwerkrimineller Gewalt-
und Sexualstraftäter. Sie will, dass dem Schutz der Öffentlichkeit,
vor allem auch dem Schutz der Kinder uneingeschränkter Vorrang eingeräumt
wird
gegenüber Entlassungs- oder auch Urlaubsexperimenten mit schwerstkriminellen
Gewalttätern, die als nicht therapierbar erkannt worden sind.
Es geht um eine zahlenmässig kleine Kategorie von Straftätern; von
Straftätern aber, die schwerstes Leid angerichtet haben. Die Fachleute,
Politiker und Juristen, die heute die Laien als überfordert einstufen,
hätten es seit Jahrzehnten in der Hand gehabt, den uneingeschränkten
Schutz
der Öffentlichkeit vor solch schweren Straf- und Triebtätern zu
gewährleisten. Sie taten es in der Vergangenheit nicht. Es bedurfte dieser
Laien, es bedurfte des eindrücklichsten Einsatzes von Angehörigen
der Opfer solcher Straftaten, die ohne eine politische Organisation
im Rücken über
194 000 gültige Unterschriften für ihre Initiative beigebracht haben,
bis die Fachleute und die Politiker endlich zum Handeln aufgerüttelt
wurden.
Heute ist der Schutz ungenügend
In der politischen Diskussion über die Initiative wurden einzelne dieser
schweren Fälle, die von nicht therapierbaren schweren Gewalt- und Sexualtätern
begangen worden sind, bekannt. Man weiss heute, dass eine erste Gewalttat
kaum je genügt, bis eine Verwahrung ausgesprochen wird. Vor allem
dann nicht, wenn das erste Opfer trotz skrupelloser Absicht des Täters
relativ glimpflich davongekommen ist, also einfach Glück gehabt
hat. Auch wenn in der psychiatrischen Täter-Begutachtung der Täter
als äusserst gefährlicher Gewaltstraftäter erkannt wird, braucht
es, wenn die erste Tat glimpflich ablief, eine zweite oder gar dritte Gewalt-
oder Mordtat und damit auch ein zweites oder drittes Opfer , bis
eine Verwahrung ausgesprochen werden kann. Weil das begangene Verbrechen,
bis eine Verwahrung angeordnet werden kann, mit einer Mindeststrafe von zehn
Jahren
Zuchthaus belegt werden muss. So können weiterhin trotz festgehaltener
Nichttherapierfähigkeit des Täters Hafturlaube gewährt
und Freilassungen angeordnet werden. Fehler, die wie man weiss
neue Verbrechen bewirkt, zusätzliche Opfer verursacht haben. Mag sein,
dass der Umgang mit solchen Tätern unter dem Druck der eingetretenen
Ereignisse und der Verwahrungs-Initiative in der Realität weit
vorsichtiger geworden ist. Aber allein die Initiative kann für solche
nicht therapierbare Gewaltstraftäter tatsächlich die lebenslängliche
Verwahrung durchsetzen ohne Hafturlaub!
Die Haftungs-Forderung
Nur dann, wenn aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen
werden kann, dass von einem Täter keine Gefahr für die Gesellschaft
mehr ausgeht, ist gemäss Initiative eine Neubeurteilung nicht eine
automatische Freilassung! möglich. Doch muss jene Instanz, welche
unter solch neuen
Erkenntnissen eine Strafentlassung zulässt, die volle Haftung übernehmen
für allfällig eintretende weitere Verbrechen. Nur auf diesem Weg
ist dem Schutz der Öffentlichkeit vor schweren, nicht
therapierbaren, nicht heilbaren Gewalt- und Sexualstraftätern unbedingter
Vorrang zu sichern gegenüber Experimenten mit Hafturlaub und Entlassung,
wie sie in der Vergangenheit leider auch mit nicht therapierbaren Gewalt-
und Sexualstraftätern manchmal angeordnet worden sind.
Barrieren gegen haltlose Ideologie
Neuerdings wird auch behauptet, die Initiative renne offene Türen ein.
Einem Täter wie Werner Ferrari, der mehrere Kinder umgebracht hat, sei
wie man in der «SonntagsZeitung» lesen konnte vom
Anstaltsdirektor beschieden worden, er könne nie mehr mit einer Entlassung
rechnen. Dazu sei die Frage erlaubt: Seit wann entscheiden hierzulande denn
Anstaltsdirektoren über Verwahrung oder über Entlassung? Trug denn
jener Entscheid, welcher seinerzeit dem Mörder vom Zollikerberg Hafturlaub
gewährte, die Unterschrift des Anstaltsdirektors? Es waren politische
Instanzen, es war der damalige
Zürcher Justizdirektor heute ist er Bundesrat , der entsprechend
verfügte. Verantwortlich für die damaligen Fehlentscheide waren
politische Instanzen, Politiker, auch solche Politiker, die mit an Starrsinn
gemahnender Ideologie-Gläubigkeit die Theorie vertraten, nur die «ungerechte
Gesellschaft» lasse Menschen zu Tätern werden, nur die «repressiven
Strukturen» der als «Ellbogengesellschaft» verunglimpften
freiheitlichen Ordnung würde Menschen zu Straftätern verkommen lassen.
Ideologien, die
heute zwar wohlweislich höchstens noch hinter vorgehaltener Hand im Kreise
von Gleichgesinnten verbreitet werden, deren Nährboden allerdings alles
andere als verschwunden ist.
Genau davor will die Initiative die
Gesellschaft absichern. Indem sie eine klare gesetzliche Barriere gegen leichtfertig-ideologischen
Umgang mit eindeutigen Prognosen in Gutachten aufstellt. Wer künftig
noch in Versuchung geraten sollte, der von ihm favorisierten Ideologie mehr
Aussagekraft zuzubilligen als den Erkenntnissen
in Gutachten, müsste für seine Ideologie-Gläubigkeit persönlich
haften und das wird ihn in der Realität zurückschrecken lassen.
Die Lücke im Strafgesetz
Zugegeben: Die Verwahrungs-Initiative hat in den letzten Jahren die Diskussion
um das Strafgesetz stark beeinflusst. Verwahrung auch von andern als
von der Initiative anvisierten Tätern kann heute mit dem neuen
Strafgesetz eher ausgesprochen werden als noch vor zehn oder fünfzehn
Jahren. Daran aber wird durch die Initiative nichts korrigiert. Bezüglich
der schweren Gewalt- und Sexualstraftäter weist das neue Strafgesetz
allerdings weiterhin eine äusserst schwerwiegende Lücke auf: Das
heutige Strafgesetz lässt auch bezüglich nicht therapierbarer, schwerer
Gewalt- und Sexualstraftäter eine Verwahrung nur dann zu, wenn dem Täter
eine Straftat zur Last gelegt werden kann, welche mit einer Zuchthausstrafe
von mindestens zehn Jahren bestraft wird.
Zehn Jahre Zuchthaus! Meine Damen und Herren, ein psychiatrisches Gutachten
kann bei der Beurteilung eines Ersttäters noch so düstere Perspektiven
aufzeigen, kann die vom Täter ausgehende Rückfallgefahr noch so
nachdrücklich betonen, so ist dennoch festzuhalten: Nur ganz selten wird
ein
Ersttäter, auch ein erstmaliger Sexualstraftäter, bereits nach seiner
ersten Tat eines Verbrechens bezichtigt, auf das eine Zuchthausstrafe von
zehn oder mehr Jahren steht. Zumindest dann nicht, wenn das schwere Delikt
nicht tödlich ausgegangen ist. Mit andern Worten: Mag die Prognose des
Gutachters für einen schweren Sexual- oder Gewaltstraftäter noch
so düster ausfallen, so bedarf es, bis
die Verwahrung ausgesprochen werden kann, eines zweiten Schwerverbrechens,
eines zweiten Opfers, eines zweiten für sein ganzes Leben traumatisierten
Kindes, eines zweiten allenfalls unter bestialischen Umständen umgebrachten
Menschen, bis der Vorrang der Sicherheit für die Öffentlichkeit
gegenüber
nicht therapierbaren schweren Gewalt- und Sexualstraftätern umgesetzt
werden kann.
Wohl muss man realistischerweise eingestehen, dass eine erste Straftat eines
Täters der von der Initiative erfassten Täterkategorie kaum in jedem
Fall verhindert werden kann. Aber es ist unbedingt und uneingeschränkt
vorzusorgen, dass vom gleichen Täter nicht eine zweite, vergleichbar
schwere
Gewalttat ausgeht. Das ist das mindeste, was die Gesetzgeber der Öffentlichkeit
schuldig sind.
Gerade vor dieser Forderung aber fällt das heutige Strafgesetz durch.
Diese gravierende Lücke kann nur die Initiative schliessen. Allein schon
deshalb ist ihr zuzustimmen.
Ulrich Schlüer